LG Duisburg – Schadenersatz im VW-Abgasskandal

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Das Landgericht Duisburg hat bestätigt, dass Schadenersatzansprüche im VW-Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 nicht bereits Ende 2018 verjährt sind. Mit Urteil vom 30. Oktober 2020 hat es einem Mandanten von Schwering Rechtsanwälte Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen (Az.: 1 O 155/19). „Gegen Rückgabe seines VW Tiguan kann unser Mandant die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

Der Kläger hatte den VW Tiguan mit dem Dieselmotor EA 189 und der Abgasnorm Euro 5 im April 2013 für 42.000 Euro gekauft. Das Fahrzeug ist von den Abgasmanipulationen betroffen, die im Herbst 2015 aufgeflogen waren. Der Kläger ließ in der Folge zwar das fällige Software-Update aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend. Dazu beteiligte er sich 2018 zunächst an der Musterfeststellungklage gegen Volkswagen. Von dieser meldete er sich später wieder ab und verfolgte seine Ansprüche mit einer Einzelklage weiter.

Der Bundesgerichtshof hat am 25. Mai 2020 entschieden, dass VW im Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist. Wenig überraschend sprach auch das Landgericht Duisburg dem Kläger in diesem Fall Schadenersatz zu. Dabei ließ es auch die Einrede von VW, dass die Ansprüche bereits verjährt seien, nicht gelten.

Keine Verjährung der Schadenersatzansprüche

Zur Verjährung führte das Gericht aus, dass es schon nicht ersichtlich sei, dass die Schadenersatzansprüche aufgrund der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist bereits Ende 2018 verjährt gewesen seien. Unabhängig davon, dass die Problematik 2015 allgemein bekannt geworden ist, könne nicht vorausgesetzt werden, dass der Kläger bereits 2015 hätten wissen müssen, dass er auch einen Schadenersatzanspruch aufgrund eines arglistigen Verhaltens von VW hat. Doch selbst, wenn die dreijährige Verjährungsfrist bereits Ende 2015 angelaufen wäre, sei die Verjährung durch die Teilnahme an der Musterfeststellungsklage 2018 gehemmt worden. Daran ändere auch nichts, dass sich der Kläger später wieder von der Musterklage abgemeldet hat, so das LG Duisburg.

Der Kaufvertrag kann daher rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs muss VW den Kaufpreis von 42.000 Euro erstatten. Für die rund 134.000 Kilometer, die der Kläger mit dem Wagen gefahren ist, kann VW eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 18.800 Euro anrechnen. Unterm Strich erhält der Kläger noch 23.200 Euro für seinen VW Tiguan.

Schadenersatz nach § 852 BGB

Für die meisten Geschädigten im VW-Abgasskandal lohnt es sich, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. „Selbst, wenn der deliktische Schadenersatzanspruch bereits verjährt sein sollte, kann immer noch ein sog. Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB durchgesetzt werden. Dieser Anspruch verjährt erst nach zehn Jahren“, so Rechtsanwalt Schwering.

Zudem gerät auch das Software-Update beim Motor EA 189 immer mehr in den Mittelpunkt. Zuletzt haben die Oberlandesgerichte Köln, Hamm und Bremen festgestellt, dass mit dem Software-Update eine andere unzulässige Abschalteinrichtung aufgespielt wurde und den Klägern Schadenersatz zugesprochen. „Liegt auch nach dem Software-Update eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, eröffnet das ganz neuen Spielraum für Schadenersatzansprüche. Das Thema Verjährung spielt dann erstmal keine Rolle“, sagt Rechtsanwalt Schwering.

Mehr Informationen: https://www.rechtsanwaelte-schwering.de/



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