LG Frankfurt am Main: Entziehung vom Wohnungseigentum bei Zahlungsrückständen

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Ein erheblicher Zahlungsrückstand von Hausgeldern gegenüber der Wohnungseigentümer-gemeinschaft kann auch nach neuer Rechtslage dazu führen, dass der betroffene Wohnungseigentümer seine Wohnung veräußern muss (sog. Entziehung des Wohnungseigentums). Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 04.10.2021 entschieden (Az. 2-13 S 9/21).  

Nach § 17 WEG kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer von einem Wohnungseigentümer verlangen, seine Wohnung zu verkaufen, wenn der Wohnungseigentümer in erheblicher Weise Pflichten gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verletzt und damit die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem Wohnungseigentümer nicht mehr zumutbar ist. Dies sah das Landgericht Frankfurt am Main im Streitfall als gegeben an. 

Der verurteilte Wohnungseigentümer war über ca. fünf Jahre mit Hausgeldern und Umlagen in Höhe von insgesamt 12.425,75 Euro in Zahlungsrückstand geraten. Die ausbleibenden Zahlungen waren bereits Gegenstand gerichtlicher Verfahren gewesen und mussten im Vollstreckungswege beigetrieben werden. Daraufhin beschlossen die weiteren Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung, dem dauerhaft zahlungsrückständigen Eigentümer die Wohnung zu entziehen. Dieser ist nun laut Urteil verpflichtet, die Wohnung zu veräußern.

§ 17 WEG sieht gegenüber der alten Gesetzesfassung zwar nicht mehr ausdrücklich den Zahlungsverzug mit anteiligen Kosten der Gemeinschaft als Grund für die Entziehung vor. Trotz dessen sah das Gericht eine schwere Pflichtverletzung als gegeben an. Das Urteil wird man trotz der Gesetzesänderung als zutreffend beurteilen können, da der Gesetzgeber mit der Reform keine Grundlage schaffen wollte, die Entziehung wegen Zahlungsverzugs einzuschränken. Vielmehr verweist der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung auf die grundsätzliche Möglichkeit, für Zahlungsrückstände im Wege der Zwangsvollstreckung auf die Wohnung zugreifen zu können (vgl. § 10 ZVG). Widersetzt sich der Eigentümer seiner Verpflichtung zum Verkauf der Wohnung laut Urteil, besteht die Möglichkeit, die Wohnung zwangsversteigern zu lassen.

Danach bleibt ein Entziehungsbeschluss wegen erheblicher Zahlungsrückstände weiterhin möglich.

Für den Fall von Fragen steht Ihnen Rechtsanwalt Philipp Neumann (Kanzlei 2vier2 in Frankfurt am Main) unter der Telefonnummer 069-770 394 690 bzw. per Mail unter neumann@kanzlei-2vier2.de zur Verfügung. Rechtsanwalt Philipp Neumann ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit über 15 Jahren in der Prozessführung tätig und auch immer wieder mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit Immobilien befasst.     


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