LG Hamburg: Ausschüttungen aus Gewinnen oder nur zurückgezahlte Einlage?

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Beteiligen sich Privatanleger an geschlossenen Fonds, ist ihnen häufig nicht klar, dass es sich bei den geplanten Ausschüttungen des Fonds mitunter nicht um echte Renditen, sondern schlicht um die Rückzahlung ihrer selbst eingezahlten Einlage handelt.

LG Hamburg: deutliche Hinweise erforderlich

Das Landgericht Hamburg hat nun mit Urteil vom 27.05.2015, 310 O 455/13 entschieden, dass Gründungsgesellschafter eines geschlossenen Fonds neue Anleger darauf hinweisen müssen, dass die geplanten Ausschüttungen nicht etwa aus Gewinnen des Fonds stammen, sondern teilweise Rückzahlungen des eingesetzten Kommanditkapitals sind. Schließlich besteht hier das Risiko, dass diese Ausschüttungen – anders als solche aus Gewinnen – bei einer Krise des Fonds vom Anleger zurückgefordert werden können.

Hinweis auf Erstattungsrisiko allein reicht nicht

Hieraus folgt, dass der Anleger nicht nur allgemein auf das Risiko der Rückforderung solcher Ausschüttungen hinzuweisen ist. Darüber hinaus muss dem Anleger klar vor Augen geführt werden, um welche Art von Ausschüttungen es sich hierbei überhaupt handelt.

Unser Rechtstipp:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH empfiehlt daher betroffenen Anlegern, sich nicht vorschnell damit abspeisen zu lassen, dass sie schließlich über ein Rückforderungsrisiko aufgeklärt wurden. Allein dieses genügt angesichts der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg schließlich nicht für eine ordnungsgemäße Aufklärung. Fehlt es hieran, können Schadensersatzansprüche sowohl gegen die Gründungsgesellschafter als auch gegen den Berater selbst bestehen. Es ist daher ratsam, sich in dieser Frage von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.


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