LG Köln: Online-Filmdatenbank IMDb.com darf den Namen einer Schauspielerin nicht in Zusammenhang mit Sexfilm bringen

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Klägerin ist Schauspielerin aus der Schweiz

Die von uns vertretene Klägerin, eine mittlerweile zurückgezogen lebende, schweizerische Schauspielerin, wollte nicht hinnehmen, dass die führende US-amerikanische Filmdatenbank IMDb.com sie namentlich in Verbindung zu einem bestimmten, zweifelhaften Spielfilm-Machwerk brachte, an dem sie tatsächlich gar nicht mitgewirkt hat. Vielmehr wurden dort unerlaubterweise Casting-Aufnahmen der damals auch als Model recht populären Schauspielerin in den Spielfilm hineingeschnitten und diese unseriöse Produktion wurde anschießend ohne ihre Erlaubnis verbreitet und vermarktet.

US-amerikanische IMDb.com

Die zur Amazon-Unternehmensgruppe gehörende Movie-Datenbank verweigerte auf die Aufforderung von RENNER MORBACH die Löschung des Namens der Schauspielerin, so dass Klage vor dem Landgericht Köln erhoben werden musste. Darin trugen wir vor, dass die unprofessionell aufgezeichneten Probeaufnahmen, die im Hinblick auf andere Filmprojekte ohne Make-Up und ohne Filmlicht entstanden seien, zudem ohne Wissen und ohne Einwilligung der Schauspielerin in den Film hineingeschnitten worden seien. Die Mandantin habe hierfür auch kein Honorar erhalten. Daher stehe ihr ein Unterlassungsanspruch zu.

Die Beklagte war dennoch der Ansicht, der Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Dazu wurde seitens der Filmdatenbank unter anderem vorgetragen, die Klägerin sei schon nicht in ihrem Persönlichkeitsrecht tangiert. Denn bei den angegriffenen Darstellungen auf der Internetseite der Beklagten handele es sich umwahre Tatsachenbehauptungen, die die Klägerin hinzunehmen habe. Denn unstreitig sei die Klägerin in dem Film ja zu sehen.

Kölner Landgericht

Die insbesondere für das Presse- und Persönlichkeitsrecht zuständige 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln gab der Klage statt (LG Köln, Urteil vom 06.09.2023, Az. 28 O 441/19). Die Klägerin habe einen Unterlassungsanspruch gegen die Filmdatenbank wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Zur Begründung führten die Kölner Richter insbesondere aus:

„Der durchschnittliche Rezipient versteht den Eintrag auf der Seite der Beklagten nicht lediglich dahingehend, dass die Klägerin nur in dem Film zu sehen ist, was in der Tat eine zutreffende Tatsachenbehauptung wäre. Auf Grund der konkreten Darstellung, insbesondere auf Grund der Bezeichnung der Klägerin als „Star“, geht der Durchschnittsrezipient davon aus, dass die Klägerin als ordentlich bezahlte

Schauspielerin willentlich und wissentlich an der Erstellung des Films (….) mitgewirkt hat. Dass der Film dergestalt entstanden ist, dass der Regisseur (…) ohne Wissen und Einwilligung der Klägerin nicht legitimierte, unprofessionell aufgezeichnete Probeaufnahmen der Klägerin, welche die Klägerin nackt oder leicht bekleidet zeigen, in den Film (….)  hineingeschnitten hat und die Klägerin hierfür auch kein Honorar erhalten hat, stellt sich der Rezipient dabei nicht vor.“ (……) „Demnach unterliegt der durchschnittliche Rezipient der falschen Vorstellung von einem professionellen Engagement der Klägerin im Zusammenhang mit dem Film.“

Gegen diese Entscheidung hatte die IMDb.com Berufung vor dem Oberlandgericht Köln eingelegt. Die Richter des Oberlandesgerichts beabsichtigten jedoch, die Berufung per Beschluss einstimmig zurückzuweisen. Daraufhin nahm die Online-Filmdatenbank jetzt ihre Berufung wieder zurück.

Fazit: Richtigerweise schützen die Kölner Richter mit dieser Entscheidung das Persönlichkeitsrecht der Schauspielerin. Dabei kommt es darauf an, wie der durchschnittliche Empfänger eine Information zur Mitwirkung an einem Film auffasst. Ein unbefangener Dritter wird sicherlich nicht davon ausgehen, dass Probeaufnahmen einer Schauspielerin ohne deren Erlaubnis verwendet wurden. Zudem ist das In-Verbindung-Bringen der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Sexfilm als „Star“ vorliegend dem öffentlichen Ansehen der Schauspielerin zutiefst abträglich und rufschädigend. Insofern wird durch das Zuschreiben einer (aktiven) Beteiligung an dem Film in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person eingegriffen. Daran ändert sich selbstverständlich auch nichts, wenn die Klägerin schon in anderen Filmen aus dem Genre der Erotikproduktionen tatsächlich mitgewirkt hat.




Foto(s): Burkhard Renner

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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