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LG Köln: YouTube durfte #allesaufdentisch Videos nicht löschen

  • 2 Minuten Lesezeit

Unter #allesaufdentisch verbreiteten diverse Prominente ihre Ansichten zur Pandemie. Auf YouTube veröffentlichte die umstrittene Aktion Videos. YouTube löschte wenig später zwei dieser Videos – zu Unrecht. So entschied es jedenfalls das Landgericht Köln.

Das Landgericht Köln (LG) hat der Videoplattform YouTube im Wege zweier einstweiligen Verfügungen untersagt, zwei Videos der Aktion „#allesaufdentisch” zu löschen (Az. 28 O 351/21 und 28 O 350/21). Im September hatte sich die Aktion, an der sich auch prominente Künstler beteiligten, gegen staatliche Einschränkung infolge der Corona-Pandemie gewandt. Künstler interviewten hier z.B. in Videos vermeintliche Experten. Teil der Aktion waren unter anderem die Schauspieler Volker Bruch und Wotan Wilke Möhring.

Kritik vermischt mit Unwahrheiten

Der Zeitung „ZEIT“ zufolge vermische sich berechtigte Kritik mit „pauschalisierenden Nichtigkeiten und gezielter Desinformation“. Für YouTube war dies wohl Grund genug, die Videos zu löschen und die Kanalbetreiber zu verwarnen.

Das Landgericht Köln war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Die Kanalbetreiberin hätte einen vertraglichen Anspruch gegen die Video-Plattform. Diese sei nämlich zur Bereitstellung der Dienste verpflichtet und nicht zur Löschung berechtigt gewesen. Insbesondere habe die Plattform nicht konkret genug mitgeteilt, welche Passagen ihrer Meinung nach gegen welche Vorschrift der von ihr aufgestellten Richtlinien verstoßen würden.

In diesem Kontext legte das Gericht seinen Maßstab offen: Nur bei kurzen Videos mit offensichtlich auf den ersten Blick erkennbaren medizinischen Fehlinformationen dürfte eine Löschung auch ohne Benennung der konkreten Passagen durch die Plattform zulässig sein. Bei längeren Videos sei das aber anders, wenn diese auch zulässige Aussagen enthielten.

overblocking

Streitigkeiten um die Löschung von Videos und Social-Media-Inhalten häufen sich immer mehr bei den Gerichten. Dabei haben derartige Fälle immer zwei mögliche Perspektiven. In der einen Konstellation klagt - wie hier - ein Accountinhaber gegen eine Plattform, die Inhalte des Nutzers gelöscht hat. Streit gibt es oft auch deshalb, weil die großen Plattformen nach eigenen Richtlinien entscheiden, die manchmal häufiger löschen als es das Gesetz verlangt – Stichwort „overblocking“. In anderen Fällen wiederrum klagen von Inhalten Betroffene „auf Löschung“ bestimmter Inhalte von Nutzern der Plattformen. Die Klage richtet sich je nach Fall gegen den Nutzer und/oder die Plattform. Der Grund ist meist, dass ein Inhalt nicht gelöscht wurde, obwohl er das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt.

Wie geht es weiter?

YouTube könnte gegen die Beschlüsse Widerspruch einlegen. In diesem Fall müsste das Landgericht in einer mündlichen Verhandlung erörtern, inwieweit die einstweiligen Verfügungen Bestand haben können. Falls ja, würden sie per Urteil bestätigt. Andernfalls würde das Gericht sie aufheben. Bei einem Urteil könnte YouTube schließlich Berufung einlegen, damit das Oberlandesgericht eine Entscheidung trifft.

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Foto(s): Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter


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