LG München: Metadaten, Screenshots, "Hot Pixel" kein Beweis für Urheberschaft an Fotos

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Das Landgericht München (Urteil vom 21.05.2008 – 21 O 10753/07) hatte sich unlängst im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens u.a. mit der Frage zu befassen, wann die Urheberschaft eines Fotografen an bestimmten Fotografien angenommen werden kann. Die Bezugnahme auf dieses Urteil hat bereits so manchen, der Dritte wegen "unberechtigter Nutzung" von Fotografien im Internet abgemahnt und die üblichen (horrenden) Lizenzen und Rechtsanwaltsgebühren verlangt hat, von seinen Forderungen Abstand nehmen lassen.

Der dortige Kläger - Fotograf - behauptete, dass er Urheber von ursprünglich auf der Homepage des Beklagten veröffentlichten Fotografien sei. Als Nachweis seiner Urheberschaft führte er u.a. an, dass er die Fotos mit seiner Digitalkamera aufgenommen habe; dies ergebe sich aus den dazugehörigen, nicht fälschbaren Metadaten sowie aus den jeweiligen sog. „Hot Pixel“ als individueller „Fingerabdruck“ eines jeden Fotos, durch die eine eindeutige Zuordnung zur Kamera des Klägers hergestellt werden könne. Für die Zuordnung der „Hot Pixel“ zur Kamera bot der Kläger Sachverständigengutachten an..

Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass Metadaten und Screenshots keine tauglichen Beweismittel seien, da diese Daten frei manipulierbar sind. Das Gericht gab dem Beklagten in diesem Punkt Recht und wies das Beweisangebot des Klägers zurück:

... war das Beweisangebot des Klägers, hinsichtlich der „Hot Pixel“ als Fingerabdruck seiner Digitalkamera ein Sachverständigengutachten einzuholen, als sog. Ausforschungsbeweis unzulässig und damit unbeachtlich (...): Wie der Kläger selbst vortrug und was auch gerichtsbekannt ist (vgl. insofern den Eintrag bei Wikipedia unter http://de.wikipedia.org/wiki/Hotpixel), können diese Hot Pixel durch einen Beschnitt der Fotografie oder „sonstige Manipulation“ (also durch entsprechende Software oder aber bereits durch kamerainterne, automatische Korrekturen) entfernt werden; darüber hinaus enthält nicht jede Fotodatei zwingend solche Hot Pixel. Es ist also nicht gesagt - und diese Möglichkeit räumt auch der Kläger im Rahmen seines Beweisantrags ein -, dass die auf den beiden CDs enthaltenen streitgegenständlichen Fotodateien überhaupt solche Hot Pixel enthalten, so dass der Vortrag des Klägers „ins Blaue hinein“ erfolgte bzw. sich auf eine bloß vermutete Tatsache ohne greifbare Anhaltspunkte (vgl. BGH NJW 1995, 211, 2112) bezog.“

Das Landgericht war jedoch auf Grund weiterer vom Kläger vorgetragener Umstände von dessen Urheberschaft am Ende dennoch überzeugt. So konnte der Fotograf im Prozess eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen, die thematisch denen der vom Beklagten auf ihrer Internetseite entsprachen. Das Gericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass in einem solchen Fall ein erster Anschein dafür spricht, dass sämtliche Fotos dieser Fotoserie vom Fotografen stammen.


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