LG Rostock bestätigt: Kreuzfahrt war bereits Ende Januar 2020 wegen Corona kostenfrei stornierbar

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Kreuzfahrten außerhalb Europas konnten bereits Ende Januar 2020 unabhängig von einer Reisewarnung kostenfrei storniert werden. 

Nach § 651h Abs. 1 BGB kann der Reisegast vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, muss im Regelfall aber Stornogebühren bezahlen (§ 651h Abs. 2 BGB). Nach § 651h Abs. 3 BGB können Verbraucher eine Pauschal­reise jedoch kostenfrei stornieren, wenn am Urlaubs­ort oder in dessen unmittel­barer Nähe „unver­meid­bare und außergewöhnliche Umstände“ auftreten, die die Durch­führung der Pauschal­reise oder die Beför­derung von Personen an den Ziel­ort erheblich beein­trächtigen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt als deutliches Indiz für außergewöhnliche Umstände und bedeutet, dass der Verbraucher die Reise kostenlos stornieren kann. 

Nicht immer liegt aber eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vor. Trotzdem dürfte in vielen Fällen ein kostenloser Rücktritt für den Reisenden möglich sein, wenn infolge der Corona-Epidemie wesentliche Reiseleistungen nicht erbracht werden (wir berichteten bereits). 

Wir haben diesbezüglich bereits auf die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M.  vom 11.08.2020, Az.: 32 C 2136/20, hingewiesen. 

Nun hat auch das Landgericht Rostock zugunsten der Verbraucher entschieden und geht sogar noch einen Schritt weiter, indem es bereits Ende Januar 2020 für keinen Reisenden mehr als zumutbar ansah, eine Kreuzfahrt außerhalb Europas mit ungewisser ärztlicher Versorgung und der Gefahr einer Schiffsquarantäne anzutreten. Die Anforderungen an eine Prognoseentscheidung dürfen nach Auffassung des Landgerichts nicht überspannt werden, zumal eine Schiffsquarantäne mit erheblichen Beeinträchtigungen von ungewisser Dauer verbunden sein könne.

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger sieht sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt: "Die Entscheidung des Landgerichts Rostock bestätigt, dass nicht nur beim Vorliegen einer Reisewarnung durch das Auswärtige Amt kostenlos storniert werden kann und dass insbesondere außereuropäische Kreuzfahrten bereits Anfang des Jahres von den Reisenden kostenfrei storniert werden konnten." Sie empfiehlt jedem Reisenden, der seine Reise infolge der Corona-Epidemie nicht antreten möchte, prüfen zu lassen, ob ihm ein kostenfreies Rücktrittsrecht zusteht. Gerne prüft die  Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger auch Ihren Fall und setzt Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter durch. 


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