LG Stuttgart: Commerzbank muss Anlegerin wegen verschwiegener Rückvergütungen entschädigen

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Das Landgericht Stuttgart hat die Commerzbank AG mit Urteil vom 16.11.2015 zur Zahlung von Schadenersatz an eine Mandantin der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verurteilt. Die Anlegerin hatte in den Jahren 2003 bis 2006 auf Anraten der Commerzbank erhebliche Mittel in die geschlossenen Immobilienfonds DCSF Immobilien Verwaltungsgesellschaft Nr. 1 mbH & Co. Objekt Central Park KG und ACARINA Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Eschborn Plaza KG sowie in den geschlossenen Lebensversicherungsfonds PRORENDITA ZWEI GmbH & Co. KG investiert.

Anlegerin wurde nicht über Vermittlungsprovisionen ausgeklärt

Maßgeblich war für das Landgericht, dass die Commerzbank die Anlegerin nicht über die im Zusammenhang mit den drei Anlagen geflossenen Rückvergütungen aufgeklärt hat. Die Bank hatte vor Gericht eingeräumt, jeweils Vermittlungsprovisionen von 8 % bzw. 9 % erhalten zu haben. Hierüber hat sie die Anlegerin nach Ausfassung des Gerichts weder durch Angaben in den jeweiligen Prospekten noch mündlich aufgeklärt.

Einwände der Commerzbank überzeugen nicht

Nach Überzeugung des Landgerichts hat die Commerzbank auch nicht nachgewiesen, dass die Anlegerin die Anlagen auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütungen erworben hätte. Diese habe sich schließlich nicht vorstellen können, dass die Bank auch „hintenrum“ kassiere und hätte sonst nicht gezeichnet. Insbesondere eine Agiorabattierung bei einer Beteiligung und eine beabsichtigte Steuerersparnis lassen auch nicht den Schluss zu, dass die Rückvergütungen für die Anlageentscheidungen nicht maßgeblich waren.

Das Landgericht hat zudem die von der Commerzbank erhobene Verjährungseinrede verworfen. Im Ergebnis muss die Bank der Anlegerin die für den Erwerb der Anlagen gezahlten Geldbeträge abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen erstatten. Im Gegenzug kann die Bank nur die Fondsbeteiligungen beanspruchen.

Unser Rechtstipp:

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart zeigt ein weiteres Mal, dass Privatleute mit gerichtlicher Hilfe auch gegen die Großen der Finanzbranche Erfolg haben können. Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät daher ebenfalls betroffenen Anlegern, sich von vorgerichtlichen Mauertaktiken der beratenden Banken nicht abschrecken und sich von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen.


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