OLG Hamm: Commerzbank haftet wegen verschwiegener Rückvergütungen

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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 16.06.2014 ein Urteil des Landgericht Hagen gegen die Commerzbank AG rechtskräftig bestätigt. Die Bank war bereits in erster Instanz zur Zahlung von Schadenersatz an einen Mandanten der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verurteilt worden. Der Anleger hatte sich im Jahre 2004 auf Anraten der Commerzbank an dem geschlossenen Immobilienfonds ABANTUM Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Euro Alsace Paris KG (CFB Fonds Nr. 165) beteiligt.

Provisionsaufklärung nicht ordnungsgemäß

Für das Gericht war entscheidend, dass die Commerzbank den Anleger über erhaltene Rückvergütungen (sog. Kick-backs), die über das 5 %-ige Agio hinausgingen, nicht richtig aufgeklärt hat. Der Mitarbeiter der Commerzbank, der den Anleger beraten hatte, hatte schließlich vor Gericht erklärt, dass sicherlich nicht über Provisionen gesprochen wurde, die über das 5 %-ige Agio hinausgingen.

Ansprüche auch nicht verjährt

Die von der Bank erhobene Verjährungseinrede hat der Senat verworfen. Im Ergebnis muss die Commerzbank den Anleger schon wegen der falschen Aufklärung über die erhaltenen Rückvergütungen so stellen, als sei er dem empfohlenen Fonds nicht beigetreten.

Unser Rechtstipp:

Das Urteil des OLG Hamm ist ein gutes Beispiel dafür, dass Kleinanleger ihre Rechte auch gegen vermeintlich überlegene Gegner durchsetzen können. Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät daher betroffenen Anlegern, sich von der häufig zu beobachtenden strikten Verweigerungshaltung von beratenden Banken nicht von rechtlichen Schritten zu lassen und anwaltlichen Rat bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu suchen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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