LIEB-Tipps für Arbeitnehmer – Kündigung, was nun?

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Wenn Sie eine Kündigung erhalten, haben Sie ab Erhalt eine dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage. Sie sollten sich also zügig um einen Anwalt kümmern. Wenn Sie rechtschutzversichert sind, ist das ein „Selbstläufer“. Ggf. kann auch Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage beantragt werden. Die Kündigungsschutzklage selbst ist ein kurzer Schriftsatz, weil der Arbeitgeber die Kündigungsgründe dartun und im Streitfall auch beweisen muss.

Allgemeinen Kündigungsschutz haben Sie ab einer Arbeitnehmeranzahl von mehr als 10 Arbeitnehmern im Betrieb, es gibt noch eine Übergangsregel für bereits am 31.12.2003 Beschäftigte. Möglicherweise greift auch ein Sonderkündigungsschutz zu Ihren Gunsten (MuSchG, BEEG, Schwerbehinderung). Hinsichtlich der Aussichten einer Kündigungsschutzklage beraten wir Sie gerne. In vielen Fällen endet der Kündigungsschutzprozess in einem Abfindungsvergleich.

Was weniger bekannt ist: wenn die Kündigung von einem eigentlich nicht Kündigungsberechtigten unterschrieben worden ist (Kündigungsberechtigt sind z.B. der Inhaber, der Geschäftsführer, der Prokurist) und der Kündigung ist keine Originalvollmacht beigefügt, kann sich genau aus diesem Grund eine Zurückweisung der Kündigung empfehlen. Die Zurückweisung hat „unverzüglich“, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist das ein Zeitraum von maximal 7 Tagen.

Was auch nicht sonderlich bekannt ist: Erfolgte Ihre Kündigung elektronisch, z.B. per signierter Mail? Dann ist sie unwirksam, denn die elektronische Form ist für eine arbeitsrechtliche Kündigung nach dem Gesetz ausgeschlossen.

Melden Sie sich also am besten gleich beim Anwalt Ihres Vertrauens.

Foto(s): LIEB

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