Lieferkettensorgfalt - neue gesetzliche Vorgaben im Maschinenbau 2023/2024
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3. Lieferkettensorgfaltspflichten
Wirtschaftsakteure werden sich schon jetzt darauf vorbereiten können, dass die schon jetzt seit 2023 geltenden Regelungen des Lieferkettensorgfaltpflichtgesetzes (LkSG) entsprechend der Vorgaben der Lieferkettenrichtlinie aus 2024 bis spätestens Sommer 2026 Ergänzungen bzw. Änderungen erfahren werden.
3.1 Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz
Am 1. Januar 2023 ist für Deutschland das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Abk. LkSG) in Kraft getreten. Damit wird die Verantwortung deutscher Unternehmen – seit 2024 mit mindestens 1.000 Mitarbeitern - für die Einhaltung von Menschenrechten und den Schutz der Umwelt in globalen Lieferketten verbindlich geregelt.
Dafür müssen alle Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland ein Risikomanagementsystem einrichten, um diese Risiken zu identifizieren, zu bewerten, und zu priorisieren. Unternehmen mit Sitz oder Zweiniederlassung in Deutschland müssen dazu die Teile ihrer Produktions- und Lieferkette bewerten, die mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bergen. Dazu zählen auch die Geschäftsbereiche der Zulieferer und wiederum deren Zulieferer.
Aufbauend auf den Ergebnissen ist von den Unternehmen eine Grundsatzerklärung zu veröffentlichen. Darin müssen die für das Unternehmen festgestellten, umweltbezogenen und menschenrechtlichen Risiken benannt werden. Daraus sind Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe abzuleiten und geeignete Beschwerdeverfahren zu beschreiben. In der Grundsatzerklärung sind ferner die Erwartungen an die eigenen Beschäftigten und Lieferanten in der Lieferkette zu formulieren. Verantwortlich für die Abfassung und Zeichnung der Grundsatzerklärung ist die Unternehmensleitung.
Zu den Feststellungen der Risikobewertung sind Maßnahmen zu ergreifen, um Verstöße gegen Menschenrechte oder Schädigungen der Umwelt zu vermeiden bzw. zu minimieren. Dies erfolgt üblicherweise etwa durch die Vereinbarung vertraglicher Menschenrechtsklauseln und bestimmter Umweltstandards mit den direkten Vertragspartnern, die Einführung geeigneter Beschaffungsstrukturen, die Durchführung von Schulungen der zuständigen Mitarbeiter und regelmäßige Kontrollmaßnahmen bei den Vertragspartnern etwa durch Audits.
Auch die Umstände bei mittelbaren Zulieferern müssen ebenfalls berücksichtigt, bewertet und angegangen werden, wenn Anhaltspunkte für mögliche Menschenrechts- oder Umweltverletzungen bestehen. Dies ergibt sich mitunter aus der Beschaffenheit ihrer Waren sowie der Herkunftsländer ihrer Rohstoffe und Vorlieferanten, durch Hinweise der Behörden, durch Berichte über eine schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion oder aufgrund der Zugehörigkeit eines mittelbaren Zulieferers zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen Risiken.
Zu den weiteren Pflichten gehört die Einrichtung eines Beschwerde-Management-Systems mit für jedermann zugänglichen Kommunikationskanälen für die betroffenen Menschen in der Lieferkette und einer regelmäßigen Berichterstattung. Dazu muss dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jährlich ein Bericht spätestens 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorgelegt werden, der nachvollziehbar Auskunft über die Ergebnisse der Risikoanalyse, die Feststellungen und danach getroffene Maßnahmen gibt. Der Bericht ist auf der Unternehmenswebsite öffentlich zugänglich zu machen und muss dort für 7 Jahre verfügbar sein.
Erfüllt ein Vertragspartner den gesetzlichen und dazu vertraglich vereinbarten Anforderungen nicht, muss dies Konsequenzen für die Geschäftsbeziehung haben. Vertraglich lassen sich für Verstöße der Vertragspartner Vertragsstrafen regeln. Möglich ist auch eine Aussetzung der Lieferbeziehung, wobei die Beendigung der Geschäftsbeziehung nur als letztes Mittel angewendet werden soll und muss. Zweck des LkSG ist es gerade nicht, dass sich Unternehmen aus Lieferbeziehungen bei Schwierigkeiten zurückziehen, denn hierdurch werden festgestellte Risiken grundsätzlich nicht beseitigt und entstehen vielmehr weitere Risiken für die dort beschäftigten Mitarbeiter und das Umfeld. Vielmehr sollen die Unternehmen bestrebt sein ihre Vertragspartner zu befähigen die Anforderungen des LkSG zu erfüllen und geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Menschenrechte und geltender Umweltstandards einzuführen.
Mit Ausnahme möglicher Zwangs- und Bußgelder begründet eine Verletzung der nach dem LkSG geschaffenen Sorgfaltspflichten keine zivilrechtliche Haftung, auch nicht für Verstöße dagegen durch Vertragspartner und deren Zulieferer.
3.2 Lieferkettenrichtlinie (2024/1760/EU)
Die Europäische Union hat am 13.06.2024 eine EU-weite "Lieferkettenrichtlinie" verabschiedet. Diese wurde am 05.07.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlich ist und 20 Tage danach am 25.07.2024 in Kraft getreten.
Nach Inkrafttreten vom 25.07.2024 haben die Mitgliedsstaaten der EU nunmehr zwei Jahre Zeit, die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Dazu sieht die Richtlinie sieht ein gestaffeltes Inkrafttreten in 3 Phasen vor. Für EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Milliarden Euro Netto-Jahresumsatz sowie ausländische Unternehmen mit einem entsprechenden Umsatz gilt die Richtlinie bereits drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten (2027). Vier Jahre nach Inkrafttreten (2028) gilt sie für EU-Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und über 900 Millionen Euro Netto-Jahresumsatz oder ausländische Unternehmen mit einem entsprechenden Umsatz. Nach fünf Jahren (2029) gilt die Richtlinie dann auch für EU-Unternehmen, die mehr als 1.000 Beschäftigte und einen jährlichen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro haben; für ausländische Unternehmen, wenn diese mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz in der Europäischen Union generiert haben.
Die Richtlinie - auch Corporate Sustainability Due Diligence Directive oder abgekürzt schlicht CSDDD genannt - sieht vor, dass betroffene Unternehmen künftig bestimmte menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Wertschöpfungsketten, d.h. auch aus den Geschäftsbereichen ihrer Tochterunternehmen und Geschäftspartner ermitteln, dazu Präventions- und Abhilfemaßnahmen ergreifen und darüber berichten. Insbesondere davon betroffen sind die Bereiche der Produktentwicklung, Rohstoffabbau, -verarbeitung und -transport sowie die Lieferung und Lagerung von Produkten und deren Bestandteilen.
Die Lieferkettenrichtlinie baut im Wesentlichen auf den Regelungen zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf und enthält im Bereich der Umwelt einige Besonderheiten. Dazu werden zum einen die umweltbezogenen Sorgfaltspflichten unter Bezugnahme auf bestimmte Pflichten aus internationalen Umweltabkommen erweitert so etwa bezüglich
- der Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von mit Quecksilber versetzten Produkten
- der Produktion, Verwendung und Behandlung bestimmter Chemikalien und ihrer Abfälle nach dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Stoffe
- der Ein- und Ausfuhr gefährlicher und anderer Abfälle nach dem Basler Übereinkommen.
Ergänzend aufgenommen wurden chemikalienbezogene Pflichten sowie solche zum Schutz der biologischen Vielfalt, von gefährdeten Arten, besonders geschützten Gebieten und der Meere. Auch hierzu erfolgen Verweise auf internationale Umweltabkommen wie etwa
- des Biodiversitätsschutzes aus dem Übereinkommen über biologische Vielfalt
- der Ein- und Ausfuhr von Chemikalien nach dem Rotterdamer Übereinkommen
- der Produktion, des Verbrauchs und der Ein- und Ausfuhr geregelter Stoffe aus dem der Wiener Konvention zum Schutz der Ozonschicht beigefügten Montrealer Protokoll
- der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Einbringen aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen.
Darüber hinaus sollen Unternehmen nach der Richtlinie dazu verpflichtet werden, einen Plan zur Minderung ihres Einflusses auf den Klimawandel aufzustellen und umzusetzen. Damit sollen sie sicherstellen, alles ihnen Mögliche zu tun, damit ihre Geschäftstätigkeit und ihre Unternehmensstrategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5°C gemäß dem Pariser Übereinkommen sowie dem europäischen Klimaneutralitätsziel vereinbar sind.
Auch in Bezug auf die Ausgestaltung der Sorgfaltspflichten und die zivilrechtliche Haftung enthält die Richtlinie Veränderungen gegenüber dem LkSG. Zudem wird den staatlich zuständigen Behörden die Befugnis zugesprochen, Ermittlungen anzustellen, Inspektionen durchzuführen, Anordnungen zu treffen und bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten Bußgelder zu verhängen, mit einem Höchstrahmen von 5 % des Netto-Jahresumsatzes.
Rechtsanwalt Dominik Görtz
Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht
Görtz Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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