Limosa Belgien - Ein Leitfaden für deutsche Unternehmen

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Für deutsche Unternehmer, die Arbeitnehmer nach Belgien entsenden oder als Selbstständige in Belgien tätig werden wollen, ist es wichtig, sich mit der Limosa-Pflicht vertraut zu machen. Diese Regelung erfordert die vorherige Meldung aller ausländischen Dienstleister bei den belgischen Sozialversicherungsbehörden.


Für deutsche Unternehmen, die auf dem belgischen Markt tätig werden wollen, ist es unerlässlich, die dort geltenden Vorschriften zu kennen und einzuhalten. Obwohl es in Deutschland kein Äquivalent zum belgischen Limosa-System gibt (die Meldung über das Meldeportal-Mindestlohn kommt dem Limosa-System am nächsten), sind bei der grenzüberschreitenden Entsendung von Arbeitnehmern wichtige Aspekte zu beachten.


Wer muss in Belgien eine Limosa-Meldung vornehmen?


Jede Person, die nicht der belgischen Sozialversicherung unterliegt und vorübergehend in Belgien arbeitet, muss eine Limosa-Meldung einreichen. Meistens handelt es sich dabei um Arbeitnehmer, die normalerweise in Deutschland arbeiten und nun vorübergehend in Belgien beschäftigt sind (Entsendung) oder um Selbständige, die vorübergehend in Belgien arbeiten, insbesondere in Risikobranchen wie der Fleischindustrie, dem Baugewerbe oder dem Reinigungsgewerbe.


Für die rechtzeitige Meldung ist der deutsche Arbeitgeber verantwortlich. Entsandte Selbständige sind für die Limosa-Meldung selbst verantwortlich.


Nach der Meldung: Die Limosa-1-Bescheinigung


Wenn die Limosa-Meldung erfolgreich war, erhalten deutsche Arbeitgeber oder Selbstständige die Limosa-1-Bescheinigung. Diese Bescheinigung muss beim Auftraggeber und bei einer eventuellen Sozialinspektion vorgelegt werden können.


Achtung: Die Limosa-Bescheinigung muss vor Aufnahme der Tätigkeit in Belgien beantragt werden!


Welche Informationen benötige ich für die Limosa-Meldung in Belgien?


Für jeden Auftrag muss eine Limosa-Meldung eingereicht werden. Zu den erforderlichen Angaben gehören

  • die Personalien des Arbeitnehmers oder Selbständigen,
  • die Daten der Verbindungsperson
  • das Start- und Enddatum der Tätigkeit in Belgien,
  • der Arbeitsort in Belgien und
  • die Identifikationsdaten des Auftraggebers oder Kunden in Belgien.


Bei Arbeitnehmern sind außerdem die Identifikationsdaten des ausländischen Arbeitgebers und ein Arbeitszeitplan anzugeben.


Checkinatwork (CIAW)


Das CIAW-System in Belgien wird für die Anwesenheitserfassung von Bauarbeitern verwendet. Gemäß Limosa-1 ist die Angabe und Einhaltung eines Arbeitszeitplans obligatorisch. Daher ist Checkinatwork insbesondere für deutsche Bauunternehmen relevant.


Die Registrierung ist für alle Bauprojekte ab 500.000 Euro obligatorisch, die in Belgien begonnen werden.


Wie funktioniert die Arbeitszeiterfassung mit CIAW?


Auch deutsche Arbeitnehmer im Baugewerbe müssen sich auf belgischen Baustellen mit der Limosa-1-Bescheinigung ausweisen. Dazu scannt der Arbeitnehmer einfach den QR-Code auf dieser Bescheinigung an der Zeiterfassung ein. Die Limosa-Meldung muss vor Arbeitsbeginn in Belgien erfolgt sein, da sonst kein Dokument zum Einscannen vorliegt.


Befreiung von der Limosa-Pflicht in Belgien


Für deutsche Unternehmer ist es wichtig zu wissen, dass bestimmte Personen von der Limosa-Pflicht befreit sind. Dazu gehören unter anderem:

  • Fahrer im grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr,
  • qualifizierte Monteure, die in Belgien eine Erstmontage oder -installation einer Ware für eine Dauer von maximal 8 Tagen durchführen,
  • spezialisierte Techniker die dringende Wartungs- oder Reparaturarbeiten für maximal 5 Tage pro Monat durchführen,
  • Teilnehmer an wissenschaftlichen Kongressen und an Versammlungen in kleinem Kreis und
  • Selbständige, die nicht in einem Risikosektor tätig sind.


Zu beachten ist, dass diese Ausnahmeregelungen an verschiedene Bedingungen geknüpft sind.


Sanktionen bei Verstößen gegen die Limosa-Meldepflicht


Verstöße gegen die Limosa-Meldepflicht können administrative oder strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Verstöße gegen die Limosa-Meldepflicht werden in Belgien mit Sanktionen der Stufe 4 geahndet:


  • Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und drei Jahren oder Geldstrafe zwischen 600 und 6.000 Euro
  • alternativ kann eine Verwaltungsstrafe von 300 bis 3.000 Euro pro Arbeitnehmer verhängt werden (gemäß Art. 101 Sociaal Strafwetboek)


Deutschen Unternehmern ist daher zu raten, die Limosa-Pflicht ernst zu nehmen, da Verstöße erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen können. Entsandte deutsche Arbeitnehmer sollten umgehend im Limosa-Portal angemeldet werden.


Deutschsprachiger Anwalt für Arbeitsrecht in Belgien


Bei Fragen zur Limosa-Meldung und anderen Fragen zum belgischen Arbeitsrecht oder einer Entsendung nach Belgien stehe ich Ihnen gerne mit meiner Expertise zur Verfügung! Kontaktieren Sie mich über Anwalt.de, per E-Mail an m.wirtz@euregio.law oder telefonisch unter +32 11 29 47 01.

Foto(s): @shutterstock


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