Linkes Rechtshänder-Testament und andere Kuriositäten

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Ein privatschriftliches Testament muss – um wirksam zu sein – handschriftlich verfasst und unterschrieben werden.

In einer interessanten Entscheidung des OLG Köln aus August 2017 wurde ein Testament von einem Rechtshänder ausnahmsweise mit der linken Hand geschrieben.

Reichte alleine das für die Wirksamkeit des Testaments aus?

Der Fall des OLG Köln drehte sich gleich um mehrere handschriftliche Testamente, deren Wirksamkeit umstritten war.

Im Einzelnen:

Der Erblasser war ledig und hatte zwei Schwestern. Er erkrankte im Mai 2015 an einem Krebsleiden, das auch zu einer Lähmung des rechten Arms führte. Als Rechtshänder konnte er daher nur noch mit der linken Hand schreiben.

Kurz vor und nach seinem Tod im August 2015 tauchten nacheinander zwei handschriftliche Testamente auf.

Das ältere Testament begünstigte die Nachbarn des Erblassers. Der Erblasser habe sie vor seinem Tod auf dieses Testament aufmerksam gemacht. Das Testament habe der Erblasser aufgrund seiner Lähmung mit links geschrieben. Die Nachbarn beantragten daher nach dem Tod des Erblassers die Erteilung eines Erbscheins.

Die beiden Schwestern beantragten ebenfalls einen Erbschein. Sie trugen vor, beide Testamente seien unwirksam, weil es sich um Fälschungen handele. Daher komme die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.

Das Nachlassgericht hatte sodann den Erbschein zugunsten der Nachbarn erteilt.

Zwar konnte ein Schriftgutachten mangels Vergleichsmaterials nicht bestätigen, dass das mit links geschriebene Testament vom Erblasser stammte.

Ein Zeuge erklärte jedoch, er sei bei der Anfertigung des Testaments anwesend gewesen und habe sogar in seiner Funktion als Zeuge auf dem Dokument mitunterschrieben.

Die Schwestern legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Sie rügten u. a., dass der Zeuge die Unwahrheit gesagt habe.

Das Gericht hat den Zeugen daraufhin nochmals vernommen und insbesondere festgestellt, dass der Zeuge kein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hatte.

Auch hat das Gericht es für nachvollziehbar erachtet, dass der Zeuge erwähnte, er habe das Testament für – so wörtlich – „Blödsinn“ gehalten, da er zwar von einer Erkrankung des Erblassers ausging, aber nicht mit dessen baldigem Tod gerechnet habe. Daher habe er dem Inhalt des Testaments auch weniger Beachtung geschenkt und könne sich daher nicht an viele Einzelheiten erinnern. Das Verfassen durch den Erblasser und das eigene Unterschreiben des Testaments konnte er jedoch mit großer Sicherheit bestätigen.

Das OLG wies daher die Beschwerde der Schwestern ab.

In anderen Fällen wurde in der Vergangenheit schon entschieden, dass Testamente, die mit dem Mund oder dem Fuß verfasst wurden, nicht als „handschriftlich“ gelten. In solchen Fällen sollte also im Zweifel ein notarielles Testament verfasst werden, um die Wirksamkeit des Testaments zu gewährleisten.

Gehen Sie beim Abfassen von Testamenten keine unnötigen Risiken ein. Geht aus dem von Ihnen zu verfassenden Schriftstück wegen einer „krakeligen“ oder ungewöhnlichen Unterschrift nicht eindeutig hervor, wer der tatsächliche Urheber des Ganzen ist, nehmen Sie zur Sicherheit mindestens einen Zeugen hinzu, der Ihre Urheberschaft später bezeugen kann. Ggf. kann auch ein handschriftlicher Zusatz des Zeugen auf dem Testament helfen, soweit dadurch die auftretenden Zweifelsfragen vollständig geklärt werden können.

Wenn Sie sich also entschlossen haben, ein Testament zu verfassen, nehmen Sie vorsorglich kompetenten Rechts- und Steuerrat in Anspruch, damit alle Besonderheiten Ihres Falles berücksichtigt werden können. Wir stehen für Fragen rund um Schenkung und Erbschaft unter der angegebenen Telefonnummer stets gerne zur Verfügung.

Vorab können Sie sich auch anhand des E-Books „Heute schon geerbt?“ über zahlreiche grundlegende Fragen zum Erben und Vererben informieren und sich so einen ersten Überblick verschaffen: https://www.neobooks.com/ebooks/prof-dr-joerg-andres-heute-schon-geerbt-sogar-schon-gestern–ebook-neobooks-2537.


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