Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß (UKlaG) aktualisiert (Stand: 15.03.2023)

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Beim Bundesamt für Justiz wird eine Liste qualifizierter Einrichtungen geführt, in der sogenannte qualifizierte Einrichtungen aufgeführt sind, die wegen Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze eine Abmahnung aussprechen dürfen. In der aktualisierten Liste sind neben den recht bekannten Vereinen der Verbraucherzentralen auch eine ganze Reihe weiterer Vereine, die im Interesse der Verbraucher tätig sind.


Liste der qualifizierten Einrichtungen (Stand: 15.03.2023)


In der Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) finden sich unter anderem die Vereine der Verbraucherzentralen und deren Bundesverband:



In der Liste der finden sich jedoch auch viele andere Verbände und Vereine, die sich für ganz unterschiedliche Verbraucherinteressen einsetzen:


  • ACE Auto Club Europa e.V.
  • Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
  • Anleger- und Verbraucherschutzbund e.V.
  • mehrere Bauherren-Vereine
  • diverse Mietervereine
  • Bezahlbare Energie e.V.
  • Bund der Energieverbraucher e.V.
  • Bund der Versicherten e.V.
  • Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.
  • Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) e.V
  • Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V.
  • Deutsche Schutzvereinigung Auslandsimmobilien e.V.
  • Deutsche Umwelthilfe e.V.
  • Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.
  • Deutscher Konsumentenbund e.V.
  • Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.
  • Digitalcourage e.V.
  • Fachverband Glücksspielsucht e.V.
  • Foodwatch e.V.
  • Pro Rauchfrei e.V.
  • Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.
  • VerbraucherService Bayern im Katholischen Deutschen Frauenbund e.V.

Auch anspruchsberechtigt: qualifizierte Wirtschaftsverbände nach dem UWG


Nach den Vorgaben des UKlaG können des Weiteren auch Verbände, die nach dem UWG beim Bundesamt für Justiz in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind, wegen Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze eine Abmahnung aussprechen. Dies gilt allerdings mit einer Einschränkung. Die qualifizierten Wirtschaftsverbände dürfen nur gegen Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze vorgehen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben wie der Abgemahnte und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.


Typische Fälle:


Mein Kollege und ich haben in der Vergangenheit hier in der Kanzlei Internetrecht-Rostock.de eine Vielzahl von Betroffenen beraten, die eine Abmahnung wegen des Vorwurfes eines Verstoßes gegen verbraucherschützende Vorgaben erhalten hatten. Typischerweise geht es in den entsprechenden Fällen um:


  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind,
  • andere Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze) und
  • Datenschutzverstöße.


Warum Sie sich bei einer Abmahnung beraten lassen sollten


Verbraucherschutzverbände nehmen die Interessen aller betroffenen Verbraucher in vergleichbaren Fällen wahr. Anlass einer Abmahnung ist daher zwar häufig ein konkreter Einzelfall. Die Abmahnung zielt jedoch nicht nur auf die Unterbindung des beanstandeten Verhaltens gegenüber einem konkreten Verbraucher, sondern auf die generelle Unterbindung des beanstandeten Verhaltens. Hierzu wird der Abgemahnte üblicherweise zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert, mit der er sich vertragsstrafenbewehrt zur Unterlassung des beanstandeten Verhaltens verpflichten soll.


Geht es um einen eindeutigen Rechtsverstoß, der in der Rechtsprechung bereits geklärt ist, macht es nach meiner Erfahrung gleichwohl häufig Sinn, die mit dem Abmahnschreiben üblicherweise gleich mitgesandte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung durch einen fachkundigen Anwalt überprüfen zu lassen, um zu weitgehende Verpflichtungen zu vermeiden.


Im Übrigen sollten Sie unbedingt bedenken: Verbraucherschutzverbände greifen auch immer wieder Fälle auf, in denen es um ungeklärte Rechtsfragen geht. Es ist zwar durchaus legitim, solche Fälle im Sinne der Rechtssicherheit für alle einer gerichtlichen Klärung herbeizuführen. Abgemahnte sollten die Berechtigung einer Abmahnung vor diesem Hintergrund jedoch immer durch einen fachkundigen Anwalt überprüfen lassen. Mitunter ergeben sich schon aus den konkreten Umständen des Einzelfalls Ansatzpunkte für eine Rechtsverteidigung. Geht es sogar um eine gänzlich ungeklärte Rechtsfrage und hätte die Änderung des beanstandeten Verhaltens erhebliche Auswirkungen auf die geschäftliche Tätigkeit, ist nach meiner Erfahrung häufig eine umfassende Abwägung der Handlungsoptionen angeraten.


Sie haben eine Abmahnung erhalten?


Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.


Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch:


  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de


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