Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß (UKlaG) aktualisiert (Stand: 26.09.2023)

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Beim Bundesamt für Justiz wird eine Liste qualifizierter Einrichtungen geführt, in der sogenannte qualifizierte Einrichtungen aufgeführt sind, die wegen Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze eine Abmahnung aussprechen dürfen. In der aktualisierten Liste sind neben den recht bekannten Vereinen der Verbraucherzentralen auch eine ganze Reihe weiterer Vereine, die im Interesse der Verbraucher tätig sind.

Liste der qualifizierten Einrichtungen (Stand: 26.09.2023)


In der Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) finden sich unter anderem die Vereine der Verbraucherzentralen und deren Bundesverband:


In der Liste der finden sich jedoch auch viele andere Verbände und Vereine, die sich für ganz unterschiedliche Verbraucherinteressen einsetzen:


ACE Auto Club Europa e.V.

Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)

Anleger- und Verbraucherschutzbund e.V.

mehrere Bauherren-Vereine

diverse Mietervereine

Bund der Energieverbraucher e.V.

Bund der Versicherten e.V.

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.

Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) e.V

Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e.V.

Deutsche Schutzvereinigung Auslandsimmobilien e.V.

Deutsche Umwelthilfe e.V.

Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.

Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.

Digitalcourage e.V.

EuroConsum e.V. (vormals: Deutscher Konsumentenbund e.V.)

Fachverband Glücksspielsucht e.V.

Foodwatch e.V.

Pro Rauchfrei e.V.

Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.

VerbraucherService Bayern im Katholischen Deutschen Frauenbund e.V.

Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V.


Die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) wird fortlaufend aktualisiert. Die jeweils aktuelle Liste können Sie über die Internetseite des Bundesjustizamtes abrufen.


Abmahnbefugnis der qualifizierten Einrichtungen


Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn


1. er mindestens 3 Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hatte,

2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,

3. aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er

a) seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und

b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,

4. den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

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Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

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