LKW Führerschein im EU-Ausland kann Nichteignung in Deutschland ohne MPU ersetzen

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Darf man mit einem im EU-Ausland erworbenen LKW-Führerschein auch in Deutschland PKW fahren, obwohl man die Erlaubnis wegen Trunkenheit verloren hat ? Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 06.09.2018 (BVerwG 3 C 31.16) die Rechte von Personen, die ihre Fahrerlaubnis in Deutschland verloren haben, gestärkt. Der Inhaber eines EU-Führerscheins der Klassen B und C darf demnach auch dann Kraftfahrzeuge dieser Klassen im Bundesgebiet führen, wenn ihm vor Ausstellung des EU-Führerscheins der Klasse C wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen worden war und er in Deutschland nicht nachgewiesen hatte, wieder fahrgeeignet zu sein.

Im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall erhielt der Kläger 2012 in Lettland einen neuen, bis zum Jahr 2022 gültigen Führerschein. Dieser wies für die Klasse C ein Erteilungsdatum 2012 aus, für die Klasse B war das Jahr 1997 vermerkt. Später zog der Kläger nach Deutschland und beantragte 2013 die Ausstellung eines deutschen Führerscheins im Wege des Umtauschs. 

Nachdem der Kläger die Durchführung der MPU in Deutschland abgelehnt hatte, lehnte die Behörde seinen Antrag ab,  Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts müssen die deutschen Behörden den nach Ablauf der Sperrfrist in Lettland ausgestellten EU-Führerschein anerkennen. Für den Führerschein der Klasse C habe der Kläger auch seine Fahreignung nachweisen müssen. 

Dies ist aus Sicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Steffgen konsequent. Die deutschen Fahrerlaubnisbehörden sind an EU-Vorgaben gebunden und können nicht beliebig die deutsche MPU, die es in vergleichbarer Form auch in manchen anderen Staaten gibt, zur Voraussetzung machen.

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist seit über 20 Jahren in allen Fragen des Fahrerlaubnisrechts, Verkehrsstraftaten und -ordnungswidrigkeiten spezialisiert.

Foto(s): Collection

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