Long Covid - Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit
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Eine Infektion mit Corona am Arbeitsplatz kann Sie als Arbeitnehmer belasten und über Jahre krank machen. Anhaltende Erschöpfung, Atembeschwerden und Konzentrationsstörungen. Diagnose: Long Covid. Wenn Sie sich dann an den Arbeitgeber wenden, werden Ihre Beschwerden nicht ernst genommen. Die Unfallversicherung hilft Ihnen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Wenn Sie an Ihrem Arbeitsplatz mit Corona infiziert wurden und erkrankt sind, können Sie dies als Arbeitsunfall anerkennen lassen.
- So können Sie Leistungen von Ihrer Unfallversicherung erhalten.
- Ist Ihre Long-Covid-Erkrankung schwerer, können Sie eine Geldrente beanspruchen.

Wann gilt Corona als Berufskrankheit?
Besonders wenn Sie in der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege tätig sind, sind Sie einer hohen Infektionsgefahr ausgesetzt.
Ihre nachweislich im beruflichen Zusammenhang stehende Infektion mit dem Corona-Virus wird von der Berufsgenossenschaft als Berufskrankheit anerkannt.
Dies gilt auch für mögliche Langzeitfolgen und auch, wenn Symptome erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten (Long-Covid/Post-Covid).
Was braucht es für die Anerkennung von Covid-19?
Die Berufsgenossenschaft (o.a.) prüft,
- ob Sie eine Corona-Infektion hatten und
- diese gerade aufgrund des Infektionsgeschehens auf Ihrer Arbeitsstelle eingetreten ist, Sie sich also während Ihrer Arbeit angesteckt haben.
Die BG benötigt einen Grad an Sicherheit, dass keine ernsthaften Zweifel für Erkrankung und Einwirkung vorliegen dürfen. Für den ursächlichen Zusammenhang reicht es aus, wenn nachweisbar ist, dass die Infektionsquelle am Arbeitsplatz liegt.

Wie geht der Nachweis einer Corona-Infektion?
Sie müssen die Infektion mit Covid-19 an Ihrem Arbeitsplatz durch einen positiven Corona-Test belegen. Die BG prüft Ihre Krankengeschichte. Der Infektionsverlauf und der Bezug zu Ihrer beruflichen Tätigkeit muss dabei klar werden. Dabei können Sie z.B. zum unabhängigen Arbeitsmediziner geschickt werden. Die Kosten trägt die BG.
Was bringt mir die Anerkennung von Covid-19 als Berufskrankheit?
Sie erhalten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies kann vom ambulanten Reha-Maßnahmen über Pflegeleistungen bis hin zur Geldrente reichen.
Wann bekomme ich Geld?
Wenn Reha-Maßnahmen nicht ausreichen, um Ihren Gesundheitszustand zu verbessern, sind sie dauerhaft eingeschränkt (mind. 20 % Erwerbsminderung). Dann bekommen Sie Verletztenrente. Diese beträgt bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit etwa zwei Drittel des letzten Lohns.

Was kann ich noch bekommen?
Die Berufsgenossenschaft bietet ein Post-Covid-Programm an. Darüber hinaus können Sie Reisekosten, Haushaltshilfe und Wohnungshilfe, insbesondere Kinderbetreuung, inklusive heilpädagogische Leistungen, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe, Leistungen zur Schulbildung, Berufsausbildung, Hochschulbildung und Weiterbildung erhalten.
Warum ist ein Anwalt sinnvoll?
Wir kennen uns mit sozialrechtlichen Verfahren aus und erläutern Ihnen, was auf Sie zukommt. Dabei führen wir die Korrespondenz mit der BG und beraten Sie über das gesamte Verfahren hinweg. Falls die Versicherung Ihren Antrag ablehnt, legen wir für Sie Widerspruch ein und vertreten Sie vor den Sozialgerichten.
Symptome die zu beruflichen Einschränkungen im Zusammenhang mit Covid-19 führen:
- Chronische Erschöpfung (Fatigue-Syndrom)
- Neurologische Beeinträchtigungen (Kopf- und Muskelschmerzen, Geruchs- und Geschmacksverlust, Schwindel)
- Psychische Beschwerden (beispielsweise Antriebslosigkeit, gedrückte Stimmung, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen)
- Pulmonale Beeinträchtigungen (vor allem Verringerung der Atemleistung, Kurzatmigkeit, Husten)
- Kardiale Beeinträchtigungen (zum Beispiel Herzbeschwerden, stark wechselnde körperliche Belastbarkeit)

Holen Sie sich Unterstützung!
Lassen Sie Ihre Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen und holen sich fachkundigen Rat. Rufen Sie kurz durch und erhalten eine Einschätzung von Rechtsanwalt Aaron Albrecht unter 06621-911 20 50 oder schreiben eine E-Mail an info@kanzlei-hersfeld.de.
Kanzlei Albrecht
Am Markt 9
36251 Bad Hersfeld
www.kanzlei-hersfeld.de
RA Albrecht vertritt mittelständische Unternehmen und Arbeitnehmer in Kündigungsstreits und allen anderen Belangen des Arbeitsrechts.
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