Machen sich Steuerberater durch fehlerhafte Anträge auf Coronahilfen strafbar? Handlungsempfehlung vom Rechtsanwalt
- 5 Minuten Lesezeit
Anträge für Corona-Hilfen wurden durch Steuerberater oder andere prüfende Dritte (fortan nur: Steuerberater) für ihre Mandanten eingereicht. Im Rahmen der typischerweise nach der Mittelauszahlung stattfindenden Überprüfung der Auszahlungen fiel immer wieder auf, dass in den Anträgen Fehler enthalten waren. Virulent wurde dies insbesondere bei Problematiken rund um sog. verbundene Unternehmen und damit verbundene Rechtsunsicherheiten.
Neben daraus resultierenden Pflichten für die Unternehmer zur Rückzahlung erhaltener Mittel sind aus Perspektive des Steuerberaters vor allem zwei Punkte relevant, nämlich etwaige Haftungsrisiken gegenüber seinem Mandanten einerseits und Strafbarkeitsrisiken wegen Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) andererseits. Letzterem wendet sich der vorliegende Beitrag zu.
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Strafbarkeitsrisiko: Subventionsbetrug gem. § 264 StGB
Wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB kann man sich durch verschiedene Verhaltensweisen strafbar machen – davon sind zwei Varianten für den Steuerberater im hier beschriebenen Kontext besonders relevant, und zwar die folgenden:
- Machen von unrichtigen oder unvollständigen Angaben über subventionserhebliche Tatsachen, die für ihn oder einen anderen vorteilhaft sind bei einem Subventionsgeber (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB),
- In-Unkenntnis-Lassen des Subventionsgebers entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe (§ 264 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Für beide Varianten droht bei vorsätzlicher (wissentlicher und willentlicher) Begehung grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (§ 264 Abs. 1 StGB); in einem besonders schweren Fall eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 264 Abs. 2 StGB). Wer in diesen beiden Varianten leichtfertig handelt, wird auch bestraft – und zwar mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 264 Abs. 5 StGB). Daneben ist auch an berufsrechtliche Konsequenzen zu denken.
Praktisch bedeutend werden vor allem Fragen um das Wissen des Steuerberaters ausfallen. Dieses wird das Schlüsselkriterium für die Beurteilung der Frage sein, ob sich der Steuerberater
- wegen vorsätzlichen Subventionsbetrugs,
- wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs oder
- gar nicht
strafbar gemacht hat.
Pflichten und Wissen des Steuerberaters
Der Steuerberater hat im Rahmen der Antragsstellung bei Corona-Hilfen regelmäßig Angaben zum Umsatzeinbruch und betrieblichen Fixkosten gemacht sowie eine Plausibilitätsprüfung anhand von Umsatzsteuervoranmeldung, Jahresabschlüssen, Fixkostenaufstellung & Co. durchgeführt.
Da dies – wie auch z.B. im Rahmen der Schlussabrechnung – eine umfangreiche Auseinandersetzung mit dem Gebaren des Mandantenunternehmens voraussetzt, kann es insbesondere „größeren Fehlern“ naheliegen, dass das Gericht ggf. eine vorsätzliche Begehung annimmt. Hier wird man schwer argumentieren können, der Steuerberater habe von entsprechenden Dingen keine Kenntnis gehabt. Das Vorbringen in ggf. parallellaufenden Haftungsprozessen ist mit zu berücksichtigen und abstimmen.
Sollte ein Vorsatz des Steuerberaters nicht angenommen werden, droht immer noch die Strafe wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs. Hierbei geht es entscheidend darum, zu welcher Sorgfalt der Steuerberater verpflichtet war – vereinfacht gesprochen kommt es auf die Frage an: Welche Fehler mussten ihm „ins Auge springen“?
Bei der Bestimmung dieser zu erwartenden Sorgfalt fällt zunächst ins Gewicht, dass an den Steuerberater auf seinem Fachgebiet natürlich auch hohe Sorgfaltsanforderungen gestellt werden. Gerade in seiner Stellung als „prüfender Dritter“ im Rahmen der Corona-Hilfen ist eine gründliche Auseinandersetzung mit dem Antrag und den Unterlagen des Mandanten zu erwarten. Auch ist der Steuerberater gehalten, alle Umstände aufzudecken, die für den Subventionsantrag von Relevanz sind. Das kann in concreto bedeuten, dass der Steuerberater z.B. bei Auffälligkeiten oder Unvollständigkeit ggf. bei seinem Mandanten nachfragen muss.
Sollte der Mandant seinem Steuerberater bewusst Unterlagen vorenthalten oder falsche Informationen unterbreitet haben, wird es regelmäßig darauf ankommen, dass sich in den dem Steuerberater zur Kenntnis gelangen Unterlagen Anhaltspunkte hierfür finden. Ein Anlass zu Zweifeln wird beispielsweise bestehen, wenn ein mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld beauftragter Steuerberater von der Arbeitszeitdokumentation Kenntnis erlangt und diese zum behaupteten Arbeitsausfall „nicht passt“ (vgl. Zieglmeier/Rittweger, NZA 2020, 685, 689).
Schwieriger gelagert ist z.B. der Fall, dass ein langjähriger Mandant des Steuerberaters, dessen Umsätze immer gering waren, auf einem ein großes Auftragsvolumen behauptet. Welche Strafbarkeitsrisiken sich hier ergeben, bedarf einer fundierten und gründlichen Analyse des Einzelfalls durch einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt. Die Prognose über die Wahrscheinlichkeit von Strafverfolgung und Verurteilung sind dann wesentliches Entscheidungskriterium für das weitere Vorgehen.
Was tun, wenn eine Strafbarkeit im Raum steht? Handlungsempfehlungen
Wer als Steuerberater eine Vorladung o.ä. wegen Subventionsbetrugs erhält, sollte zur Sache schweigen und rasch einen erfahrenen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht beauftragen. Aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt kann es sich lohnen, anwaltliche Expertise in Anspruch zu nehmen:
Ist absehbar, dass bei gestellten Anträgen Unregelmäßigkeiten aufkommen, kann man die eigene Stellung durch proaktives Handeln nicht selten erheblich verbessern: Fallen der Verwaltung bei der Prüfung nämlich Umstände auf, die auf einen Subventionsbetrug hinweisen, werden sie dies den Strafverfolgungsbehörden mitteilen (§ 6 SubvG). Es kann sich lohnen, hier zuvorzukommen. Neben der Deutungshoheit über das Geschehen können hier auch andere taktische Erwägungen eine Rolle spielen – möglicherweise können z.B. Unterlagen aus dem Mandantenunternehmen (z.B. Gesprächsaufzeichnungen, E-Mails, Protokolle) nach der Strafprozessordnung beschlagnahmt werden. So kann man der Vernichtung von für den Steuerberater entlastendem Material durch die Mandantenunternehmen zuvorkommen (vgl. Sölter, NJW 2022, 2644, 2646).
Gegebenenfalls kann es aber auch sinnvoll sein, mit dem Mandantenunternehmen ins Gespräch zu gehen. Auch hier entstehen Strafbarkeitsrisiken. Eine freiwillige Rückzahlung der Subvention führt zwar nicht zur Straffreiheit, kann sich doch aber sowohl für das Unternehmen als auch den Steuerberater (erheblich) strafmildernd auswirken.
In jedem Fall ist eine gründliche Dokumentation des eigenen Handelns sinnvoll. Sie schafft „Verteidigungsmaterial“ für etwaige Strafverfahren und minimiert damit Risiken. Gerade, wenn bei der Antragsstellung oder danach (rechtliche) Zweifel aufgekommen sind, sollten alle gemachten Erwägungen, festgehalten werden.
Die Rechtsanwälte von BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte vertreten aus Berlin, München und Hamburg bundesweit wegen des Vorwurfs Subventionsbetrug mit Corona-Hilfen. Gern besprechen wir Ihren konkreten Fall im persönlichen Gespräch, per Telefon oder Videocall.
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