Mahnbescheid nach Filesharing-Abmahnung – wie reagieren?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Einer unserer Mandanten erhielt kürzlich einen Mahnbescheid, beantragt von der Anwaltskanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH, in dem ein Betrag von 1.350,61 € gefordert wird. Die Forderung resultiert aus einer vorherigen angeblichen Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung (Filesharing).

Auf die seinerzeitige Abmahnung soll unser Mandant keine Zahlung getätigt haben. Ihm war damals vorgeworfen worden, die Urheberrechte von Warner Bros. dadurch verletzt zu haben, dass er urheberrechtlich geschützte Filmwerke in Online-Tauschbörsen angeboten habe. Der Vorwurf lautete also klassisch: Filesharing.

In der seinerzeitigen Abmahnung hatten die Waldorf Frommer Rechtsanwälte neben einem Unterlassungsanspruch auch einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Da es wohl in der originären Angelegenheit nicht zu einer Einigung hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderungen gekommen ist, erhielt unser Mandant nun – Jahre später – den Mahnbescheid.

Der Mahnbescheid erfüllt im deutschen Zivilprozessrecht vor allen Dingen die Funktion, einen schnellen rechtssicheren Titel für den Gläubiger zu erwirken. Statt eines zeit- und kostenintensiven Klageverfahrens kann mit dem Mahnbescheidsverfahren schnell und kostengünstig ein Titel erlangt werden. Aus einem Titel wiederum kann sodann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Der Mahnbescheid hat zudem die Funktion, dass die Verjährungsfrist gehemmt wird. Dies ist auch der Grund, warum oftmals kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist zahlreiche Mahnbescheide beantragt und erlassen werden.

Bei Mahnbescheiden gilt, ebenso wie bei Abmahnungen, dass diese unter keinen Umständen ignoriert werden sollten. Anhand des aktuellen Falles zeigt sich mal wieder, dass unsere These, dass „niemand vergessen wird“, sich bestätigt. Nicht erledigte Abmahnungen, die schon sehr lange zurückliegen, bleiben bei der abmahnenden Kanzlei auf Wiedervorlage und können noch kurz vor Eintritt der Verjährung zu einem Mahnbescheid führen. Selbstverständlich ist dies mit höheren Kosten verbunden. Wird ein Mahnbescheid ignoriert, kann die Gegenseite einen Vollstreckungsbescheid erwirken und hieraus die Zwangsvollstreckung betreiben. Daher sollten Sie keines der beiden Dinge (weder Abmahnung noch Mahnbescheid) ignorieren. Wenn Sie also ebenfalls einen Mahnbescheid erhalten haben, sollten Sie unverzüglich eine auf das Urheberrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung der gesamten Angelegenheit einschließlich der originären Abmahnung beauftragen.

Unsere Kanzlei vertritt seit Jahren erfolgreich Mandanten, die urheberrechtlich abgemahnt wurden oder einen Mahnbescheid erhalten haben. Unser Ziel heißt immer die kostengünstige und rasche Erledigung der Angelegenheit. Wir verfügen über einschlägige Erfahrung, Kanzleiinhaber Jan B. Heidicker ist zudem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Wenn Sie also ebenfalls betroffen sind, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung. Hierbei geben wir Ihnen unverbindlich eine erste Einschätzung Ihrer Angelegenheit. Rufen Sie uns diesbezüglich einfach an oder senden Sie eine E-Mail.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema