Mahnbescheid von Amtsgericht Wedding nach Filesharing-Abmahnung der Kanzlei rka

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Nachgang an eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei rka im Auftrag der Koch Media GmbH wegen des Vorwurfes von Filesharing wurde einem unserer Mandanten kürzlich ein Mahnbescheid des Amtsgerichts Wedding zugestellt.

Verfahrensgang:

Unsere Mandantschaft war im Januar 2015 von der Kanzlei rka im Auftrag der Koch Media GmbH abgemahnt worden, weil über ihren Anschluss das Computerprogramm „Risen 3 – Titan Lords“ unerlaubter Weise öffentlich zugänglich gemacht worden sein soll.

Der Vorwurf lautete also auf klassisches Filesharing, also vermeintlich kostenloses Herunterladen von Dateien, gleichzeitig aber öffentliches Zugänglichmachen der entsprechenden Datei. Hierin liegt eine Urheberrechtsverletzung. Auf die Abmahnung, in der die Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 900,00 € gefordert wurde, reagierte unsere Mandantschaft, die wir damals noch nicht vertraten, mit der selbständigen Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung. Auch überwies unsere Mandantschaft einen Betrag in Höhe von 200,00 €.

Nun, mehr als drei Jahre nach Ausspruch der Abmahnung, erreichte unsere Mandantschaft ein Mahnbescheid des Amtsgerichts Wedding. Ein Mahnbescheid ist ein gerichtliches Dokument, in dem geltend gemachte Kosten beziffert werden und der Adressat zur Zahlung oder zur Erhebung eines Widerspruchs aufgefordert wird.

Da der Ausspruch der Abmahnung mehr als drei Jahre her ist, stellt sich die Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche nicht bereits der Verjährung unterliegen. Die Regelverjährung des § 199 BGB beträgt schließlich drei Jahre. Hier muss jedoch differenziert werden: 

  • Die in der Abmahnung geltend gemachten Anwaltskosten verjähren nach 3 Jahren
  • Der im Abmahnschreiben geltend gemachte Lizenzschadensersatz verjährt nach 10 Jahren

In dem uns vorgelegten Mahnbescheid werden folgende Beträge beziffert:

  • Lizenzschadensersatz:  1.500,00 €
  • Gerichtskosten:  35,50 €
  • Kosten für Auskünfte: 65,00 €
  • Rechtsanwaltskosten Mahnbescheidsverfahren: 135,00 €
  • Zinsen: 173,21 €

Gesamtforderung: 1.908,71 €

Wir weisen nochmals darauf hin, dass der ursprünglich geforderte Betrag in der Abmahnung 900,00 € betrug. Nach anwaltlicher Beauftragung direkt nach Erhalt der Abmahnung hätte dieser Betrag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch deutlich reduziert werden können.

Dieser Sachverhalt zeigt daher wieder einmal zusammenfassend:

  • Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung ist dem wahrsten Wortsinn nach „Gold wert“
  • Nach dem Ausspruch einer Abmahnung wird niemand vergessen!

Auch nach mehreren Jahren werden Abgemahnte noch in Anspruch genommen. Jetzt ist die richtige Reaktion das absolute „A und O“! Wird nicht reagiert, kann ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden, aus diesem sodann die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. 

Kontaktieren Sie daher bei Erhalt eines Mahnbescheides unbedingt eine auf das Urheberrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei! Wir, die Kanzlei Heidicker, sind auf dieses Rechtsgebiet hoch spezialisiert. Rufen Sie uns an – wir bieten eine kostenlose Ersteinschätzung!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema