Maklerprovision – wann besteht Zahlungspflicht durch Eheleute?

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Der Fall:

Der Immobilienmakler hat Anfang 2016 einem Ehemann ein Exposé über eine Immobilie übergeben. Der Ehegatte hat darauf erklärt, seine Ehefrau wolle die Immobilie erwerben, weshalb er nur als ihr Bote handle. Die Ehefrau schloss im Frühjahr 2016 einen Vertrag über den Erwerb des Hausgrundstücks. Der Makler hat anschließend von beiden Eheleuten die Zahlung der Provision gefordert. Nach deren Zahlungsverweigerung hat der Makler gegen beide als Gesamtschuldner Klage erhoben.

Die Entscheidung:

Das Landgericht Tübingen hat die Klage im Wesentlichen als begründet erachtet:

Der Makler verfüge zwar gegenüber der Ehefrau auf keinen Anspruch auf eine Maklerprovision nach § 652 Abs. 1 BGB, weil mit dieser kein Maklervertrag geschlossen worden sei; denn die Ehefrau sei nicht selbst gegenüber dem Makler aufgetreten. Bejaht hat das Gericht aber einen Anspruch gegen den Ehemann. Denn dieser habe mit der Entgegennahme des Exposés konkludent einen Maklervertrag mit dem Kläger geschlossen. In der Beweisaufnahme konnte der Ehemann weder den Beweis führen, dass von Beginn an nur seine Ehefrau die Immobilie erwerben wollte, noch dass er lediglich als Bote aufgetreten wäre.

Den Umstand, dass der Kaufvertrag über die Immobilie alleine mit der Ehefrau zustande gekommen ist, hat das Gericht deswegen als unerheblich erachtet, weil es für den Anspruch des Klägers auf die Maklerprovision gegen den Ehemann wegen der engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der Beklagten bedeutungslos sei, wer letztlich den Kaufvertrag abgeschlossen habe. Entscheidend sei der Eintritt des angestrebten wirtschaftlichen Erfolgs, für den die Provisionszahlung versprochen wurde. Dieser Fall habe hier vorgelegen, da durch den Kaufvertrag der mit dem Maklervertrag beabsichtigte Hauptvertrag zustande gekommen ist.

(LG Tübingen, Urteil vom 12. Januar 2017 – Az.: 7 O 156/16)


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