Mann zum Sex gezwungen – Strafverfahren / Vorladung / Anklage § 177 StGB wegen Vergewaltigung
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Täter und Opfer trafen auf einem U-Bahnhof in Berlin aufeinander. Die beiden Männer tauschten in der Folge Zungenküssen aus. Mehr wollte das spätere Opfer nicht.
Aus Enttäuschung über die Ablehnung des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs schlug und trat der Täter auf sein Opfer ein. Danach schlug er den Kopf des Opfers mehrfach gegen eine Hauswand, bis dieses den Oralverkehr am Täter vollzog.
Auf den Vorwurf der Vergewaltigung ist das Verteidigerteam der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte spezialisiert. Der Professor für Strafrecht, die Fachanwälte für Strafrecht und die übrigen auf das Strafecht spezialisierte Rechtsanwälte haben bereits in über 2.000 Strafverfahren Erfolge und zahlreiche Top-Bewertungen der Mandanten gesammelt. Das Team ist medienbekannt und für sein Fingerspitzengefühl und seine Durchsetzungskraft geschätzt. Bei Bedarf arbeitet es mit den Experten für Presseberichterstattung und für berufsrechtliche Folgen von Straftaten aus der Kanzlei eng zusammen. Bestandteil jedes Mandats sind faire und transparente Kosten sowie eine sehr gute Erreichbarkeit.
Das Ermittlungsverfahren wegen Vergewaltigung
Für den Beschuldigten einer Vergewaltigung beginnt das Strafverfahren meist mit der Vorladung. Der Beschuldigte kann aber auch erst mit der Zustellung der Anklageschrift von dem Strafverfahren Kenntnis erlangen.
Sollten Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, so gilt für Sie, dass Reden zwar Silber, Schweigen jedoch Gold ist. Sie sollten einer solchen Vorladung daher nicht Folge leisten. Als Beschuldigter haben sie ein Schweigerecht, von dem Sie unbedingt Gebrauch machen sollten. Eine unüberlegte Aussage vor der Polizei kann Ihnen den Weg zu einem Freispruch abschneiden, sei sie auch noch so gut von Ihnen gemeint gewesen. Bei den Polizeibeamten handelt es sich um geschulte und routinierte Vernehmungsbeamte. Meistens werden Sie daher gar nicht merken, dass sie Dinge gefragt werden, zu denen Sie besser hätten schweigen sollen.
Die Vergewaltigung
Wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB macht sich strafbar, wer mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die das Opfer besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.
Unter dem Vollzug des Beischlafs wird das Eindringen des männlichen Gliedes in die Scheide der Frau verstanden. Denn mit der Neufassung des Gesetzes verlangt der Gesetzgeber nunmehr ein Eindringen in den Körper. Der Bundesgerichtshof hält hingegen an seiner früheren Rechtsprechung fest und lässt zur vollendeten Vergewaltigung bereits den Kontakt des männlichen Gliedes mit dem Scheidenvorhof genügen.
Als ähnliche sexuelle Handlungen sind solche Handlungen zu verstehen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Dazu zählen insbesondere Oral- und Analverkehr, aber auch das Eindringen mit Gegenständen oder anderen Körperteilen in Vagina oder Anus. Umfasst ist auch das Eindringen von Körperprodukten des Täters, wie etwa Ejakulat oder Urin, in den Mund des Opfers.
Die Vergewaltigung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
Verhalten bei Vorladung oder Anklage wegen Vergewaltigung
Sofern Sie eine Vorladung oder bereits eine Anklage wegen Vergewaltigung erhalten haben, sollten Sie dringend einen Strafverteidiger mit Ihrem Fall vertraut machen. Zusammen mit Ihnen kann Ihr Strafverteidiger dann auf Grundlage der Ermittlungsakten eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickeln.
Gerne können Sie kurzfristig einen Termin in unserer Kanzlei an einem unserer Berliner Standorte vereinbaren. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht stehe ich Ihnen gerne in allen Abschnitten des Strafverfahrens zur Seite und entwickle Ihre persönliche Verteidigungsstrategie.
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