Markenanmeldung – richtige Strategien zur rechtssicheren Anmeldung und zum späteren Erhalt Ihrer Marke

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Der Vorgang einer Markenanmeldung, unabhängig davon, ob es sich um eine nationale oder europäische oder auch internationale Marke handelt, stellt sich bei richtiger Durchführung keinesfalls als ein rein formeller Akt dar. Vielmehr sind bei der erfolgreichen Durchführung einer Markenanmeldung zahlreiche Aspekte zu bedenken, die sodann im Nachgang auch gewährleisten, dass die Marke einerseits erfolgreich angemeldet werden kann und nach erfolgter Anmeldung auch weiterhin Bestand hat.

1.

Doch was ist überhaupt eine erfolgreiche Markenanmeldung?

Wir verstehen unter einer erfolgreichen Markenanmeldung grundsätzlich zwei Aspekte. Der eine Aspekt besteht in der Anmeldung selbst, der weitere Aspekt in dem Bestand der Marke nach erfolgter Anmeldung.

Welche Dinge sind bei der Anmeldung zu beachten?

Der entscheidende Schritt für eine erfolgreiche Markenanmeldung beginnt bereits bei der Auswahl des anzumeldenden Zeichens. Vielfach liegen bereits hier die ersten Fehler seitens des zukünftigen Markeninhabers. Wird hier bereits bewusst oder im Regelfall unbewusst ein falscher Markenname gewählt, kann dies bereits an dieser Stelle zum Scheitern der Markenanmeldung führen. Insoweit treffen wir in unserer täglichen Praxis mittlerweile nahezu täglich auf neue Mandanten, die mit dem Wunsch einer Anmeldung einer konkreten Marke auf uns zukommen. Nicht selten ist es hierbei der Fall, dass wir an dieser Stelle bereits den Mandanten mitteilen müssen, dass die gewünschte Markenanmeldung unter keinem rechtlichen Aspekt die Hürde der sogenannten absoluten Schutzhindernisse überschreiten wird.

Was versteht man unter absoluten Schutzhindernissen?

Unter den sogenannten absoluten Schutzhindernissen im Sinne des § 8 MarkenG stehen solche Zeichen, die nicht geeignet sind, als Marke eingetragen zu werden. Hierbei sind gemäß § 8 Abs. 2 MarkenG in der Praxis solche Ausschlüsse von Bedeutung, in denen Marken für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder solche Kennzeichen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Übersetzt bedeutet dies, dass jedes Kennzeichen, welches zur Anmeldung gelangt, die Hürde der sogenannten Kennzeichnungskraft überwinden muss. Dies gilt stets dann nicht, wenn es sich bei dem anzumeldenden Kennzeichen um ein rein beschreibendes Zeichen handelt. Rein beschreibend ist ein Zeichen immer dann, wenn sich aus diesem unmittelbar ergibt, für welche Produkt- und/oder Dienstleistungsklassen dieses Zeichen zur Anmeldung gelangen soll. Damit einher geht auch ein sogenanntes Freihaltebedürfnis bestimmter Zeichen, um unzulässige Monopolisierungen zu verhindern.

Die Folge der Anmeldung eines solchen Zeichens bestünde darin, dass das entsprechende Markenamt, DPMA oder EUIPO, unmittelbar die Markenanmeldung zurückweisen würde. Die von Ihnen sodann an das Markenamt gezahlten Gebühren sind verloren und umsonst aufgewendet worden. Sie erhalten diese nicht zurück.

Ein weiterer wichtiger Aspekt besteht darin, dass natürlich darauf geachtet werden muss, dass die entsprechende Marke keinesfalls die Rechte bereits bestehender Marken verletzt. Man spricht hierbei von sogenannten potentiell kollidierenden Zeichen. In der juristischen Fachterminologie handelt es sich hierbei um die sogenannten relativen Schutzhindernisse, die sicherlich eine klassische Problematik im Markenrecht, insbesondere im Markenanmeldungsvorgang, darstellen und auch durchaus bekannt sind. Die Krux bei dieser Geschichte besteht jedoch darin, dass nicht nur identische Marken der Anmeldung bzw. des Erhaltes der Marke entgegenstehen können, sondern auch ähnliche. Ob eine gleichartige Marke besteht, kann der zukünftige Markenanmelder sicherlich mit einem überschaubaren Aufwand in der Tat noch selber beurteilen. Ob jedoch ähnliche Marken bestehen, wird er selber nur schwer herausfinden. Selbst wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass eine ähnliche Markenanmeldung bereits existiert, wird es ihm ohne die erforderlichen Fachkenntnisse schwer möglich sein zu beurteilen, ob das von ihm gewünschte anzumeldende Zeichen das andere Zeichen tatsächlich verletzt. Dieser Umstand wird nur sicherlich durch ein Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüft werden können. So kann beispielsweise ein einziger Buchstabe, der aus einem Wort im Singular ein Wort im Plural macht, zunächst ein solches Zeichen darstellen, welches bei der eigenen Recherche überhaupt nicht gefunden wird. Wir arbeiten daher mit einer speziellen Markensoftware, die es uns zunächst ermöglicht, ähnliche Kennzeichen herauszufiltern. Hierbei nehmen wir gleichzeitig einen Abgleich mit den gewünschten Warenklassen vor, sodass wir Ihnen mit einem hohen Grad von Rechtssicherheit mitteilen können, ob Ihre Markenanmeldung auch, insbesondere für den Bestand der Marke, Erfolg haben kann.

Als Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz sind wir Ihnen natürlich auch dann im Rahmen einer Beauftragung behilflich, wenn wir an dieser Stelle Probleme sehen. Wir erörtern sodann gemeinsam mögliche Ausweichstrategien, die beispielsweise in einer Abänderung des Kennzeichens, oder in der Wahl einer anderen Waren- oder Dienstleistungsklasse bestehen kann. Hierbei sind jedoch auch zahlreiche andere Ausweichstrategien denkbar, die wir sodann gerne und auch intensiv mit Ihnen erörtern.

2.

Wie kann der Bestand der Marke nach Eintragung gesichert werden?

Auch nach der Eintragung ist noch lange keine rechtssichere Situation für Ihre Marke erreicht, wenn die erforderlichen Aspekte bereits bei der Markenanmeldung nicht bedacht worden sind. Ein häufig immer wieder auftretendes Phänomen besteht darin, dass wir in Mandaten, bei denen es um Verletzungsfälle von Marken geht, häufig auf Markenverzeichnisse stoßen, die völlig überbläht sind. Hierbei haben wir es in den vergangenen Jahren nicht selten erfahren, dass uns Mandanten oder Gegner Markenverzeichnisse vorgelegt haben, die über mehrere, teilweise zweistellige, DIN A4 Seiten ging. Wenn wir sodann entweder unsere Mandantschaft oder bei dem Gegner nachgefragt haben, ob diese Produkte denn auch überhaupt alle angeboten oder verkauft werden, war im Regelfall die Antwort „Nein“. Vielfach wird nämlich vergessen, dass es den sogenannten Markenverfall gibt. Insoweit besteht ausweislich des Markengesetzes die Pflicht, eine Marke auch innerhalb der ersten fünf Jahre zu nutzen. Dies bedeutet, dass die Marke für alle angemeldeten Waren- oder Dienstleistungsklassen innerhalb dieses Zeitraumes auch genutzt werden muss, da ansonsten durch einen potentiellen Gegner oder Konkurrenten ein entsprechender Löschungsantrag gestellt werden könnte. Um dies zu verhindern, muss bereits bei der Markenanmeldung mit dem notwendigen Weitblick gehandelt werden. Auch hierzu beraten wir Sie und erstellen gerne mit Ihnen individuell das für Sie optimale Markenverzeichnis.

Wichtig:

Vielfach wird nämlich fälschlicherweise angenommen, dass man die Marke in Zukunft auch noch erweitern könne. Eine Erweiterung ist nicht möglich! Kann man daher nicht absehen, dass man innerhalb der nächsten fünf Jahre ein entsprechendes Produkt, für welches die Marke angemeldet ist, am Markt anbieten wird, wird man daher nicht umher kommen, eine spätere weitere Anmeldung vorzunehmen, wenn man sodann beabsichtigt, das entsprechende Produkt auch anzubieten.

All diese Aspekte, sowie viele weitere mehr, sind bei der erfolgreichen Anmeldung einer Marke zu bedenken.

Denn der Verlust der Gebühren bei einer Markenanmeldung (DPMA im Minimum 290,00 €; EUIPO im Minimum 850,00 €) ist die eine Sache. Viel problematischer wird jedoch, wenn die Marke nach Anmeldung angegriffen wird. Hierbei schließt sich im Regelfall ein übliches Markenverfahren an, welches unabhängig davon, ob es vor dem DPMA oder den ordentlichen Gerichten führt, mit einem Streitwert in Höhe von 50.000,00 € im Minimum geführt wird. Das Kostenrisiko ist sodann erheblich, welches man bereits durch eine ordentliche und gewissenhafte Markenanmeldung wunderbar eindämmen kann.

3.

Wie sieht es mit der Verteidigung meiner Marke nach Eintragung aus?

Auch die Verteidigung Ihrer Marke nach erfolgter Eintragung ist natürlich immens wichtig. Auch hierzu bieten wir mittlerweile einen Service an, der darin besteht, dass wir potentiell neue Markenanmeldungen für Sie überwachen. Insoweit greifen wir auch in diesem Fall auf die von uns verwendete Software zurück und übernehmen in einem regelmäßigen Abstand für Sie Überprüfungen. Sollte es sodann zu einer Markenanmeldung kommen, die mit Ihrer Marke in Kollision steht, werden wir Sie umgehend benachrichtigen und mit Ihnen die erforderlichen Schritte besprechen und Sie sodann in diesem Fall natürlich auch markenrechtlich mit allem, was dazu gehört, begleiten und Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen.

Wir haben bereits mittlerweile eine dreistellige Anzahl von Marken aller Art angemeldet. Wir melden wöchentlich Marken nationaler, europäischer oder internationaler Art an. Sollten auch Sie eine Markenanmeldung wünschen, stehen wir Ihnen mit unserer Hilfe bundesweit zur Verfügung. Das Erstgespräch ist bei uns kostenlos. Alternativ können Sie uns auch gerne eine E-Mail zukommen lassen, in der Sie uns Ihren „Markenwunsch“ mitteilen. Sie werden sodann umgehend, im Regelfall am gleichen Tage, zurückgerufen. Wir freuen uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme und würden uns auch freuen, Ihre Marke rechtssicher, insbesondere für die gesamte Zukunft, mit Ihnen zusammen umsetzen zu dürfen.

Senden Sie uns gerne eine E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de oder rufen uns unmittelbar unter 02307 17062 an.

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