Markenrecht: Abmahnung der Kanzlei Grünecker für die Harley-Davidson Motor Company Inc. erhalten?

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Sind Sie von den Rechtsanwälten Grünecker aus München abgemahnt worden, weil Sie gegen Rechte an den eingetragenen Marken „Harley-Davidson“ oder „Harley“ verletzt habe  sollen. Welche Forderungen werden hier üblicherweise erhoben? Wie sollte man sich nach Erhalt einer solchen Abmahnung am besten verhalten?

Bekannte Marken „HARLEY-DAVIDSON“ und „HARLEY“

Die Marke "Harley-Davidson" verfügt über eine enorme Bekanntheit, nicht nur unter Motorrad-Fans. Nicht zuletzt auch durch Kultfilme wie „Easy Rider“ verkörpern die schweren Harley-Motorräder den Mythos des amerikanischen Freiheitsgedanken. Nicht nur der bekannte Markenname „HARLEY-DAVIDSON“ sondern auch die Kurzform „HARLEY“ sind als Marken für den amerikanischen Hersteller aus Milwaukee geschützt. Unter diesen Marken werden nicht nur Motorräder sondern auch Zubehör und weitere Produkte wie Helme und Bekleidung vermarktet. Der Hersteller reagiert empfindlich, wenn andere beim Verkauf entsprechender Ware, die nicht tatsächlich von Harley-Davidson stammt, die geschützten Begriffe verwenden.

Abmahnung der Rechtsanwälte Grünecker

Seit Jahren sprechen die Rechtsanwälte Grünecker immer wieder Abmahnungen im Namen des Harley-Davidson-Herstellers aus. Uns wurde aktuell wieder eine solche Abmahnung zur Prüfung vorgelegt. Darin wird der Vorwurf erhoben, es sei beim Verkauf u.a. von Helmen im Internet die Bezeichnung „HARLEY“ verwendet worden. Hierin sehen die Abmahner nicht nur eine Verwechslungsgefahr sondern auch die Beeinträchtigung und Ausnutzung des Rufes und der Unterscheidungskraft der bekannten Marke „HARLEY“.

Forderungen: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz

In der Abmahnung wird zum einen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Daneben soll der Adressat der Abmahnung auch die Abmahnkosten bezahlen. Nach einem Gegenstandswert von 500.000,00 € berechnet die Kanzlei allein hierfür einen Betrag in Höhe von 5.645,88 €. In der vorformulierten Unterlassungserklärung soll sich der Abgemahnte zudem zu einer umfangreichen Auskunftserteilung sowie zum Ersatz sämtlicher aus der vorgeworfenen Verletzungshandlung entstandenen Schäden verpflichten.

Was ist zu empfehlen, wenn man eine solche Abmahnung erhalten hat?

Abmahnungen im Markenrecht sollten grundsätzlich große Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Gegenstandswerte sind in Markensachen üblicherweise sehr hoch. Das Kostenrisiko eines möglichen Gerichtsverfahrens ist daher nicht zu unterschätzen. Einfach nicht auf die Abmahnung zu reagieren kann daher erheblich höhere Kosten nach sich ziehen. Das Gleiche gilt aber auch für eine übereilte und unreflektierte Reaktion auf die Abmahnung.

Wir warnen davor, die in Marken-Abmahnungen erhobenen Forderungen zu erfüllen ohne sich zunächst von einen auf das Markenrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Nicht stellt sich heraus, dass sogar gute Argumente bestehen, um den Forderungen ganz oder teilweise entgegenzutreten.

Selbst in den Fällen wo die Vorwürfe in der Abmahnung dem Grunde nach berechtigt sind, sollte man nicht gleich alle Forderungen ungeprüft erfüllen. So ist nicht selten fraglich, ob auch die erhobenen Zahlungsforderungen überhaupt der Höhe nach berechtigt sind. Keinesfalls jedoch sollte man eine Unterlassungserklärung abgeben, bevor nicht das Risiko späterer Vertragsstrafen zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Sonst drohen künftig noch viel erheblichere Schäden.

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Grünecker erhalten, weil Sie Harley-Davidson-Markenrechte verletzt haben sollen? Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren zahlreiche Mandanten im Bereich des Markenrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. Wir haben viel Erfahrung beim Umgang mit solchen Abmahnungen. Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf, entweder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com oder telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).


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