Markenrecht: Abmahnung der Kanzlei Simmons & Simmons für SanDisk LLC

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Die Kanzlei Simmons & Simmons mahnt im Auftrag der Markeninhaberin SanDisk LLC, 951 SanDisk Drive, Milpitas, CA 95035, USA, die unerlaubte Verwendung der geschützten Marke „SANDISK“ ab. 

In der uns vorliegenden Abmahnung wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, ein mit der geschützten Marke „SANDISK“ identisches Zeichen für solche Waren und Dienstleistungen zu benutzen, die ebenfalls identisch oder ähnlich mit denjenigen Waren und Dienstleistungen sind, für die die Marke „SANDISK“ Schutz genießt. Konkret geht es um den Vorwurf der Einfuhr bzw. des Inverkehrbringens von Speicherkarten und Adaptern nach bzw. in Deutschland ohne die Zustimmung der SanDisk LLC. Die Speicherkarten und Adapter, um die es in der Abmahnung geht, sind mit dem Zeichen „SANDISK“ versehen. Der Abmahnung sind ferner eine vorformulierte Unterlassungserklärung sowie ein Markenregisterauszug der Marke „SANDISK“ als Anlagen beigefügt.

In der Abmahnung wird ausgeführt, eine Benutzung der Marke liege insbesondere vor, wenn unter der geschützten Marke (hier: „SANDISK“) Waren (hier: Speicherkarten und Adapter) nach Deutschland eingeführt oder dort in den Verkehr gebracht würden. Eine Zustimmung für die Einfuhr habe die Markeninhaberin SanDisk LLC nicht erteilt. Aufgrund der eingeführten Menge und des gewerblichen Handelns unserer Mandantschaft auf eBay und Amazon sei zudem davon auszugehen, dass die eingeführten Produkte auch in Deutschland vertrieben werden sollten. Dadurch würden die Markenrechte der SanDisk LLC verletzt.

Die Anwälte der Kanzlei Simmons & Simmons LLP sind daher der Ansicht, unsere Mandantschaft sei zu Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung der gegenständlichen Waren verpflichtet. Außerdem habe unsere Mandantschaft auch die Anwaltskosten der Kanzlei Simmons & Simmons zu tragen, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) errechnen würden. Dabei legen die Anwälte ein Gegenstandswert von rund 100.000 EUR zugrunde.

Sollten auch Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten haben, gilt es zunächst einen kühlen Kopf zu bewahren und nicht unüberlegt eine beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Die einer Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärungen sind in der Regel zum Vorteil des Abmahners formuliert. So beinhalten diese häufig eine „feste“ Vertragsstrafe von über 5.000 EUR für jeden Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. Zudem kommt es immer wieder vor, dass vorformulierte Unterlassungserklärungen zu weit gefasst sind, diese also auch Unterlassungsverpflichtungen über Handlungen beinhalten, die der Abgemahnte gar nicht begangen hat. Außerdem beinhalten vorformulierte Unterlassungserklärungen in der Regel auch eine Verpflichtung über die Abmahnkostenerstattung. 

Allerdings sind die in einer Abmahnung gesetzten Fristen immer ernst zu nehmen. Insbesondere die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung muss beachtet werden. Erfolgt auf eine Abmahnung keine fristgerechte Reaktion, besteht das Risiko, dass der Abmahner den gerichtlichen Weg beschreitet. 

Um das richtige Vorgehen zu ermitteln, wenden Sie sich daher so zeitnah wie möglich nach Erhalt einer Abmahnung an einen auf dem jeweiligen Rechtsgebiet erfahrenen Anwalt. Mit diesem ist dann die richtige Verteidigungsstrategie, die bspw. in der Abgabe einer abgeänderten Unterlassungserklärung bestehen kann, zu entwickeln.

Für die Verteidigung gegen eine markenrechtliche Abmahnung stehen wir, die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg (HvLS), Ihnen gern Seite. Wir vertreten bundesweit gegen vermeintliche Verstöße gegen das Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen in diesen Rechtsgebieten werden wir die für Sie optimalste Verteidigungsstrategie entwickeln und für Sie umsetzen. Sprechen Sie uns gern an.


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