Markenrecht: Abmahnung der Kanzlei UNIT4 IP für die Porsche AG

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Die Kanzlei UNIT4 IP mahnt im Auftrag der Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG, Porscheplatz 1, 70435 Stuttgart, wegen unerlaubter Markenverwendung ab.

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf der Verwendung der Marke „Porsche“ sowie der Marke „Porsche-Wappen“ ohne Zustimmung der Porsche AG. Konkret geht es um ein Fahrzeug, welches von unserer Mandantschaft u. a. auf der Online-Fahrzeughandelsplattform „mobile.de“ zum Kauf angeboten wurde. Nach Angaben der Kanzlei UNIT4 IP soll es im Rahmen dieses Kaufangebots zu einer unerlaubten Verwendung der geschützten Marken „Porsche“ sowie des „Porsche-Wappen“ gekommen sein. Die Anwälte führen aus, dass sowohl Angebot als auch Vertrieb ohne Zustimmung der Porsche AG als Markeninhaberin erfolgen würden, und die Verletzungshandlungen sofort zu unterlassen seien.

Aufgrund der angeblichen Markenverletzung wird unsere Mandantschaft zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zur Auskunft u. a. über den erzielten Nettoumsatz, über die Verkaufszahlen, die Herkunft und den Vertriebsweg aufgefordert. Ferner werden Schadensersatzansprüche sowie Zurückruf-, Entfernungs- und Vernichtungsansprüche geltend gemacht. Zusätzlich soll unsere Mandantschaft die Anwaltskosten erstatten. Diese werden von der Kanzlei UNIT4 IP mit einem Betrag von rund 2.611,93 EUR beziffert, berechnet nach einem zugrunde gelegten Gegenstandswert von 130.000,- EUR. 

Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, die eine feste Vertragsstrafe von 5.500,- EUR für jeden einzelnen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungen enthält.

Es ist durchaus üblich, dass Abmahnschreiben vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen beigefügt sind. Grundsätzlich sollten diese aber nicht ohne vorherige Prüfung unterschieben werden. Denn die beigefügten Unterlassungserklärungen sind in der Regel zum Vorteil des Abmahners formuliert. So beinhalten diese häufig eine „feste“ Vertragsstrafe von über 5.000,- EUR für jeden Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. Zudem kommt es immer wieder vor, dass vorformulierte Unterlassungserklärungen zu weit gefasst sind, diese also auch Unterlassungsverpflichtungen über Handlungen beinhalten, die der Abgemahnte gar nicht begangen hat. Außerdem beinhalten vorformulierte Unterlassungserklärungen häufig auch eine Verpflichtung über die Abmahnkostenerstattung. 

Auch wenn der Schreck nach Erhalt einer Abmahnung zunächst tief sitzen mag, sollte nicht vorschnell und überlegt gehandelt werden. Sobald eine Unterlassungserklärung erst einmal unterschrieben, versandt und ggf. angenommen wurde, entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen Abmahner und Abmahnenden, welches nur unter besonderen Umständen wieder gekündigt werden kann. 

Eine Abmahnung darf aber auch keinesfalls einfach ignoriert werden. Denn sobald die in der Abmahnung gesetzten Fristen ohne Reaktion verstreichen, besteht die Gefahr, dass der Abmahner seine vermeintlichen Ansprüche auf gerichtlichem Wege durchsetzt. 

Daher sollte nach Erhalt einer Abmahnung das richtige Vorgehen so zeitnah wie möglich erörtert werden, damit die dort gesetzten Fristen eingehalten werden können. Dabei sind wir, die Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg (HvLS), Ihnen sehr gern behilflich. Wir verfügen über langjährige Erfahrungen im Marken-, Wettbewerbs- und Urheberrecht und vertreten bundesweit. In Absprache mit Ihnen werden wir die für Sie bestmögliche Verteidigungsstrategie entwickeln. Rufen Sie uns einfach an.


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