Markenrecht sichern vom Fachanwalt – so geht’s richtig!

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Markenrecht sichern vom Fachanwalt – so geht’s richtig!


In einer wettbewerbsintensiven Geschäftswelt ist der Schutz Ihrer Marke essenziell um den Wert, Ruf und Wiedererkennungswert Ihres Unternehmens zu sichern. Eine optimale Markenrechtsabsicherung durch rechtssichere Markenanmeldung gewährt Ihnen nicht nur einen erheblichen Vorteil gegenüber Ihren Mitkonkurrenten, sondern bietet Ihnen die Möglichkeit einen treuen Kundestamm aufzubauen und somit weiter in Ihr Unternehmen investieren zu können. Allerdings sind viele Unternehmer sich der Bedeutung des Markenrechtsabsicherung und der damit einhergehenden Komplexität nicht bewusst. Im folgenden Artikel bringen wir Ihnen die rechtlichen Aspekte und Vorteile des Markenrechts näher und zeigen Ihnen auf, wie man ein Markenrecht sichern kann. Weitere Informationen zu unserer Kanzlei finden Sie unter dem folgenden Link.


Anwalt für Markenrecht - LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte


Die Kooperation mit einem Spezialisten für Markenrecht ist der Schlüssel, um die rechtliche Komplexität und den Arbeitsaufwand des Markenschutzes erfolgreich zu meistern. Eine fachliche und flächendeckende juristische Beratung ist entscheidend, um die rechtlichen Fallstricke des Markenrechts zu erfassen und zielsichere Strategien zu entwickeln.  Unsere versierten Anwälte bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für Ihre individuellen Anliegen im Markenrecht, so dass Sie sich Ihr Markenrecht sichern können.


Markenrecht sichern - was ist Markenrecht & Markenschutz 

Was versteht man unter Markenrecht?


Das Markenrecht ist ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtschutzes und dient dem Schutz von Marken vor Imitationen. Der Markenschutz ist im „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen“ (MarkenG) und der Markenschutzverordnung normiert.


Das Rechtsgebiet umfasst die Markenanmeldung, Markenüberwachung sowie die Durchsetzung von Markenrechten gegenüber Dritten. Der Zweck des Markenrechts besteht darin, dass Unternehmer das Monopolrecht ihrer Marke, welches sie durch die Anmeldung erlangen wirtschaftlich ausschöpfen können und somit die Identität, Ruf und die Wiedererkennung des Unternehmens abgesichert ist.


Je nach den Zielen und Wünschen eines Markeninhabers kann das Markenrecht im Rahmen der Markenrechtsanmeldung auf nationaler sowie auf regionaler Ebene entstehen. Hierfür sind zahlreiche materielle sowie formelle Voraussetzungen zu beachten, sodass die rechtliche Unterstützung eines fachkundigen Rechtsanwalts für Markenrecht der Schlüssel ist, um einen ordnungsgemäßen Markenschutz zu erzielen, wenn man ein Markenrecht sichern möchte.


Markenrecht sichern - was ist eine Marke?


Eine Marke ist Zeichen, was dazu dient, Produkte bzw. Dienstleistungen eines Unternehmens von Mitkonkurrenten zu differenzieren. Eine Marke kann in den unterschiedlichsten Formen auftreten.


Sie kann als Logo erscheinen, als Farbmarke wie z.B das Magenta von der Deutschen Telekom AG oder das Milka-Lila sowie als Klangmarke wie die „Tüdeldüdü“ -Melodie der Telekom.


Wann sollte ein Unternehmer ein Markenrecht sichern und eine Marke eintragen lassen?


Ab wann ist es sinnvoll als Unternehmer ein Markenrecht sichern und eine Marke registrieren zu lassen? Vorab ist anzumerken, dass keine gesetzliche Pflicht zur Markenanmeldung existiert. Unternehmer können ihre Produkte bzw. Dienstleistungen vermarkten, selbst wenn diese nicht in den entsprechenden Markenregistern angemeldet sind. Die bloße Einführung der Marke auf dem Markt, begründet jedoch noch keinerlei Markenschutz.


Sollte man sich gegen eine Markenanmeldung entscheiden, geht man ein nicht zu unterschätzendes Risiko ein. Der Markenschutz ist wichtig, um die eigene Nutzung der Ware, Dienstleistung oder des Unternehmensnamen für die Zukunft abzusichern. Dieser Schutz wird nur durch eine erfolgreiche Markenanmeldung gewährleistet.

Verzichtet man auf diesen essenziellen Schutz, besteht immer die Gefahr, dass Dritte eine ähnliche oder sogar die gleiche Marke anmelden. Ab diesem Zeitpunkt kann man, selbst als erfahrender Rechtsanwalt, nur schwer dagegen vorgehen.


Markenrecht sichern – so erlangt man Markenschutz


Nach § 4 Nr. 1 MarkenG, erfolgt der Schutz durch eine kostenpflichtige Registrierung und Eintragung des Zeichens im entsprechenden Markenregisters.


Sofern Sie Ihr Markenrecht sichern und Ihre Marke in Deutschland anmelden möchte, erfolgt die Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Im Zuge der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das Monopol an der Marke für die geschützten Waren bzw. Dienstleistungen zu nutzen.


Neben der Eintragung kann der Markenschutz auch bereits durch die "Verkehrsgeltung", also die gewerbliche Verwendung eines Symbols im geschäftlichen Zusammenhang, erworben werden. Bedingung dafür ist allerdings, dass das Symbol innerhalb der einschlägigen Verkehrskreise als anerkannte Marke geläufig ist. Es muss eine Einzelfallbetrachtung erfolgen, um zu klären, wann diese Voraussetzung erfüllt ist. Eine Marke ist als notorisch bekannt einzustufen, sobald der angesprochene Verkehrskreis mit der Marke ein gewisses Produkt bzw. eine Dienstleistung verbindet, wie z.B. Tesa. Der Tatbestand der notorischen Bekanntheit, ist eine besondere Entwicklung des Markenschutzes gem. § 4 MarkenG und ein absolutes Eintragungshindernis, welches amtlich vollends anerkannt ist. Der Zustand, ob die Schwelle der Verkehrsbekanntheit erreicht ist, bleibt stets eine Einzelfallentscheidung.


Darüber hinaus genießt eine im Ausland registrierte Marke auch Schutz im Inland, sofern sie auch im Inland notorisch bekannt ist.


Dauer des Markenschutzes 


Die Schutzdauer einer erfolgreich angemeldeten Marke umfasst zehn Jahre ab Datum der eingegangenen Anmeldung. Im Zuge der Eintragung fängt die fünfjährige Jahresfrist für die Aufnahme der Produktion des Produkts bzw. der Dienstleistung. Demnach kann es sein, dass eine Marke ihre Schutzdauer verliert, wenn das Unternehmen nach fünf Jahren noch nicht mit der Fertigung des Produkts begonnen hat. In der Theorie kann Schutz unbegrenzt um weitere zehn Jahre verlängert werden, solange am finalen Tag der Schutzdauer eine entsprechende Verlängerungsgebühr gezahlt wird. Versäumt man die Zahlung, so verfällt die Schutzdauer und die Marke wird aus den Registern gelöscht. Das Unternehmen muss dann erneut das Markenrecht sichern lassen.


Was ist nicht als Marke schutzfähig?


Im Rahmen der Markenanmeldung setzt das DPMA absolute Schutzhindernisse fest, die bestimmen, ob eine Marke eingetragen werden kann oder nicht. Vom Schutz durch das DPMA sind solche Zeichen ausgeschlossen, die eine fehlende Unterscheidungskraft aufweisen, § 8 Abs. 2 MarkenG. Das ist der Fall, wenn die Marke nicht in der Lage ist, das Produkt oder die Dienstleistung von anderen Unternehmen klar zu unterscheiden.


Dies ist unter anderem einschlägig, wenn das Zeichen aus allgemeinen oder beschreibenden Begriffen besteht, welche direkt auf das eigentliche Produkt oder Dienstleistung hinweisen. Ein prominentes Bespiel hierfür ist die Marke „Apple“. Während man den Begriff in Bezug auf Obst nicht schützen lassen könnte, entfaltet die Bezeichnung im IT-Sektor ausreichend Unterscheidungskraft und daher als Marke geeignet.


Außerdem sollen bestimmte sehr allgemein gehaltene Begriffe für die allgemeine Benutzung freigehalten werden und nicht von einzelnen Markeninhabern monopolisiert werden. Eine weitere Schwierigkeit besteht in geografischen Angaben, die der Herkunft des Produkts entsprechen. Beleuchtet man Formmarken, wie beispielsweise Logos, könnten schlichte und einfache Formen ein Problem darstellen, da es an Unterscheidungskraft mangelt, wenn sie keine besonderen Merkmale aufweisen.


Es ist wichtig zu beachten, dass das eingereichte Zeichen immer in Bezug auf die spezifischen Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden Klassenverzeichnis auf seine Schutzfähigkeit hin überprüft werden muss. Deshalb ist es ratsam einen erfahrenen Anwalt zu konsultieren, um Zurückweisungen des DPMA im Zuge der Markenanmeldung entgegenzuwirken, wenn man ein Markenrecht sichern möchte.


Markenrecht sichern: wie stellt man Markenschutz her?


Sie streben eine Markenanmeldung an und möchten ein Markenrecht sichern, um Ihr Unternehmen sowie ihre Produkte bzw. Dienstleistungen optimal vor Wettbewerbern zu schützen? Mithilfe unserer langjährigen Erfahrung stehen wir Ihnen professionell und umfassend zur Seite, mit dem Ziel all ihre Fragen zur Markenanmeldung zu beantworten und möglich Komplikationen zu lösen.


Durch die sorgfältige Prüfung Ihrer Wort- oder Bildmarke im Vorfeld vermeiden wir rechtliche Auseinandersetzungen nach der Eintragung und helfen Ihnen, Ihre Wunschmarke erfolgreich zu erlangen.


Markenrecht sichern: das Anmeldeverfahren


Schritt 1: Welche Art Marke soll geschützt werden? Wortmarke, Bildmarke oder eine Wort-Bildmarke


Ob Sie nun den Schutz einer Wortmarke, Bildmarke, eine Bildmarke mit Wortelementen, eine Form- oder 3D-Marke, eine Farbmarke, eine Hörmarke, eine Multimedia-Marke, Positionsmarke, Bewegungsmarke, eine Marke mit Mustern oder ein Hologramm als Marke oder eine sonstige Marke schützen möchten, bleibt Ihnen überlassen. Unsere Beratung ist maßgeschneidert auf Ihre individuellen Bedürfnisse als Unternehmer, wenn Sie ein Markenrecht sichern wollen.


Schritt 2: Ist Ihre Marke eintragungsfähig?


Es ist schwierig vorab zu beurteilen, ob Ihre Marke auch nach den allgemeinen Bedingungen des DPMA eintragungsfähig ist. Ein primäres Kriterium ist, dass die Marke im Markenregister bildlich dargestellt werden kann. Etwas komplizierter wird es mit den absoluten Schutzhindernissen des DPMA, welcher einer Eintragung entgegenstehen könnte.


Schritt 3: Nach bestehenden Marken recherchieren


Durch eine gründliche Prüfung stellen wir sicher, ob die gewünschte Marke bereits existiert oder ob es ähnliche oder verwechselbare Konkurrenzmarken gibt, die einer Eintragung im Wege stehen könnten.


Schritt 4: Markenklassifizierung 


Im Anschluss der Markenanmeldung folgt die Klassifizierung einer Marke. Hierbei wird die entsprechende Marke den sogenannten Nizza-Klassen zugeordnet. Die Nizza-Klassifikation unterteilt sich in rund 45 Klassen, davon 34 für Waren sowie 11 für Dienstleistungen. Darauf erfolgt eine genaue Spezifizierung der Klassifikation innerhalb des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Es ist entscheidend, dass die tatsächlich angebotenen Waren und Dienstleistungen so präzise wie möglich benannt werden, da der Schutzumfang der Marke hiervon abhängt und nur so bestimmt werden kann, inwiefern Sie das Markenrecht sichern können.


Um optimale und zielführende Resultate zu erzielen, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Markenrecht hinzuzuziehen. Wir können Ihnen bei der korrekten Klassifizierung Ihrer Marke zu Seite stehen und sicherstellen, dass Ihr Markenschutz bestmöglich gewährleistet wird.


5. Schritt: Markenrecht sichern nur in Deutschland oder auch international?


Es kann unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll sein, dass Sie Ihre Marke auch außerhalb von Deutschland sichern. Für einen internationalen Schutz gibt es diverse Möglichkeiten.


Sollten Sie sich dazu entscheiden, dass der Schutz Ihrer Marke nur innerhalb Deutschlands nicht mit Ihren Bedürfnissen und Visionen Ihres Unternehmens vereinbar ist, stellt sich die Frage, für welchen Markt Ihre Marke relevant ist oder wo sie angemeldet werden soll.


In Deutschland erfolgt die Markenanmeldung grundsätzlich beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA). Wenn eine Unionsmarke angemeldet werden muss, ist der Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zu stellen. Im Falle einer internationalen Markenanmeldung können Sie entweder eine direkte Anmeldung beim jeweiligen Zielland vornehmen oder die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nutzen. Man sollte jedoch frühzeitig überlegen, für welche Rechtskreise man das Markenrecht sichern möchte.


Mit welchen Kosten muss ich bei einer Markenanmeldung rechnen?


Wenn Sie ein Markenrecht sichern wollen, bestehen die Kosten aus einer Anmeldegebühr und eventuellen Klassengebühren für die bezeichneten Waren- bzw. Dienstleistungsklassen. Die Gebühr für die Anmeldung ist bei mindestens 290,00 Euro angesetzt. Das bezieht sich allerdings nur auf die Anmeldung innerhalb Deutschlands beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA). Die Kosten für eine internationale Anmeldung hängt davon ab in welchen Ländern diese anstreben.


Wie lange dauert das Verfahren für eine Markenanmeldung?


Wenn Sie eine Marke anmelden, ist es verständlich, dass Sie diese so schnell wie möglich im geschäftlichen Verkehr nutzen möchten. Allerdings müssen Sie für das Anmeldeverfahren etwas Geduld aufbringen, da dies in der Regel erst nach circa 7 bis 8 Monaten abgeschlossen ist. Sollten Sie es allerdings eilig haben, ist eine schnellere Prüfung gegen Zahlung einer Sondergebühr auf Anfrage möglich.


Produkt- und Markenpiraterie – Marke überwachen und somit Markenrecht sichern


Mit der Anmeldung Ihrer Marke, ist die Arbeit bedauerlicherweise noch nicht getan. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) übernimmt keine andauernde Überprüfung, ob Dritte gegen Ihr Markenrecht verstoßen. Für die Sicherung ihrer Marke sind die Markeninhaber selbst zuständig.


Aus diesem Grund ist ratsam, dass Sie nach der Eintragung Ihrer Marken diese durch fortlaufende Markenrecherchen überwachen bzw. einen fachkundigen Rechtsanwalt hierfür beauftragen. Somit können Sie bei der Verletzung Ihrer Rechte mithilfe von Widerspruchs- und Löschungsverfahren und weiteren Rechtsmitteln wehren.


Unsere spezialisierten und erfahren Rechtsanwälte für Markenrecht kennen die rechtlichen Hilfsmittel, um Ihrer Marke den optimalen Schutz zu gewährleisten und sich gegen Nachahmer effektiv zu verteidigen. Nur so können Sie effektiv Ihr Markenrecht sichern.


Markenrecht sichern: Rechtliches Vorgehen bei Markenrechtsverletzung


Um Ihre Marke beständig und nachhaltig sichern zu können, ist es von Bedeutung, dass Sie bei Markenrechtsverletzung aktiv agieren. Der Markeninhaber verfügt über das ausschließliche Recht an seiner Marke, sodass er allein dazu berechtigt seine Marke im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Ohne eine erfolgte Zustimmung ist es Dritten gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG untersagt die Marke im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Folgende Handlungen stellen eine Verletzung des Rechts des Markeninhaber dar:


Verwechslungsgefahr Var. 1: 


Es sind drei Varianten der Verwechslungsgefahr normiert. Die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist der am weitesten verbreitete Fall in der Praxis. Verwechslungsgefahr im Verhältnis zur älteren Marke besteht, wenn eine identische oder ähnliche Marke für identische oder ähnliche Produkte verwendet wird.


Die Verwechslungsgefahr in der ersten Variante besteht, wenn eine identische Marke für ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird.


Verwechslungsgefahr Var. 2: 


Die Verwechslungsgefahr in der zweiten Variante liegt vor, wenn eine ähnliche Marke für genau dieselben Waren oder Dienstleistungen verwendet wird.


Verwechslungsgefahr Var. 3: 


Schließlich besteht eine Verwechslungsgefahr in der letzten Variante, wenn eine ähnliche Marke für ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird.


Bekanntheitsschutz:


Der Bekanntheitsschutz liegt vor, wenn eine identische oder ähnliche Marke für unähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet wird und dadurch die Unterscheidungskraft oder Reputation einer bekannten Marke in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird, es sei denn, es gibt eine gerechtfertigte Begründung.


Markenrecht sichern durch Abmahnung


Wenn ein Dritter ohne die erforderliche Zustimmung eine identische oder ähnliche Marke für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, begeht er eine Markenrechtsverletzung.


Der Markeninhaber hat das Recht, gegen diese Markenrechtsverletzung vorzugehen und den Verletzer durch eine kostenpflichtige Abmahnung zur Verantwortung zu ziehen. Das Ziel einer Abmahnung im Markenrecht besteht darin, den Verletzer auf den Verstoß hinzuweisen und eine sofortige Einstellung der Rechtsverletzung zu erreichen und somit sein Markenrecht sichern.


In der Abmahnung wird häufig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, um das rechtswidrige Verhalten zu stoppen. Durch diese Erklärung verpflichtet sich der Verletzer, im Falle einer erneuten Markenverletzung eine Vertragsstrafe an den Markeninhaber zu zahlen. Dadurch soll weiteres unrechtmäßiges Handeln unterbunden werden.


Klage auf Unterlassung 


Im Falle einer Markenrechtsverletzung hat der Markeninhaber gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG das Recht einen Unterlassungsanspruch gegen den Markenverletzer geltend zu machen, um somit sein Markenrecht sichern zu können.


Der Unterlassungsanspruch dient dem grundlegenden Interesse des Markeninhabers, dass zukünftige Verletzungen verhindert werden.


Für einen Unterlassungsanspruch ist es entscheidend, dass entweder bereits eine Markenverletzung stattgefunden hat und eine Wiederholungsgefahr besteht oder dass eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr einer Markenverletzung droht.


Für einen Unterlassungsanspruch ist kein Verschulden des Verletzers erforderlich. Es ist für das Gericht nicht relevant, ob die Markenverletzung absichtlich, fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte. Der bloße Tatbestand der Markenverletzung reicht in der Regel aus, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen.


Einen Unterlassungsanspruch kann grundsätzlich nur der Inhaber der verletzten Marke geltend machen. Ein Lizenznehmer kann dies nur mit Zustimmung des Markeninhabers gemäß § 30 Abs. 3 MarkenG tun.


Ein Unterlassungsanspruch kann auch verwirkt werden, gemäß § 21 MarkenG, wenn ein Markenrecht durch eine spätere Marke verletzt wird, der Inhaber davon weiß und den Verstoß über fünf aufeinander folgende Jahre hinweg duldet. Bei positiver Kenntnis und nachfolgender fünfjähriger Duldung des (objektiv vorhandenen) Verstoßes verwirkt der Markeninhaber seinen Anspruch auf Unterlassen.


Schadenersatz


Sind die Tatbestände des Schadensersatzanspruchs erfüllt, muss die Markenrechtsverletzung auch tatsächlich einen Schaden ausgelöst haben. Gemäß § 14 Abs. 6 MarkenG stehen drei alternative Berechnungsmethoden zur Verfügung, die vom Geschädigten nach eigenem Ermessen für die Berechnung der Schadenshöhe genutzt werden dürfen:


1. Konkrete Schadensberechnung


Im Rahmen der konkreten Schadensberechnung wird der tatsächlich durch die Markenverletzungshandlung entstandener Schaden gemäß §§ 249 ff. BGB sowie insbesondere der entgangene Gewinn (§ 252 BGB) ermittelt.


Maßgeblich ist hierbei, welcher finanzielle Verlust dem Markeninhaber aufgrund der Verletzung tatsächlich entstanden ist, insbesondere welche Gewinne er eingebüßt hat.


Es können Beweisschwierigkeiten für den Markeninhaber auftreten, wenn nicht klar belegt werden kann, dass der Gewinnausfall direkt aufgrund der Markenverletzung beruht. Obwohl § 252 Satz 2 BGB die Beweislast des Markeninhabers erleichtert, indem angenommen wird, dass der übliche Gewinn entgangen ist, kann das Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO die Schadenshöhe nach freiem Ermessen festlegen.


Dennoch liegt es in der Verantwortung des Markeninhabers, dem Gericht einen konkreten Ausgangspunkt zu präsentieren, die eine zumindest grobe Schätzung des entgangenen Gewinns ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.2016, Az. I ZR 90/14). Dazu muss der Markeninhaber Informationen wie die Umsatzentwicklung, Kalkulation und Gewinnspannen vorlegen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.01.2014, Az. I-6 U 111/13). Aufgrund dieser Anforderungen hat die konkrete Schadensberechnung in der Praxis häufig keine große Bedeutung.


2. Lizenzanalogie


Bei der am häufigsten angewandten Methode der Schadensberechnung, der sogenannten Lizenzanalogie, ist es entscheidend, welche angemessene Vergütung vernünftige Vertragsparteien für die Nutzung des Kennzeichens in einem Lizenzvertrag vereinbart hätten. Hierbei wird der objektive Wert der unrechtmäßigen Nutzungsberechtigung ermittelt, der sich in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr widerspiegelt.


3. Herausgabe des Verletzergewinns


Der Markeninhaber hat die Option, vom Verletzer den Gewinn herauszufordern, den dieser durch die Verletzung der Marke erwirtschaftet hat (vgl. § 14 Abs. 6 Satz 2 MarkenG).


Der Begriff "Gewinn" bezieht sich auf den Umsatz abzüglich der Kosten. Ähnlich wie bei der konkreten Schadensberechnung können Beweisschwierigkeiten auftreten, weshalb die Herausgabe des Verletzergewinns in der Praxis nur selten angewandt wird. Es entstehen häufig Streitigkeiten darüber, in welcher Höhe der Verletzer Kosten vom Gewinn abziehen darf. Der Markeninhaber müsste demnach nachweisen, dass der Verletzer den Gewinn nicht ohne die Markenverletzung erzielt hätte, was oft schwer nachzuweisen ist.


4. Kein Schadensersatz


Ausnahmsweise hat der Markeninhaber keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dieser im Rahmen der Lizenzanalogie geltend gemacht wird, aber die Lizenzierung ausschließlich unentgeltlich erfolgt wäre. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Markeninhaber stattdessen seinen Schadensersatzanspruch auf Grundlage der Herausgabe des Verletzersgewinns zu berechnen.


Anspruch auf Auskunft


Innerhalb des Markenrechts existieren drei verschiedene Auskunftsansprüche:


1. Unselbständige Auskunftsanspruch:


Der unselbständige Informationsanspruch ist nicht ausdrücklich im Markengesetz nomiert. Er wird aus § 242 BGB abgeleitet und richtet sich ausschließlich gegen den Verletzer. Er ist nicht eigenständig, da es einen Schadensersatzanspruch gegen den Informationspflichtigen geben muss. Mit diesem Informationsanspruch werden nur Daten über die spezifische Verletzung durch den Informationspflichtigen angefordert.


2. Selbständige Auskunftsanspruch

Der selbständige Auskunftsanspruch ist in § 19 MarkenG verankert. Er geht über den nicht eigenständigen Auskunftsanspruch hinaus. Zum einen können über § 19 MarkenG nicht nur der Verletzer, sondern auch Dritte in Anspruch genommen werden. Zum anderen bezieht sich der eigenständige Informationsanspruch nicht nur auf eine bestimmte Markenverletzung, sondern auch darauf, auf weitere Verletzungen, möglicherweise von Dritten, aufmerksam zu werden. Der eigenständige Informationsanspruch zielt insbesondere darauf ab, Informationen über Zulieferer und Lieferketten zu erhalten. Dadurch kann der Markeninhaber gegen weitere Verletzer vorgehen.


Markenrecht sichern mithilfe unserer Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in München 


Unsere Kanzlei in München ist auf das Markenrecht spezialisiert und verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung von nationalen und internationalen Mandanten aus verschiedenen Branchen. Wir unterstützen Sie, wenn Sie ein Markenrecht sichern möchten.


Expertise: 


Unsere Rechtsanwälte sind Experten im Bereich des Markenrecht und kennen die Feinheiten der nationalen und internationalen Markenrechtsbestimmungen. Wir stehen Ihnen mit unserem Fachwissen zur Seite, um Ihre Marke optimal zu schützen.


Individuelle Beratung: 


Jedes Unternehmen ist einzigartig, und wir verstehen, dass Ihre Bedürfnisse individuell sind. Wir bieten Ihnen maßgeschneiderte Lösungen, die Ihren spezifischen Anforderungen gerecht werden.


Umfassende Unterstützung:


Von der Markenrecherche und Markenanmeldung über die Überwachung bis hin zur Durchsetzung Ihrer Markenrechte unterstützen wir Sie auf allen Ebenen.


Effiziente Konfliktlösung: 


Sollten Markenrechtsverletzungen auftreten, setzen wir uns für Ihre Interessen ein und vertreten Sie sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.


Kooperation und Transparenz:


Wir legen großen Wert auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Mandanten und halten Sie stets über den aktuellen Stand Ihres Falls informiert.


Vertrauen Sie unserer Kanzlei und unseren Anwälten für Markenrecht, um Ihre Marke in besten Händen zu wissen und rechtliche Risiken zu minimieren. Mit unserer Unterstützung können Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren und Ihren unternehmerischen Erfolg weiter ausbauen.


Kontaktieren Sie uns noch heute für ein Erstgespräch, und gemeinsam finden wir die optimale Lösung für den Schutz Ihrer Marke:


Anwalt für Markenrecht - LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte


LoschelderLeisenberg Rechtsanwälte

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Tel: 089/38666070

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Foto(s): LL

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