Veröffentlicht von:

Markenrechtliche Abmahnung CBH für Louis Vuitton wegen Tortenverkauf mit Kennzeichen von Louis Vuitton

  • 2 Minuten Lesezeit

Uns wurde erneut eine aktuelle Abmahnung der Louis Vuitton Malletier vorgelegt, die durch ihre Rechtsanwälte CBH aus Hamburg ausgesprochen wurde. Das uns vorliegende Abmahnschreiben datiert vom 06.11.2023.


Es wird zunächst einleitend wie immer darauf hingewiesen, dass es sich bei der Louis Vuitton Malletier richtigerweise um eine luxuriöse Herstellerin von Lederwaren aller Art handelt.


Es erfolgt sodann im weiteren Verlauf die Vorstellung der geschützten Markenzeichen.


Hierzu zählt u. a. das bekannte Logo „LV“ sowie natürlich auch die Wortmarke „Louis Vuitton“ selbst.


Unserer Mandantschaft wird hierbei vorgeworfen, dass diese über ihren Onlineshop sowie weitere Kanäle Torten bewirbt, die die Kennzeichen der Rechteinhaberin tragen. Es wird ausgeführt, dass durch die Benutzung dieser Kennzeichen in erheblicher Weise die Markenrechte der Louis Vuitton Malletier verletzt werden.


Was wird gefordert?


Es wird zunächst die Abgabe einer umfangreichen strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Daneben werden Kosten der Rechtsverfolgung geltend gemacht. Der hier in Ansatz gebrachte Gegenstandswert in der uns vorliegenden Abmahnung wird dabei mit 300.000,00 € bemessen, sodass alleine die geltend gemachten Anwaltskosten einen Betrag in Höhe von 4.273,41 € inkl. MwSt. entsprechen.


Weiter werden Auskunftsansprüche im umfangreichen Maße geltend gemacht.


Wie können wir Ihnen weiterhelfen?


Sollten auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Wir kennen den Gegner aus zahlreichen markenrechtlichen Auseinandersetzungen sehr genau. Wir bieten Ihnen insofern eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles an. Senden Sie uns hierzu Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns unmittelbar unter 02307/17062 an. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Sie erhalten von uns eine kostenlose Ersteinschätzung.


Neben der eigentlichen Bearbeitung des Abmahnschreibens erhalten Sie natürlich von uns auch eine vollumfängliche Beratung im Hinblick auf Ihre wichtige Rechtssicherheit nach Abgabe einer potentiellen strafbewehrten Unterlassungserklärung. Immer wieder machen wir die Erfahrung, dass Abgemahnte an dieser Stelle eher sorglos mit der Angelegenheit umgehen. Vielfach wird hierbei die Annahme vertreten, dass das reine Herausnehmen der ursprünglichen Angebote genüge, um einen potentiellen Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterbinden. Dies ist jedoch im Regelfall gerade nicht so, da aufgrund gewisser „Internetbesonderheiten“ hierdurch häufig die Gefahr nicht gebannt ist. Wir beraten Sie hierzu umfassend und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Robin Tafel

Beiträge zum Thema