Markenrechtlicher Erschöpfungsgrundsatz bei Parallelimport von Medizinprodukten

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Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass ein Markeninhaber nicht das Recht besitzt, die Benutzung einer Marke für konkrete Waren zu untersagen, die bereits unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der EU oder im europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (Art. 15 Abs. 1 UMV, § 24 MarkenG).


Sachverhalt:

Die Klägerin vertreibt in Deutschland insbesondere unter der Unionsmarke „URGO“ Produkte zur Wundversorgung, zu denen auch die streitgegenständlichen Produkte zählen. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Produkte, die bereits unter den streitgegenständlichen Marken mit Zustimmung der Markeninhaberin in Österreich in den Verkehr gebrachten worden waren, nach Deutschland importiert, wobei sie für den Weitervertrieb nicht nur die PZN (Pharmazentralnummer) der Klägerin, sondern mit dieser auch einen Teil der streitgegenständlichen Marken überklebte. Die Marken der Klägerin befinden sich jedoch nicht nur unmittelbar neben der PZN, sondern zusätzlich auf allen Verpackungsseiten an prominenter Stelle in deutlich größerer Form; diese Kennzeichnungen hat die Beklagte nicht verändert.

Das LG Frankfurt ging von einer Markenverletzung aus, da durch das Überkleben und Verdecken der Marke der spezifische Gegenstand der Klagemarken beeinträchtigt sei. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung hatte Erfolg.


Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 31.03.2022 – 6 U 165/20):

Zwar ist das Überdecken einer Marke (hier: im Zuge der Anbringung der neuen PZN) grundsätzlich geeignet, die Herkunftsfunktion einer Marke zu beeinträchtigen, jedoch muss nicht jedes Überkleben der Marke zwangsläufig zu dieser Beeinträchtigung führen. Sonst hätte es der Markeninhaber in der Hand, durch eine mehrfache, großflächige Verteilung seiner Marke auf der Verpackung zu verhindern, dass die von ihm in den Verkehr gebrachte Ware erschöpft und weitervertrieben werden kann. Es ist daher stets auf die konkrete Gestaltung im Einzelfall abzustellen.

Das OLG Frankfurt sieht in der hier zu beurteilenden konkreten Gestaltung indes keine Verletzung der berechtigten Interessen der Markeninhaberin. Die überdeckte Unionswortmarke „URGO“, welche auf der Originalverpackung in unmittelbarer Nähe des Strichcodes unter der PZN aufgebracht ist, besitzt an dieser Stelle nach Auffassung des OLG Frankfurt für die Kennzeichnung des Produkts keine nennenswerte Bedeutung. Die Klagemarke findet sich weiterhin unverändert auf allen Verpackungsseiten an prominenter Stelle in deutlich größerer Form.

Die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse daran, die PZN der Klägerin durch ihre eigene zu ersetzen. Ohne die von der Beklagten angebrachte eigene PZN sind die von ihr angebotenen Packungen nicht mittels des Warenwirtschafts- und Abrechnungssystems von den Packungen der Klägerin zu unterscheiden, wodurch ein Weitervertrieb unmöglich oder zumindest erheblich erschwert würde.

Daher kann sich die Beklagte mit Erfolg auf die Erschöpfung des Verbietungsrechts aus den streitgegenständlichen Marken berufen. Die Produkte wurden erstmals mit Zustimmung der Markeninhaberin in der EU in den Verkehr gebracht. Somit kann sich die Klägerin dem weiteren Vertrieb nicht wegen der von der Beklagten vorgenommenen Veränderungen widersetzen, auch wenn das OLG Frankfurt zugunsten der Klägerin von einem Umpacken ausging.


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