Urheberrechtsverletzung auf Homepage einer Schule

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit Urteil vom 22.09.2021 - I ZR 83/20 - bestätigte der BGH die Haftung eines Bundeslandes für Urheberrechtsverstöße eines in seinem Dienst stehenden Lehrers, wobei sich nach der Entscheidung des BGH die Wiederholungsgefahr auf alle Schulen im betroffenen Bundesland erstreckt.

Ein Lehrer hatte auf der Homepage seiner Schule einen urheberrechtlich geschützten Cartoon veröffentlicht, ohne hierfür die erforderlichen Nutzungsrechte innezuhaben. Damit hatte er gegen das Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG verstoßen. Das Bundesland, bei dem der Lehrer angestellt war, wurde daraufhin wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen. Die Vorinstanz (OLG Stuttgart) ging noch zu Gunsten des beklagten Bundeslandes davon aus, dass sich die durch die Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr lediglich auf den Internetauftritt der konkret betroffenen Schule erstreckte, nicht jedoch auch auf Homepages anderer Schulen des Bundeslandes.

Leitsatz der Entscheidung des BGH:

Macht ein Lehrer im Rahmen der Informatik-Arbeitsgemeinschaft einer öffentlichen Schule, die sich mit der Erstellung der schulischen Internet-Homepage befasst, auf dieser Homepage einen der Auflockerung und Illustration dienenden Cartoon in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich, erstreckt sich die hierdurch begründete Wiederholungsgefahr regelmäßig auf alle öffentlichen Schulen im Verwaltungsbereich des in Anspruch genommenen Bundeslandes.

BHG, Urteil vom 22.09.2021 – I ZR 83/20


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Miriam K. Dahm LL.M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten