Löschung der Unionsmarke „Malle“ ist rechtskräftig

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Ein Unternehmer aus Hilden hatte 2002 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Unionswortmarke „Malle“ u.a. für „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Party-Organisation, Party-Durchführung; Betrieb einer Diskothek“ unionsweit schützen lassen und in der Folgezeit wiederholt Partyveranstalter abgemahnt, die das Wort „Malle“ im Partynamen verwendeten.

Ein abgemahnter Partyveranstalter wehrte sich dagegen, indem er beim EUIPO die Löschung der Unionsmarke „Malle“ wegen entgegenstehender absoluter Eintragungshindernisse beantragte und Recht erhielt. Nach Auffassung des EUIPO wurde „Malle“ bereits zum Anmeldezeitpunkt vom hier relevanten deutschsprachigen Publikum in der Europäischen Union umgangssprachlich als geographischer Hinweis auf die Mittelmeerinsel „Mallorca“ verstanden. Von Anfang an habe damit insbesondere das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV bestanden, so dass die Wortmarke „Malle“ nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Nachdem sämtliche Rechtsmittel des Markeninhabers erfolglos blieben, hat der EuGH die Zulassung des letztinstanzlich eingelegten weiteren Rechtsmittels abgelehnt (EuGH, Beschluss vom 17.06.2022 - C‑145/22 P); damit ist die Löschung der Unionswortmarke „Malle“ rechtskräftig.

Unternehmer, die aufgrund der Benutzung der Unionswortmarke „Malle“ außergerichtlich abgemahnt wurden und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, sollten den Unterlassungsvertrag kündigen, da dieser anderenfalls wirksam bleibt. Unternehmer, gegen die aufgrund der Benutzung der Unionswortmarke „Malle“ eine einstweilige Verfügung erlassen wurde und die keine Abschlusserklärung abgegeben haben, können die Aufhebung der einstweiligen Verfügung sowie Kostenerstattung verlangen. Unternehmer, die eine Abschlusserklärung abgegeben haben, sollten diese zuvor kündigen.


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