Massenhafte Krankmeldungen – TUIfly muss endgültig zahlen (!)

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Mit Urteil vom 17. April 2018 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) entschieden, dass die vorgeschobenen massenhaften Erkrankungen des fliegenden Personals der Fluggesellschaft TUIfly Anfang Oktober 2016 als wilder Streik und dieser allerdings nicht als außergewöhnlicher Umstand zu bewerten ist.

Was war geschehen?

Anfang Oktober 2016 hat die Geschäftsführung von TUIfly GmbH bekannt gegeben, dass umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen der Firma geplant seien. Ohne dass die Gewerkschaft involviert war, kam es zu nicht vorhersehbaren Krankmeldungen des Personals des Cockpits und der Kabine. Die Anzahl der Krankmeldungen stieg ab dem 03. Oktober 2016 so rasant an, dass ein geordneter Flugbetrieb durch die Fluggesellschaft nicht mehr gewährleistet werden konnte. Viele Flüge konnten nur verspätet durchgeführt, ein Teil der Flüge musste annulliert werden. Ab dem 07. Oktober 2016 wurden für zwei Tage sämtliche Flüge annulliert. Ab dem 10. Oktober normalisierte sich Schritt für Schritt der Flugbetrieb wieder.

Die Urteile verschiedener Amts- und Landgerichte

Das Amtsgericht Hannover hat das zugunsten der Passagiere ergangene Urteil damit begründet, dass der Vortrag der Beklagten zur Entlastung nicht ausreichen würde, im Übrigen sei kein tauglicher Beweis angeboten worden. Allerdings hat das Amtsgericht in die Urteilsgründe die eigene Auffassung aufgenommen, dass die von der Beklagten vorgetragenen Umstände – soweit Sie sich belegen ließen – das Vorliegen eines wilden Streiks und damit das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes rechtfertigen würden. 

Das Amtsgericht Frankfurt hat das Urteil damit begründet, dass das eigenmächtige Handeln der Piloten und Flugbegleiter, das vom Streikrecht nicht gedeckt ist, nicht zur Annahme außergewöhnlicher Umstände führen kann. 

Bei dem Amtsgericht Nürtingen bestand bei allen Richtern Einigkeit, dass die vorhandenen Umstände die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes rechtfertigen.

Das Amtsgericht Bühl hingegen schließt sich bei der Beurteilung des Verhaltens der Piloten und Flugbegleiter der Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt an und wertete die Arbeitsniederlegungen der Flugzeugbesatzungen nicht als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-Verordnung. 

Ferner gibt es aus einer weiteren Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt mehrere Urteile, die den Klagen auf Ausgleichszahlung stattgegeben haben mit der Begründung, dass das Verhalten der Flugzeugbesatzungen nicht zur Entlastung der Fluggesellschaft führen kann.

Ein Richter am Amtsgericht Hannover hat mehrere Verfahren ausgesetzt und u. a. die Rechtsfrage, ob die Abwesenheit eines erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand darstellt und wenn ja, wie hoch die Abwesenheitsquote sein muss, um einen solchen Umstand anzunehmen, zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

In vielen Verfahren gab es zwischenzeitlich Berufungen zu verschiedenen Landgerichten, in denen unterschiedliche Entscheidungen ergangen sind. Das Landgericht Stuttgart hat einheitlich die Berufungen gegen die klageabweisenden Urteile des Amtsgerichts Nürtingen zurückgewiesen. Das Landgericht Landshut sah in den Ereignissen Anfang Oktober 2016 außergewöhnliche Umstände, die die Entlastung der Fluggesellschaft rechtfertigten. Das Landgericht Frankfurt hingegen hat mit Zustimmung der Parteien die Verfahren ausgesetzt bis zur Entscheidung durch den europäischen Gerichtshof.

Anmerkungen zu den Urteilen

Das eingangs genannte klagestattgebende Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (31 C 117/17-16) überzeugt in jeder Hinsicht. Nach der bisherigen Rechtsprechung aller Gerichte stellte ein Krankheitsfall eines für die Durchführung eines Fluges eingeplanten Besatzungsmitgliedes nie einen außergewöhnlichen Umstand dar. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung kann für die Fälle von behaupteten Massenerkrankungen nichts anderes gelten. 

Der außergewöhnliche Umstand im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung ist im Gesetzestext nicht definiert. Der Begriff des außergewöhnlichen Umstandes ist daher auszulegen (BeckOK FluggastR / Schmid, Art. 5, Rn 19 ff.). Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung McDonagh / Ryanair hervorgehoben, dass der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wörtlich auf Umstände „abseits des Gewöhnlichen“ abstellt. Im Zusammenhang mit dem Luftverkehr bezeichnet der Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ ein Vorkommnis, das der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens nicht innewohnt und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Aus diesem Grund kann als außergewöhnlich nur ein Umstand geltend, der von außen auf das Luftverkehrsunternehmen einwirkt. Bei einem Streik ist das der Fall, da der Streikaufruf typischerweise durch die Gewerkschaft, also „von außen“ erfolgt. Bei einer willkürlichen Arbeitsniederlegung eines Teils der Belegschaft ist ein Außenbezug der Maßnahme gerade nicht zu verzeichnen, es handelt sich um ein betriebsinternes Ereignis. Damit kann von einem „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-Verordnung nicht gesprochen werden, wenn sich ein Teil der Belegschaft arbeitsvertragswidrig der Erbringung der Arbeitsleistung entzieht. 

Die Entscheidung des EuGHs

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des höchsten Europäischen Gerichts überrascht angenehm, wenn man das Urteil mit dem Schlussantrag des Generalsanwalts, der einige Tage zuvor veröffentlicht wurde, vergleicht. Dieser hatte dem Europäischen Gerichtshof nämlich empfohlen, die Arbeitsniederlegungen des fliegenden Personals der TUIfly als außergewöhnlichen Umstand zu bewerten und dann allerdings die Entscheidung über die Entlastung von der Beantwortung der Frage nach den von der Fluggesellschaft ergriffenen Maßnahmen zur Folgenbeseitigung abhängig zu machen. Die Lösung des Generalsanwalts, die lediglich als Empfehlung an den EuGH dient, hätte zur Folge, dass die deutschen Gerichte von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen hätten, dann allerdings überprüfen müssten, ob die Fluggesellschaft hinsichtlich jeden einzelnen Fluges alles erforderliche und zumutbare getan hat, um die Rechtsfolgen der Verspätung bzw. der Annullierung der Flüge zu vermeiden. Praktikabel war diese Empfehlung daher nicht. 

Der EuGH hingegen hat in dem Urteil eine klare Position zu Gunsten der Verbraucher bezogen und den wilden Streik des fliegenden Personals der Fluggesellschaft TUIfly als normales Risiko beim Betrieb eines Unternehmens, in dem Umstrukturierungsmaßnahmen angekündigt werden, angesehen.

Die Folgen dieses Urteils für die Fluggäste

Fluggäste, die bereits Klagen bei den zuständigen Gerichten eingereicht haben, können nun mit einem positiven Prozessausgang rechnen. 

Fluggäste, die aus Sorge über die Prozesskosten bislang noch keine Klage eingereicht haben, können nun beruhigt gerichtliche Verfahren einleiten, ohne Kostenrisiken befürchten zu müssen. Zwar muss der Fluggast die relativ geringen Gerichtskosten (bei einer Forderung in Höhe von 800 € belaufen sich diese auf 159,00 €) vorstrecken. Dieser Betrag ist allerdings gut angelegt. Denn nach dem Urteil des EuGHs ist sicher, dass das Verfahren gewonnen wird. Somit ist der Rückfluss des Gerichtskostenvorschusses zugunsten des Fluggastes neben der Ausgleichszahlung gewährleistet.

Fluggäste können – wenn sich die Fluggesellschaft bereits in Verzug befindet – Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Eintritt des Verzuges verlangen. Durch die sehr verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist gewährleistet, dass die Fluggäste frei von Kostenrisiken die volle Ausgleichszahlung im gerichtlichen Verfahren durchsetzen können.

Die Durchsetzbarkeit der Ansprüche ist beschränkt auf die Dauer der Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche auf Ausgleichszahlung wegen der Annullierung bzw. Verspätung von Flügen im Oktober 2016 verjähren daher am 31. Dezember 2019.

Für die Beratung zu den Ansprüchen nach Flugverspätungen, Annullierungen bzw. Nichtbeförderung jeglicher Art steht Ihnen advocatur Wiesbaden – die Spezialkanzlei für Reise- und Luftverkehrsrecht gerne zur Verfügung. Mit unserer Erfahrung aus mehr als 2000 Prozessen zur Durchsetzung von Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung vor vielen Amts- und Landgerichten der Bundesrepublik Deutschland können wir ein Optimum an anwaltlichem „Know-how“ bieten, ohne dass die Gefahr besteht, dass ein Teil des erstrittenen Betrags in Form von Provision oder nicht erstattungsfähigem Anwaltshonorar für den Fluggast verloren geht.

Eine Vielzahl von Mandanten stammt nicht aus unserer Region, dem Rhein-Main-Gebiet. Wir vertreten selbstverständlich auch Reisende, die weiter weg wohnen. Durch die modernen Kommunikationsmittel ist die optimale Vertretung auch bei größeren Entfernungen zwischen Mandant und Anwaltskanzlei jederzeit gewährleistet.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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