Massenhafte Krankmeldungen – TUIfly muss zahlen (!) oder doch nicht?

  • 4 Minuten Lesezeit

Mit Urteil vom 15. Februar 2017 hat das Amtsgericht Hannover die Fluggesellschaft TUIfly verurteilt, Ausgleichszahlung zu leisten, nachdem sich ein von ihr durchgeführter Flug um mehr als 3 Stunden verspätete. Ebenso hat das Amtsgericht Frankfurt einer Klage stattgegeben, die auf Ausgleichszahlung infolge einer Verspätung eines Fluges der TUIfly am 3. Oktober 2016 auf der Strecke von Frankfurt am Main nach Fuerteventura gerichtet war. 

Was war geschehen?

Anfang Oktober 2016 hat die Geschäftsführung von TUIfly GmbH bekannt gegeben, dass umfangreiche Umstrukturierungsmaßnahmen der Firma geplant seien. Ohne dass die Gewerkschaft involviert war, kam es zu nicht vorhersehbaren Krankmeldungen des Personals des Cockpits und der Kabine. Die Anzahl der Krankmeldungen stiegen ab dem 3. Oktober 2016 so rasant an, dass ein geordneter Flugbetrieb durch die Fluggesellschaft nicht mehr gewährleistet werden konnte. Viele Flüge konnten nur verspätet durchgeführt, ein Teil der Flüge musste annulliert werden. Ab dem 07. Oktober 2016 wurden für zwei Tage sämtliche Flüge annulliert. Ab dem 10. Oktober normalisierte sich Schritt für Schritt der Flugbetrieb wieder.

Die Urteile verschiedener Amtsgerichte

Das Amtsgericht Hannover hat das zugunsten der Passagiere ergangene Urteil damit begründet, dass der Vortrag der Beklagten zur Entlastung nicht ausreichen würde, im Übrigen sei kein tauglicher Beweis angeboten worden. Allerdings hat das Amtsgericht in die Urteilsgründe die eigene Auffassung aufgenommen, dass die von der Beklagten vorgetragenen Umstände – soweit sie sich belegen ließen – das Vorliegen eines wilden Streiks und damit das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes rechtfertigen würden. 

Das Amtsgericht Frankfurt hat das Urteil damit begründet, dass das eigenmächtige Handeln der Piloten und Flugbegleiter, das vom Streikrecht nicht gedeckt ist, nicht zur Annahme außergewöhnlicher Umstände führen kann. 

Bei dem Amtsgericht Nürtingen besteht ganz offensichtlich bei allen Richtern Einigkeit, dass die vorhandenen Umstände die Annahme eines außergewöhnlichen Umstandes rechtfertigen.

Das Amtsgericht Bühl hingegen schließt sich bei der Beurteilung des Verhaltens der Piloten und Flugbegleiter der Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt an und wertet die Arbeitsniederlegungen der Flugzeugbesatzungen nicht als außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-Verordnung. 

Ferner gibt es aus einer weiteren Abteilung des Amtsgerichts Frankfurt mehrere Urteile, die den Klagen auf Ausgleichszahlung stattgegeben haben mit der Begründung, dass das Verhalten der Flugzeugbesatzungen nicht zur Entlastung der Fluggesellschaft führen kann.

Wiederum andere Abteilungen beim Amtsgericht Frankfurt nehmen das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände an und haben bereits Klagen auf Ausgleichszahlung abgewiesen.

Ein Richter am Amtsgericht Hannover hat mehrere Verfahren ausgesetzt und u. a. die Rechtsfrage, ob die Abwesenheit eines erheblichen Teils des Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens aufgrund von Krankmeldungen einen außergewöhnlichen Umstand darstellt und wenn ja, wie hoch die Abwesenheitsquote sein muss, um einen solchen Umstand anzunehmen, zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt.

Anmerkungen zu den Urteilen

Das Beispiel der Massenerkrankungen bei der Fluggesellschaft veranschaulicht deutlich, dass selbe Sachverhalte von verschiedenen Richtern ganz unterschiedlich bewertet werden.

Das eingangs genannte klagestattgebende Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (31 C 117/17-16) überzeugt in jeder Hinsicht. Nach der bisherigen Rechtsprechung aller Gerichte stellte ein Krankheitsfall eines für die Durchführung eines Fluges eingeplanten Besatzungsmitgliedes nie einen außergewöhnlichen Umstand dar. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung kann für die Fälle von behaupteten Massenerkrankungen nichts anderes gelten. 

Der außergewöhnliche Umstand im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung ist im Gesetzestext nicht definiert. Der Begriff des außergewöhnlichen Umstandes ist daher auszulegen (BeckOK FluggastR / Schmid, Art. 5, Rn. 19 ff.). Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung McDonagh / Ryanair hervorgehoben, dass der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wörtlich auf Umstände „abseits des Gewöhnlichen“ abstellt. 

Im Zusammenhang mit dem Luftverkehr bezeichnet der Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ ein Vorkommnis, das der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens nicht innewohnt und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Aus diesem Grund kann als außergewöhnlich nur ein Umstand geltend, der von außen auf das Luftverkehrsunternehmen einwirkt. Bei einem Streik ist das der Fall, da der Streikaufruf typischerweise durch die Gewerkschaft, also „von außen“ erfolgt. 

Bei einer willkürlichen Arbeitsniederlegung eines Teils der Belegschaft ist ein Außenbezug der Maßnahme gerade nicht zu verzeichnen, es handelt sich um ein betriebsinternes Ereignis. Damit kann von einem „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-Verordnung nicht gesprochen werden, wenn sich ein Teil der Belegschaft arbeitsvertragswidrig der Erbringung der Arbeitsleistung entzieht. 

Die Urteile, die die Klagen abweisen verkennen, dass die Gründe, die zu den Arbeitsniederlegungen führten und die Arbeitsniederlegungen selbst ihre Ursache im eigenen Unternehmen haben und somit auch beherrschbar sind. Auch wenn sich ein Großteil der eingeplanten Besatzungsmitglieder an den illegalen „Streik“-Maßnahmen beteiligt hat, was für das Luftverkehrsunternehmen zugegebenermaßen schwierig zu behandeln war, kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass die Fluggastrechte-Verordnung ein Luftfahrtunternehmen nur vor Ereignissen schützen wollte, die von außen einwirken. 

Vogelschlag, Schlechtwetter und Streik – um nur einige Beispiele zu nennen – sind typische Fallbeispiele für außergewöhnliche Umstände, die von außen auf das Luftverkehrsunternehmen einwirken. Weder einzelne Erkrankungen noch Massenerkrankungen der Belegschaft sind zu den von außen einwirkenden Ereignissen zu zählen und können bei ihrem Vorliegen nicht zur Entlastung einer Fluggesellschaft führen.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsstreitigkeiten in den Berufungsverfahren bzw. in dem Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof weiterentwickeln.

Für die Beratung zu den Ansprüchen nach Flugverspätungen, Annullierungen bzw. Nichtbeförderung jeglicher Art steht Ihnen advocatur Wiesbaden – die Spezialkanzlei für Reise- und Luftverkehrsrecht – gerne zur Verfügung.

Eine Vielzahl von Mandanten stammt nicht aus unserer Region, dem Rhein-Main-Gebiet. Wir vertreten selbstverständlich auch Reisende, die weiter weg wohnen. Durch die modernen Kommunikationsmittel ist die optimale Vertretung auch bei größeren Entfernungen zwischen Mandant und Anwaltskanzlei jederzeit gewährleistet.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel

Beiträge zum Thema