Maßnahmen bei Irreführung durch Mitbewerber – die Abmahnung nach § 5 UWG im Wettbewerbsrecht

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Betrachtet man die Anzahl der Abmahnungen im Wettbewerbsrecht, dürfte der Irreführungstatbestand des § 5 UWG einer der Tatbestände sein, die neben dem Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG am häufigsten Anwendung findet. Der Tatbestand stellt allgemein darauf ab, dass es Mitbewerbern vom Grundsatz her nicht erlaubt ist, unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über eigene Produkte, fremde Produkte sowie Umstände des Unternehmens sowie weitere mit dem Vertrieb von Produkten im Zusammenhang stehende Unwahrheiten in der Werbung zu verwenden.

Der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG eröffnet dagegen die wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei der Verletzung allgemein gesetzlicher Verletzungen, soweit es sich dabei um eine Marktverhaltensregelung handelt.

In diesen beiden Fällen steht es Ihnen als Mitbewerber frei, Ihren Konkurrenten im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auf Unterlassung dieses Verhaltens in Anspruch zu nehmen.

Klassische Abmahnungen, die zum Gegenstand den Irreführungstatbestand des § 5 UWG haben, beziehen sich auf folgende unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben:

  • verschiedene Fragen rund um den Preis
  • konkrete Eigenschaften des Produktes, welche das Produkt ggf. nicht hat
  • geliefert wird anderes Produkt, als in der Werbung konkret angeboten; hierbei genügen bereits kleinste Unterschiede, unabhängig davon, ob Abweichungen zur bildlichen oder wörtlichen Beschreibung bestehen
  • falsche Hinweise zur geografischen Herkunft des Produktes oder der Dienstleistung
  • falsche Angabe zur Herstellereigenschaft oder zur betrieblichen Herkunft des Produktes
  • Vortäuschen von Qualifikationen des Anbieters, die gar nicht bestehen
  • Täuschung über Unternehmensgröße durch Werbung mit Bildern, die beispielsweise nicht aus dem Unternehmen selber stammen
  • Vortäuschen von Markeneintragungen, beispielsweise durch Anbringung des bekannten ®
  • Mitgliedschaften in Vereinigungen, die nicht gegeben sind, und ggf. für besondere Qualitätsstandards stehen
  • Auszeichnung von Produkten: Stichwort „Werbung mit unwahren Testergebnissen“
  • Notwendigkeit von bestimmten Ersatzteilen, die für den Betrieb oder die Nutzung des Produktes gar nicht erforderlich sind
  • wichtig und auch besonders häufig: Vortäuschen von privatem Handeln, obwohl juristisch gewerbliches Handeln gegeben ist, um sich hier Informationspflichten, wie beispielsweise der Einräumung des Widerrufsrechtes oder auch finanzrechtlichen Folgen zu entziehen
  • Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wie beispielsweise die besondere Hervorhebung eines Rückgaberechtes bei Waren im Internet, obwohl dies bereits gesetzlich so vorgeschrieben ist

Die Liste ließe sich sicherlich unendlich weiter fortführen. Unabhängig davon jedoch, ob Sie der Meinung sind, dass Ihr Konkurrent sich durch falsche Angaben einen Vorteil verschafft, oder ggf. Sie selber mit einer solchen Abmahnung und einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert sind, ist es von entscheidender Bedeutung, dass hier der exakte Einzelfall geprüft wird. Nicht selten stellt sich nämlich auch bei Abmahnungen nach § 5 UWG heraus, dass diese zwar auf den ersten Blick berechtigt sein könnten, jedoch bei genauer Betrachtung eine Berechtigung der Abmahnung gerade nicht vorliegt.

Hierfür ist es von entscheidender Bedeutung, dass Sie sich eines Rechtsanwaltes bedienen, der sich in der Materie genauestens auskennt. Denn auch bei dem Ausspruch von wettbewerbsrechtlichen oder anderen den gewerblichen Schutzrechten zuzuordnenden Abmahnungen können nicht unerhebliche Fehler passieren.

Wir selber schauen auf eine hohe Anzahl von bearbeiteten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen in den letzten nahezu zehn Jahren zurück. Wir haben uns als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie auch für das IT-Recht auf das Institut der Abmahnung hoch spezialisiert.

Wir vertreten Sie sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Bereich und dürfen für uns behaupten, dass wir sicherlich alle Finessen des Abmahnrechtes kennen und professionell beherrschen. Dies gilt sowohl für den Ausspruch von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen als auch für die Verteidigung.

Wir vertreten insoweit Unternehmen aller Größen in der außergerichtlichen Durchsetzung ihrer Unterlassungsansprüche, als auch in der Verteidigung. Gleiches gilt für den prozessualen Bereich.

Sollten auch Sie Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen mit unserer spezialisierten Fachkompetenz bundesweit zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme, gerne telefonisch, oder auch per E-Mail oder Fax.


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