"Medsonet" ist nicht tariffähig - erneut mangelnde Tariffähigkeit einer "Gewerkschaft" festgestellt

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hatte bereits mit Beschluss vom 21. März 2012, Aktenzeichen 3 TaBV 7/11, festgestellt, dass die im März 2008 gegründete Arbeitnehmervereinigung "medsonet" zu keinem Zeitpunkt tariffähig war. Gegen diese Entscheidung hatten medsonet und ein Arbeitgeberverband Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt, diese aber nunmehr zurückgenommen. Die Feststellung des LAG Hamburg ist damit rechtskräftig.

"Medsonet" ist Mitglied im Christlichen Gewerkschaftsbund CGB und bezeichnet sich in ihrer Satzung als Gewerkschaft der Arbeitnehmer in allen Bereichen des Gesundheitswesens und der sozialen Dienste. Die Betreuung ihrer Mitglieder hatte sie auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der gleichfalls dem CGB angehörenden „DHV - Die Berufsgewerkschaft" übertragen. In ihrem ursprünglichen Organisationsbereich verfügte „medsonet" eigenen Angaben zufolge über 7.000 Mitglieder. Das entspricht einem Organisationsgrad von etwa 0,32%. Aufgrund einer am 11. Februar 2012 vom Bundesgewerkschaftstag beschlossenen Satzungsänderung hat „medsonet" ihre Zuständigkeit im Wesentlichen auf Einrichtungen in privater und gemeinnütziger Trägerschaft beschränkt. Hierdurch erhöhte sich der von ihr angenommene Organisationsgrad auf ca. 1%.

Die ebenfalls für Betriebe des Gesundheitswesens zuständige Gewerkschaft ver.di hatte beim Arbeitsgericht geltend gemacht, „medsonet" fehle es an der sozialen Mächtigkeit. Sie sei deshalb nicht tariffähig und damit außerstande, Tarifverträge wirksam abzuschließen. Das Landesarbeitsgericht hat dem ersten Antrag von ver.di festzustellen, dass „medsonet" keine tariffähige Gewerkschaft ist, entsprochen.

In den letzten Jahren hatten sich vermehrt neue, oft kleine spartenbezogene Gewerkschaften gegründet, die sich als Alternative zu den DGB-Gewerkschaften präsentieren. Diese haben dann als Tarifverträge bezeichnete Vereinbarungen mit Arbeitgeberverbänden oder Arbeitgebern geschlossen. In mehreren Fällen wurde derartigen "Gewerkschaften" die Tariffähigkeit abgesprochen (z.B.  die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen CGZP, Gewerkschaft Beschäftigtenverband Industrie, Gewerbe, Dienstleistung BIGD, Gewerkschaft der Neuen Brief- und Zustelldienste GNBZ, Christliche Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe und Holzverarbeitung GKH).

Arbeitgeber und Arbeitsgeberverbände sollten beim Abschluss von Tarifverträgen genau auf ihren Vertragspartner achten. Wird später die mangelnde Tariffähigkeit der am "Tarifvertrag" beteiligten "Gewerkschaft" festgestellt, drohen unter Umständen Nachzahlungen an die Arbeitnehmer - nämlich dann, wenn etwa Lohnstandards unterschritten werden, die nur durch  - wohlbemerkt wirksamen - Tarifvertrag unterschritten werden können.

Bundesarbeitsgericht
Beschluss vom 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 -


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