Mehr als 600 Verfahren wegen Betrug in Corona Testzentren – Welche Strafen drohen?

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Seit über 2 Jahren beschäftigt die Corona Pandemie die ganze Welt. Stück für Stück entwickelte sich während dieser Zeit zudem eine ganze Bandbreite an Kriminalität gerade im Zusammenhang mit der Pandemie. Neben Impfpassfälschungen wurden insbesondere Betrugsvorwürfe publik.

Sei es im Zusammenhang mit den Corona-Soforthilfen, als auch die Fälle von Abrechnungsbetrug in Corona Testzentren.

Bloße Gerüchte sind dies angesichts der hohen Zahlen laufender Strafverfahren wohl kaum noch.

Inzwischen laufen mehr als 600 Strafverfahren wegen Betrug in Corona Testzentren. Der Schaden wird auf mehrere Millionen Euro geschätzt.

Aber wie kommt dieser Vorwurf zustande? Und welche Strafen drohen, sollten sich die Vorwürfe bewahrheiten?

Grundlegendes vorab: Was sollen Betreiber von Corona Testzentren getan haben?

Vorgeworfen wird den Beschuldigten, sie hätten mehr Corona-Tests gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet, als tatsächlich durchgeführt wurden. Da pro Test ein bestimmter Geldbetrag erstattet wird, erhielten die Betreiber so einen entsprechend höheren Geldbetrag. Man spricht hier von Abrechnungsbetrug. Ein gesonderter Straftatbestand ist das aber nicht, sondern ein Unterfall des „normalen“ Betrugs.

Auch außerhalb des Strafrechts wurde auf diese Vorwürfe reagiert. Die Höhe des erstatteten Geldbetrags wurde gesenkt und die Anforderungen daran, welche Daten die Betreiber gegebenenfalls nachweisen müssen, um zu bestätigen, dass ein Test tatsächlich durchgeführt wurde, erhöht.

Welche Strafe droht Betreibern von Corona Testzentren?

Im Falle einer Verurteilung wegen Betrugs droht im Normalfall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.

Es gibt sogenannte besonders schwere Fälle des Betrugs, bei denen die Strafe aber deutlich höher ausfallen kann. Diese sind nämlich mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten un 10 Jahren bedroht. Bei besonders schweren Betrugsfällen ist also keine Geldstrafe mehr vorgesehen.

Diese besondere Schwere kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande (mindestens 3 Personen) handelt, die sich zur Begehung weiterer Betrugstaten zusammengeschlossen hat (§ 263 Abs.3 StGB).

Insbesondere Ersteres steht bei Betrugsfällen in Corona Testzentren im Raum.

Gewerbsmäßig handelt nämlich, wer sich aus wiederholter Begehung der Straftat, eine Einnahmequelle gewisser Dauer und gewissen Umfangs verschaffen will.

Der Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit taucht also schnell auf, wenn ein Betreiber eines Corona Testzentrums faktisch seine Einnahmen dadurch steigert, dass er mehr Corona-Tests abgerechnet, als er tatsächlich durchführt.

Ab einer Summe von ca. 50 000 Euro, die durch die Betrugstat erlangt wird, spricht man übrigens von einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, den man verursacht. Auch für das Verursachen eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes durch den Betrug droht eine höhere Strafe (eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren).

Handelt jemand gewerbsmäßig UND als Mitglied einer „Betrugsbande“, so steigt der Strafrahmen noch einmal. Hierfür ist dann eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren vom Strafgesetzbuch vorgesehen. Und damit ist Betrug in diesen Fällen nicht „nur“ ein Vergehen, sondern ein Verbrechen im strafrechtlichen Sinne.

Neben Geld- oder Freiheitsstrafen können aber auch noch andere nachteilige Folgen im Fall einer Verurteilung auf den Beschuldigten zukommen. Hierzu zählen zum Beispiel berufsrechtliche Folgen, wie der Verlust der Fähigkeit die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH auszuüben (§ 6 GmbHG).

Was konkret die Betrugsfälle in Corona Testzentren anbelangt, so laufen die meisten Verfahren noch, sodass fast keine konkreten Strafhöhen benannt werden können. Wichtig ist aber auch hier: Selbst wenn mehrere hundert Urteile vorliegen. Die Strafhöhe bemisst sich immer nach dem konkreten Fall. Und nicht nach ähnlich gelagerten Fällen.

Mindestens ein Urteil gibt es aber schon. Eine Frau, die die Existenz mehrerer Corona Testzentren erfand, wurde zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Für 100 Betrugstaten drohen also 500 Jahre Haft?

Der genannte Strafrahmen ist derjenige für eine Betrugstat. Häufen sich die Taten, kann die Strafe auch höher werden. Es gilt hier aber nicht das Prinzip, dass die einzelnen Strafen addiert werden und man am Ende möglicherweise für mehrere hundert Jahre ins Gefängnis muss.

In Deutschland wird stattdessen eine Gesamtstrafe gebildet. Die höchste Einzelstrafe (der am höchsten bestrafte Betrugsfall) bildet die Grundlage und wird dann angemessen erhöht. Die Strafe, würde man alle Einzelstrafen addieren, bildet dabei die Obergrenze, die nicht erreicht werden darf. Und bei 15 Jahren Freiheitsstrafe ist immer Schluss.

Und ist das Angeben einer höheren Zahl durchgeführter Corona-Tests strafbarer Betrug?

Lügen und Betrügen. Diese Dinge gehen im Volksmund miteinander Hand in Hand. Und liegen auch rechtlich ziemlich nahe beieinander. Betrügen ist nämlich eine besondere – vor allem besonders verwerfliche – Form des Lügens.

Bestraft wird man bei Betrug kurz und knapp deshalb, weil man eine andere Person täuscht und diese aufgrund dieses Irrtums über ihr Vermögen verfügt und deshalb einen Vermögensschaden erleidet.

Das klingt aber natürlich noch sehr abstrakt und wenig greifbar.

Die Merkmale lassen sich am Besten anhand eines Beispiels erklären.

 

Zum Beispiel anhand der Vorwürfe des Betrugs in Corona Testzentren…

Selbstverständlich ist jeder Fall anders. Und jeder Vorwurf muss einzeln auf die die Strafbarkeit begründenden und die Strafhöhe beeinflussenden Merkmale hin überprüft werden. Eine pauschale Antwort, dass das was manchen Betreibern von Corona-Testzentren vorgeworfen wird, tatsächlich strafbar ist, kann ich Ihnen hier deshalb nicht bieten. Das hängt einfach vom jeweiligen Fall ab, ob die hierfür nötigen Umstände vorliegen. Was ich kann, ist Ihnen zu zeigen, welche Merkmale vorliegen müssen, damit sich jemand wegen Betruges strafbar macht und wie diese in den Fällen der Corona-Betrugsfälle aussehen könnten.

Die Täuschung durch Angeben einer falschen Zahl

Täuschung ist das wahrheitswidrige Behaupten von Tatsachen. Einfach ausgedrückt: Lügen.

Täuschen kann man übrigens auch durch Schweigen. Nämlich dann, wenn man etwas sagen musste.

Täuschen kann man auch, wenn man nichts ausdrücklich ausspricht, sich aber eine Aussage aus den Umständen ergibt, also durch schlüssiges Verhalten.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Abrechnung für 350 Corona-Tests bei der Kassenärztlichen Vereinigung eingereicht wird. Damit bringt man – ziemlich eindeutig – zum Ausdruck, diese 350 Corona-Tests seien auch durchgeführt worden. Und man kann damit erreichen, dass die Kassenärztliche Vereinigung von der Richtigkeit der Angaben ausgeht und einen entsprechenden Geldbetrag erstattet. Man wirkt also auf das Vorstellungsbild eines Anderen ein. Das des zuständigen Sachbearbeiters.

Wenn man tatsächlich nur 150 Corona-Tests durchgeführt hat (oder gar keinen), so täuscht man den zuständigen Sachbearbeiter bei der Kassenärztlichen Vereinigung.

Der Irrtum und die Vermögensverfügung durch die Bewilligung der Erstattung des Geldbetrags

Dieser Sachbearbeiter wird dann – wenn er davon ausgeht, die Zahl stimme – den jeweiligen Erstattungsbetrag für das Corona-Testzentrum freigeben. Dadurch, dass er der Abrechnung Glauben schenkt, irrt er (er geht von etwas aus, was so nicht stimmt) und verfügt über Vermögen.

Ein Sachbearbeiter irrt erst Recht dann, wenn er fundierte Kontrollen zur Überprüfung der angegebenen Zahl vornimmt und dennoch die Abrechnung für richtig hält.

Kommt er nach den Kontrollen zum Ergebnis, die Zahl sei falsch und irrt dementsprechend nicht, heißt das aber nicht automatisch, der Betreiber des Testzentrums komme unbeschadet aus dieser Sache wieder heraus. Auch das ist nämlich strafbar. Im Absenden einer falschen Abrechnung liegt bereits ein (strafbarer!) Betrugsversuch. Hier kann die Strafe aber möglicherweise geringer ausfallen, als bei einer vollendeten Straftat.

Wer hat einen Vermögensschaden bei Betrug in Corona Testzentren?

Den Vermögensschaden hat aber im Falle einer Freigabe des Geldbetrags weder der zuständige Sachbearbeiter, noch die Kassenärztliche Vereinigung.

Das Abrechnungssystem erfolgt nämlich so:

Das Testzentrum meldet die durchgeführten Tests an die Kassenärztliche Vereinigung, die pro Test einen entsprechenden Geldbetrag erstattet.

Die Kosten für die Tests – und damit auch den schlussendlichen Vermögensschaden – trägt aber der Bund. Er zahlt einen Geldbetrag als Gegenleistung für durchgeführte Corona-Tests. Wurden die Corona-Tests nicht durchgeführt, zahlt er also im Grunde für Nichts. Sein Vermögen ist ohne den Erhalt einer Gegenleistung als Ausgleich gemindert. Und dann spricht man von einem Vermögensschaden.

Macht man sich auch strafbar, wenn man die Kassenärztliche Vereinigung täuscht, aber der Bund einen Schaden erleidet? - Der Betrug um´s Eck

Es sind hier also mehrere „Parteien“ involviert. Testzentrum – Kassenärztliche Vereinigung – Bund.

Des Betrugs Beschuldigter – Getäuschter – Geschädigter.

Auch solche Dreieckskonstellationen können strafbar sein. Und zwar insbesondere dann, wenn Getäuschter und Geschädigter in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen.

Ein solches Näheverhältnis kann zum Beispiel darin gesehen werden, dass die Kassenärztliche Vereinigung mit Erstattung der Beträge gegenüber dem jeweiligen Testzentrum den Bund quasi verpflichtet, seinerseits die Kosten zu erstatten. Dazu ist ja die Kassenärztliche Vereinigung auch gerade eingesetzt: Als zwischengeschaltete Stelle zwischen Testzentrum und Bund.

Diese komplexen Gedankengänge zeigen aber gut, wie sehr es hier auf den jeweiligen Einzelfall ankommt. Wer hat wen getäuscht, wer wusste was, wer hat wann und wieso etwas überwiesen.

Zwei Seiten einer Medaille – Der Vermögensschaden muss Kehrseite des Vermögensvorteil sein

Es reicht für eine Strafbarkeit wegen Abrechnungsbetrugs nicht aus, wenn einfach eine Person einen Vermögensvorteil erlangt und eine andere Person einen Vermögensschaden erlitten hat.

Diese beiden Dinge müssen miteinander zusammenhängen. Einander bedingen.

Der Vermögensvorteil muss gerade deshalb entstanden sein, weil die andere Person einen Schaden erlitten hat. Täter und Opfer.

Der Bund erleidet gerade deshalb einen Schaden, weil der Betreiber des Corona-Testzentrums durch Falschangabe einen höheren Betrag ausgezahlt bekommen, einen Vermögensvorteil erhalten, hat.

Insbesondere wenn mehrere Vermögensverfügungen – wie im Fall der Corona-Testzentren Betrugsfälle – ineinandergreifen, kommt es auf die genaue Betrachtung des konkreten Einzelfalls an. Nur dann, kann man tatsächlich beurteilen, ob sich jemand tatsächlich strafbar gemacht hat. Die Beantwortung wer wann, was, wieso überwiesen hat, ist auch hier wieder von herausragender Bedeutung.

Was wollen „Betrüger“?

Zunächst einmal muss bei Betrug vorsätzlich gehandelt worden sein. Der Betroffene muss also wissen, dass er gerade eine andere Person täuscht, diese deshalb über Vermögen verfügt und einen Vermögensschaden erleidet. Wollen muss er das auch. Zumindest billigend in Kauf nehmen.

Im Falle angeblichen Betrugs in Corona-Testzentren ist hier zum Beispiel auch zu beachten, dass objektive Täuschungen auch auf einer fehlerhaften Eingabe im System des jeweiligen Testzentrums beruhen können. Dann wurde zwar getäuscht und alle genannten (objektiven) Merkmale erfüllt. Der Beschuldigte hat dies aber nicht mitbekommen, die gespeicherte Anzahl an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung weitergeleitet und sich dann – wenn er es tatsächlich nicht wusste – nicht strafbar gemacht. Fahrlässiger Betrug ist nämlich nicht mit Strafe bedroht.

Für eine Strafbarkeit wegen Betrugs muss es dem Täter zusätzlich gerade darauf ankommen, sich selbst oder eine andere Person zu bereichern. Einen Vermögensvorteil zu erlangen, auf den es keinen fälligen Anspruch gibt.

Treffen die Vorwürfe in tatsächlich Hinsicht zu, so ist dieser Punkt wohl zu bejahen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nur für solche Corona-Tests, die tatsächlich durchgeführt werden.

Sie sehen also: Für Betrug können durchaus empfindliche Strafen drohen. Der Vorwurf des Betruges im Zusammenhang mit Corona Testzentren kann schneller entstehen als vielleicht gedacht.

Sollte Ihnen der Vorwurf von Betrug in einem Corona-Testzentrum gemacht werden, sollten Sie sich daher bestenfalls so schnell wie möglich an einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt wenden, der erkennt worauf es in dieser Situation ankommt und eine speziell für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln kann.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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