Mehr Geld für Beamte – Anspruch auf Zulage bei Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes

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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 28.04.2011 in drei Verfahren die bisherige Rechtsprechung der sächsischen Verwaltungsgerichte verworfen. Demnach bestand kein weitergehender Besoldungsanspruch, wenn eine höherwertige Aufgabe wahrgenommen wird, die einer höheren Planstelle zugeordnet ist. Geklagt hatte u. a. ein Regierungsoberrat im Landespolizeidienst, der höhere Aufgaben über mehrere Jahre wahrgenommen hat, die nicht seinem Statusamt A 14 entsprochen haben, sondern der Besoldungsgruppe A 15.

Das BVerwG hat nun klar gestellt, dass es dem Dienstherren unbenommen sei, einem Beamten auch längere Zeit in einem höherwertigen Amt zu beschäftigen. Wenn er jedoch von der eigentlich vorgesehen Beförderung absehe, besteht jedoch nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung der Aufgabe ein Anspruch auf die Verwendungszulage gem. § 46 BBesG.

Jeder Beamter sollte deshalb prüfen, inwieweit seine Tätigkeit „höherwertig" ist, um hier entsprechende Ansprüche anzumelden. (Az.: BVerwG 2 C 30.09, 27.10 und 48.10 - Urteile vom 28.04.2011)


RA Matthias Herberg

Fachanwalt für Sozialrecht

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