Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte

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Eine tarifvertragliche Bestimmung stellt einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitbeschäftigten dar, wenn sie sich für die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen an der Überschreitung der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft orientiert. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Dezember 2018 entschieden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war bei der Beklagten als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Er regelte u. a. Mehrarbeitszuschläge und erlaubte es, wie im Fall der Klägerin, eine Jahresarbeitszeit festzulegen. 

Für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo leistete die Beklagte die Grundvergütung. Sie gewährte keine Mehrarbeitszuschläge, weil die Arbeitszeit der Klägerin nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Klägerin verlangte Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausging.

Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht sprachen der Klägerin die Mehrarbeitszuschläge zu, welche die vereinbarte Arbeitszeit überschritten. Die Revision der Beklagten zum Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb erfolglos.

Nach Ansicht des BAG sei eine Anknüpfung an die Jahresarbeitszeit einer Vollzeitkraft mit dem Diskriminierungsverbot aus § 4 I TzBfG unvereinbar. Dies ergebe sich aus dem Zweck des Überstundenzuschlags. Dieser solle Arbeitnehmer belohnen, die ihre Freizeit opfern. Die Einschränkung, über die eigene Freizeit vollumfänglich zu verfügen, treffe Vollzeit- und Teilzeitkräfte in gleicher Weise. 

Die geschützte Freizeit sei nämlich immer dann betroffen, wenn mehr als die einzelvertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht wird. Der Zweck, die Einbuße an Freizeit zu belohnen, könne nur erreicht werden, wenn jegliche Mehrarbeit, unabhängig davon, ob sie von einer Vollzeit- oder einer Teilzeitkraft erbracht wird, den Zuschlag auslöse.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass Teilzeitbeschäftigte ihre Mehrarbeitszuschläge beanspruchen können, wenn die individuell vereinbarte Arbeitszeit überschritten wird.

Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass es für den Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge gibt. Das BAG-Urteil wirkt sich deshalb nur auf Arbeitsverhältnisse aus, welche tarifvertragliche, arbeitsvertragliche oder betriebliche Zuschlagsregelungen vorsehen.

BAG, Urt. v. 19.12.2018 – 10 AZRR 231/18

Rechtsanwalt Daniel Krug

unter Mitwirkung von Rechtsreferendarin Josephine Steek


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