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Teilzeitarbeit: Die neuesten Entwicklungen für Teilzeitbeschäftigte

  • 6 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Eine immer größer werdende Zahl von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen arbeitet Teilzeit. Diese Reduzierung der Arbeitszeit bietet insbesondere Müttern die Möglichkeit, Beruf und Kinder unter einen Hut zu bekommen. Doch nicht immer ist es ganz so einfach, nach den eigenen Vorstellungen tatsächlich auch Teilzeit zu arbeiten. In letzter Zeit wurden einige wichtige Urteile für Teilzeitbeschäftigte gefällt und auch in versicherungstechnischer Hinsicht gibt es interessante Neuigkeiten für alle, die keiner Vollzeitarbeit nachgehen. Dies alles hat die Redaktion von anwalt.de hier zusammengefasst.

[image]Teilzeitwunsch wegen Lage der Arbeitszeit abgelehnt

Eine Arbeitnehmerin war nach der Geburt ihrer Tochter bis einschließlich 16.12.2010 in Elternzeit. Nachdem sie für ihr Kind einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte an drei Tagen in der Woche in der Zeit von 7 Uhr bis 16 Uhr gefunden hatte, teilte sie ihrem Arbeitgeber im August ihren Teilzeitwunsch zunächst mündlich und ohne weitere konkrete Angaben mit. Mit Schreiben vom 29.09.2010 nannte sie ihrem Arbeitgeber ihren konkreten Teilzeitwunsch unter Angabe der Stundendauer. Ihre Arbeitszeit sollte sich unabhängig vom Samstag auf die Tage Dienstag bis Donnerstag in der Zeit zwischen 9 Uhr und 14.30 Uhr verteilen. Dieses Teilzeitverlangen lehnte der Arbeitgeber ohne ein weiteres Gespräch mit der Arbeitnehmerin mit der Begründung ab, dass die gewünschten Arbeitszeiten aus organisatorischen Gründen nicht möglich seien. In der Änderungsschneiderei wird im wöchentlichen Wechsel entweder von 9 Uhr bis 18.30 Uhr oder von 12.15 Uhr bis 19.30 Uhr gearbeitet. Auch von seinen Teilzeitbeschäftigten verlangt er, dass die Nachmittagsschicht mit abgedeckt wird.

Der Eilantrag der Frau vor dem Arbeitsgericht wurde jedoch aus formalen Gründen abgewiesen, da ihr schriftlicher Antrag auf die Reduzierung der Arbeitszeit zu kurzfristig gestellt worden war. Denn die Frist von drei Monaten zur Geltendmachung des Teilzeitwunsches nach § 8 Abs. 2 TzBfG (Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge) war im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden. Allerdings hatte die Klage vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein Erfolg.

Die Richter des LAG stellten in ihrem Urteil fest, dass ein i. S. d. § 8 Abs. 2 TzBfG zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen nicht zur generellen Unwirksamkeit führt. Es bedingt lediglich, dass mit der Teilzeitarbeit nicht schon ab Ende der Elternzeit begonnen werden kann, sondern dass erst drei Monate nach dem Verlangen der Teilzeit verkürzt gearbeitet werden kann. Eine Ablehnung des Wunsches nach Teilzeit kann der Arbeitgeber nicht nur mit dem Hinweis ablehnen, dass alle Beschäftigten, auch diejenigen, die Teilzeit arbeiten, am Schichtbetrieb teilnehmen und dabei auch die Nachmittagsschicht bis 18 Uhr abdecken müssen. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall konkrete Umstände darlegen und auch beweisen, dass die gewünschte zeitliche Lage der Arbeitszeit nicht durch eine zumutbare Änderung der Betriebsabläufe oder durch die Einstellung einer im Schichtsystem arbeitenden Ersatzkraft ermöglicht werden kann (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 15.12.2010, Az.: 3 SaGa 14/10).

 Teilzeitarbeit während der Elternzeit möglich

Grundsätzlich besteht für Mütter oder Väter in Elternzeit nach § 15 Abs. 4 ff. BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit) für die Dauer dieser Zeit die Möglichkeit, bis zu 30 Stunden die Woche zu arbeiten. Ein Arbeitgeber kann diesen Wunsch nur dann ablehnen, wenn nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

In einem Fall verlangte eine Frau, die vor der Geburt ihres Sohnes als Leiterin Controlling eine Führungsposition innehatte, eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit während ihrer Elternzeit auf 20 Stunden die Woche. Sie wollte mittwochs und freitags jeweils 8 Stunden in der Firma arbeiten, die restlichen 4 Stunden in Heimarbeit leisten. Diesen Antrag lehnte die Arbeitgeberin mit dem Hinweis ab, dass dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen und der betreffende Arbeitsplatz aus organisatorischen Gründen nicht für eine Teilzeitarbeit geeignet sei.

Hiergegen klagte die Frau zunächst vor dem Arbeitsgericht (ArbG). Dieses gab der Klage nur in einem von mehreren Anträgen statt, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Hiergegen legte die Arbeitgeberin vor dem Landesarbeitsgericht Berufung ein. Dieses änderte das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise ab und wies sogar die gesamte Klage ab.

Durch die Revision der Frau vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) wollte sie nur noch erreichen, dass dem Antrag auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Stunden zugestimmt wird und sie diese Zeit mittwochs und freitags jeweils 8 Stunden, die restlichen 4 Stunden während der restlichen Tage der Woche, erbringen kann. Die Revision hatte Erfolg und führte zur teilweisen Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und zur Berichtigung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die Richter des BAG urteilten, dass die Behauptung der Arbeitgeberin, der Arbeitsplatz einer Führungskraft könne nicht geteilt werden, nicht genügt, denn auch auf solchen Positionen ist es grundsätzlich möglich, die Stelle auf zwei Teilzeitbeschäftigte aufzuteilen. Folglich wurde die Arbeitgeberin verurteilt, dem Wunsch der Frau nach Reduzierung der Arbeitszeit in dem von ihr gewünschten Umfang und der vorgeschlagenen Verteilung zuzustimmen (BAG, Urteil v. 15.12.2009, Az.: 9 AZR 72/09).

Weiter privat versichert in Teilzeit nach Elternzeit

Seit 01.01.2011 ist es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während ihrer Vollzeittätigkeit privat versichert waren, möglich, weiter privat versichert zu bleiben, wenn sie nach der Elternzeit (bzw. Pflegezeit) in Teilzeit arbeiten und damit das Gehalt in den meisten Fällen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

Diese Regelung gilt für diejenigen Beschäftigten, die direkt nach der Elternzeit oder im Anschluss an den Bezug von Elterngeld in maximal 50 % Teilzeit wieder arbeiten gehen. Es muss allerdings durch Hochrechnung sichergestellt sein, dass das Gehalt bei doppelter Arbeitszeit auch über der Jahresentgeltgrenze für privat Krankenversicherte liegen würde.

Voraussetzung dafür, damit diese Regelung greift, ist, dass die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitung der Jahresentgeltgrenze bereits seit mindestens 5 Jahren bestanden haben muss, wobei die Zeiten des Bezugs von Elterngeld bzw. die Elternzeit angerechnet wird. Außerdem muss der Antrag auf die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei der Krankenkasse gestellt werden, an die die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Zu beachten ist weiterhin, dass diese Regelung für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse gilt; aber auch die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber ist möglich.

Urlaubsanspruch bei Wechsel von Vollzeit- in Teilzeittätigkeit

In einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde geklärt, wie es sich mit dem Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers verhält, der von einer Vollzeittätigkeit in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis wechselt. Das Landesgericht Innsbruck (Österreich) hatte diese Frage in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) dem EuGH vorgelegt.

Die Richter des EuGH haben in ihrem Urteil entschieden, dass bei der Reduzierung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs nicht so angepasst werden darf, dass der in Vollzeit erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auf das der Teilzeitbeschäftigung gekürzt wird. Außerdem ist es untersagt, dass der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mit dem der Teilzeitbeschäftigung angepassten geringeren Urlaubsentgelt bezahlt bekommt (EuGH, Urteil v. 22.04.2010, Az.: C 486/08).

Zur Verdeutlichung hier ein Beispiel: Hat der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Vollzeittätigkeit noch 5 Tage Resturlaub á 8 Stunden und verringert seine Arbeitszeit um 50 %, so beträgt sein restlicher Urlaubsanspruch nach Arbeitszeitreduzierung noch 10 Tage á 4 Stunden. Alternativ könnte ihm für die restlichen 5 Urlaubstage ein Urlaubsentgelt der entsprechenden Vollzeittätigkeit bezahlt werden und nicht nur das Urlaubsentgelt für die Teilzeitarbeit.

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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