Mehraufwand für Urlaub und Schmerzensgeld bei Behinderung durch Behandlungsfehler, Verkehrsunfall oder Straftat

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Wird ein Patient fehlerhaft behandelt oder nimmt eine Person auf sonstige Weise durch das Verhalten eines Dritten Schaden (z.B. Straftat, Verkehrsunfall) steht diesem gegen den schuldhaften Verursacher Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.

Immer wieder treten Fälle auf, in denen es fraglich ist, welche Schäden mit dem Schmerzensgeld abgegolten sind und was darüber hinaus noch im Rahmen des Schadensersatzes geltend gemacht werden kann.

Mit dem Schmerzensgeld werden kurz gesagt Schäden ausgeglichen, die sich nicht auf das Vermögen beziehen. Das Schmerzensgeld betrifft also den erlittenen körperlichen Schaden und die dadurch verursachten Unannehmlichkeiten und seelischen Belastungen.

Verbleibt dem Betroffenen ein dauerhafter gesundheitlicher Schaden, muss er seine Lebensführung an die Veränderung seines Gesundheitszustands anpassen. Dies führt häufig zu finanziellen Mehraufwendungen, die bei dem Schädiger zusätzlich zu dem Schmerzensgeld geltend gemacht werden können. Es wird also verglichen, welche Aufwendungen ohne das schädigende Ereignis zu machen wären und welche Aufwendungen aufgrund der Schädigung hinzukommen. 

Ein Beispiel ist eine Urlaubsreise. Der Geschädigte ist durch den Behandlungsfehler/Verkehrsunfall/Straftat etc. stark gehbehindert und benötigt am Urlaubsort besondere Hilfsmittel, wie z.B. Haltegriffe für die Dusche, einen Duschhocker, einen Rollstuhl als Urlaubsversorgung, ein rollstuhlgerechtes Hotelzimmer etc. Dieser Mehraufwand ist nicht durch das Schmerzensgeld abgegolten. 

Dies gilt auch dann, wenn die Urlaubsreise nicht aus medizinischer Sicht veranlasst ist, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.3.2020, Az. VI ZR 316/19, betont hat. Der Bundesgerichtshof verurteilte mit dieser Entscheidung einen Krankenhausbetreiber zum Schadensersatz von Kosten für Betreuungspersonen, die während der Urlaubsreise nötig waren, um den durch einen ärztlichen Behandlungsfehler Geschädigten angemessen zu pflegen und zu versorgen. Der Krankenhausbetreiber hatte zunächst argumentiert, dass der Mehraufwand bereits mit dem Schmerzensgeld abgegolten sei. Dem erteilte der Bundesgerichtshof eine Absage. In dem Urteil lautet es wie folgt:

"Das  Schmerzensgeld  diene  dazu,  einen gewissen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Klägerin bei einer Urlaubsreise niemals  den  Genuss  verspüren  werde  wie  ein  Mensch  ohne  die  Beeinträchtigung,  die  sie  durch  die  fehlerhafte  ärztliche  Behandlung  erlitten  habe.  Hierum gehe es vorliegend aber nicht. Die angefallenen Mehrkosten begründeten vielmehr einen Vermögensschaden, der durch eine Urlaubsreise, die Rücksicht auf die  behinderungsbedingte Betreuungsbedürftigkeit der Klägerin nehme,  einge-treten sei."

Soweit Sie Geschädigter oder Angehöriger eines durch einen Behandlungsfehler/Verkehrsunfall/Straftat etc. Betroffenen sind, sollten Sie zwei Dinge beachten:

1. Steht eine Vereinbarung über eine Abfindung durch den Schädiger an, sollte bei der Verhandlung der Höhe der Abfindung berücksichtigt werden, dass neben dem Schmerzensgeld und materiellen Schäden wie Verdienstausfall auch der behinderungsbedingte Mehraufwand abzufinden ist. 

2. Soweit Schadenspositionen einzeln bei dem Schädiger zur Erstattung angemeldet werden, sollten Sie stets vergleichen, welche Aufwendungen mit und ohne schädigendes Ereignis aufgetreten wären. Finanzielle Mehraufwendungen sind nicht einfach hinzunehmen, sondern können von dem Schädiger beansprucht werden. Hierfür müssen unbedingt die Belege gesammelt werden (z.B. Rechnungen).

Haben Sie Rückfragen zu dem Thema? Nehmen Sie über das Kontaktformular, per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit unserer Kanzlei auf. 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Anne-Christine Paul





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