Mein Konto ist gesperrt oder gekündigt: Was kann ich tun?

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Es ist ein großer Schreck: Obwohl sich auf dem Bankkonto ausreichend Guthaben befindet, kündigen Banken und Sparkasse ihren Kunden ohne jede Begründung. Offengelegt werden müssen die Gründe nicht, wenn Verdunkelungsgefahr besteht. Für jeden Bank- und Sparkassenkunden, der auf ein funktionierendes Konto angewiesen ist, ein Albtraum.

Die treue Bankkundin

Die 55-jährige Mandantin fiel aus allen Wolken, als sie von ihrer Bank, bei der sie seit mehr als 30 Jahren Kundin war, plötzlich eine Kündigung erhielt und feststellen musste, dass all ihre Konten gesperrt waren. Weder Einkäufe konnte sie tätigen noch ihr Geld vom Automaten abheben. Überweisungen wurden gebührenpflichtig zurückgebucht. Die Kundin war damit von jetzt auf gleich vom Geschäftsleben ausgeschlossen. Im Kündigungsschreiben berief sich die Bank auf ihr ordentliches Kündigungsrecht mit 2-Monats-Frist. Eine Begründung enthielt das Schreiben nicht. Die Mandantin vermutet inzwischen, dass die Bareinzahlung von 22.000 Euro zur Tilgung eines privaten Darlehens einen Geldwäscheverdacht ausgelöst haben könnte. 

Der Geldwäscheverdachtsfall

Seit August 2021 muss für Bareinzahlungen ab 10.000 Euro ein Herkunftsnachweis vorgelegt werden. Andernfalls gerät der Kunde in Geldwäscheverdacht. Ebenso verhält es sich beim Handel mit Kryptowährungen. Im Geldwäscheverdachtsfall verschickt die Bank ordentliche Kündigungen. Über die Kündigungsgründe klärt sie nicht auf. Gemäß § 47 Geldwäschegesetz (GwG) muss sie das auch nicht, wenn Verdunkelungsgefahr besteht. Im Gegenteil, der Bank drohen Bußgelder und Strafen, wenn sie Verdachtsmeldungen nicht abgibt. Dabei gilt der sogenannte All-Crime-Ansatz. Das heißt, für einen Verdacht reicht es bereits aus, wenn Verdächtige mit irgendeiner Straftat in Verbindung stehen, es muss nicht mal eine schwere Straftat sein. Zuständige Behörde ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) beim Zoll. 

Banken und Sparkassen: Kündigung ohne Grund

Banken und Sparkassen dürfen grundsätzlich frei entscheiden, mit wem sie Verträge schließen und beenden wollen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied bereits mit Urteil vom 15. Januar 2013, dass die Bank auch ohne Begründung kündigen darf (Aktenzeichen: XI ZR 22/12). Die Kontokündigung ist daher in der Regel weder missbräuchlich noch verstößt sie gegen das Schikaneverbot des § 826 BGB. Erst kürzlich stellte das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 15. Februar 2022 klar, dass eine schriftliche Kündigungsandrohung einer Genossenschaftsbank weder eine Nötigung noch eine verbotene Beeinflussung ist (Aktenzeichen: 34 O 98/21 KfH). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, das Verfahren am Oberlandesgericht Stuttgart anhängig.

Kontokündigung trotz P-Konto?

Bereits 1995 verpflichteten sich die Verbände der Kreditwirtschaft im Zentralen Kreditausschuss, jedem ein Konto auf Guthabenbasis (P-Konto) zur Verfügung zu stellen. Das Führen eines P-Kontos wird in der Schufa vermerkt, vermindert aber nicht die Bonität und muss nach Beendigung sofort gelöscht werden. Ein Pfändungsschutzkonto schützt zwar nicht zwingend gegen eine Kündigung. Nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) aus 2016 wird die Kündigung aber erheblich eingeschränkt.

Wie lange bleibt die Kontokündigung in der Schufa?

Nach der Kündigung durch die Bank oder Sparkasse wird der Eintrag in der Regel erst nach einer Frist von drei Jahren aus der Datenbank der SCHUFA Holding AG gelöscht, nachdem der Kunde das Konto aufgelöst hat und keine Forderungen mehr bestehen. Eine vorzeitige Löschung lässt sich aber im Einzelfall aushandeln.

JACKWERTH Rechtsanwälte helfen

Zuletzt beobachteten JACKWERTH Rechtsanwälte immer öfter, dass Bankkonten ohne Begründung gekündigt werden. In diesem Fall besteht akuter Handlungsbedarf. Im Zweifel hilft sogar nur ein einstweiliger Rechtsschutz. Setzen Sie sich zur Fristenwahrung mit der Fachkanzlei in Verbindung. Das Telefonat ist für Sie kostenfrei. Sie erreichen uns:

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