Mercedes-Abgasskandal: ARAG Rechtsschutz muss Deckungszusage geben - 9 O 257/21

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Wenn Versicherungen im Mercedes-Abgasskandal Deckungszusage für eine anstehende Klage verweigern, dann berufen sie sich in der Regel auf einen entscheidenden Passus in den allgemeinen Vertragsbedingungen: Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass die ARAG-Versicherungsgesellschaft die Übernahme von Kosten in einem konkreten Fall nicht verweigern darf. 

Der aktuelle Fall ist besonders, weil die ARAG die Deckung verweigert, obwohl nach gängiger Praxis und rechtsprechung dazu kein Anlass besteht: Das Auto des Versicherten wurde von Mercedes offiziell zurückgerufen, ein Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes liegt vor. Zudem ist die Aussicht auf Erfolg durch die eindeutige Rechtsprechung nach Entscheidungen auf OLG-Ebene sowie durch  BGH und EuGH hinreichend begründet.

Trotzdem vermochte  die ARAG wohl keine hinreichenden Erfolgsaussichten erkennen. Das LG Düsseldorf sah das anders und wies die Versicherungsgesellschaft an, die Kosten für die Fortsetzung des Verfahrens vor dem OLG Stuttgart an zu übernehmen. Die Vorinstanz war zugunsten der Mercedes AG entschieden worden. 

Rechtsanwalt Schwering, der Mercedes-Besitzer in Klagen gegen den Konzern vertritt: „Um das Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg kommen die Versicherer nicht herum. Hier war die Daimler AG verurteilt worden sei. Auch der Hinweis des Bundesgerichtshofs zur sogenannten  prüfstandbezogenen Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als Ursache für Emissionsschwankungen spricht für gute Erfolgsaussichten!“ Insbesondere in Klagen rund um Modelle des Typs ML350 ist die Kanzlei schon mehrfach erfolgreich gewesen.

Aktuell geht es um einen im Juni 2017 zum Preis von 53.000 Euro gekauften Mercedes ML 350 mit OM 642-Motor. Nach erfolgtem Rückruf hatte sich der Besitzer zur Klage entschieden, vor allem nachdem die Wirkungsweisen und Folgen des „Thermischen Fensters“ von zahlreichen Land- und Oberlandesgerichten verbraucherfreundlich verurteilt worden waren. 

Schwering: „Nur weil Daimler meint, die Vorrichtung sei nicht illegal, darf eine Versicherung die Deckung nicht verweigern. Zwar gibt es ein Urteil, dass ein Thermofenster nicht generell Schadenersatz auslöst, aber der Hinweis, das dies jeweils im Einzelfall geklärt werden muss spricht dafür, dass entsprechende Verfahren auch hinreichende Erfolgsaussichten haben. Auch der EuGH ist der Meinung, dass Abschaltvorrichtungen unzulässig sind, wenn sie nur zur Einhaltung von Grenzwerten im Laborbetrieb dienen."

Aktuelle Mercedes-Taktik ist, in Erwiderungen festzustellen, dass das entsprechende BGH-Urteil nicht grundsätzlich Fakten schafft. Rechtsanwalt Schwering: "Für eine Verweigerung der Deckungszusage reicht das allerdings nicht aus".



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