Abgasskandal: EuGH-Urteil zu Abschalteinrichtungen könnte Klagewelle auslösen

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Update: Das lang ersehnte EuGH-Urteil wurde heute verkündet: Abschalteinrichtungen, deren primärer Zweck es ist, den Schadstoffausstoß im Testbetrieb zu senken, sind, unabhängig von der angewandten Methode, als unzulässig einzustufen.

Am 17.12.2020 soll ein Urteil des EuGH (Az: C-693/18) bezüglich Abschalteinrichtungen verkündet werden. Dieses wird schon sehnlichst erwartet.

Bereits in dieser Woche sollte schon der Bundesgerichtshof urteilen. Es ging dabei um das Thermofenster in Dieselfahrzeugen der Daimler AG (Az.: BGH VI ZR 314/20). Es handelte sich dabei um einen Mercedes E 350 CDI. Bei diesem war der Dieselmotor OM 642 verbaut. Jedoch wurde die Revision von Seiten der Klägerin zurückgezogen, sodass es nicht zu einem Urteil kam. Dies ist nicht der einzige Motor von Daimler, der ein Thermofenster beinhaltet. Auch der Dieselmotor OM651 und weitere weisen ein solches vor. Seine Beurteilung hinsichtlich des Thermofensters wird der Bundesgerichtshof am 09.03.2021 in der Sache eines anderen Mercedes-Fahrzeugs fortsetzen

Die Besonderheit der jetzigen EuGH-Entscheidung liegt darin, dass im Mittelpunkt die vermeintlich systematische Verbesserung von Abgaswerten betrachtet wird. Mithin betrifft das Urteil nicht einen alleinigen Hersteller, sondern an alle Hersteller die sich ähnlicher Abschalteirichtungen bedient haben.

Der EuGH soll jetzt beurteilen ob das Einbauen solcher Abschalteinrichtungen eine arglistige Täuschung darstellt. Hierbei geht es insbesondere um Thermofenster. Daneben sind noch andere Abschalteinrichtungen vorhanden, z.B. Fahrzykluserkennungen.

Zumindest die Generalanwältin vertritt eine solche Perspektive, welcher vielmals auch von den Richtern am EuGH Bedeutung zugemessen wird. Ihr zufolge kann eine solche Einrichtung nur als zulässig betrachtet werden, wenn sie vor einem Unfall schützt etc. Hiervon ist jedenfalls nur in Sonderfällen auszugehen. Ein Urteil zugunsten der Verbraucher würde weitreichende Konsequenzen mit sich bringen. Die Anzahl an Fahrzeugen mit solchen Abschalteinrichtungen kann auf einige Millionen geschätzt werden. Auffällig ist auch die  Breite an Fahrzeugen, welche betroffen sein könnten. Es würde zu massenhaften Rückrufen kommen. Für weitere Klagen von Verbrauchern, die auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen abzielen, wäre hiermit der Weg geebnet.

Laut der Position von VW komme eine sittenwidrige Schädigung bei Thermofenstern nicht in Beracht. Ihrer Ansicht nach läge dafür die Genehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt vor.

Bei Thermofenstern handelt es sich um Abschalteinrichtungen, welche temperaturgesteuert funktionieren. Die Temperatur wird auf einen Rahmen zwischen 15 und 30 Grad Celsius festgelegt und in diesem Rahmen ist von einer optimalen Funktionsweise dieser Abschalteinrichtung auszugehen. Außerhalb dieses Rahmens wirkt die Einrichtung, welche durch die Abgasreinigung den Schutz des Motors bezwecken soll, geschwächt bzw. sie fällt gar ganz aus. In dem hiesigen Gebiet, wo dieser Temperaturrahmen nur ein Viertel des Jahres erreicht wird, kann die Abgasreinigung also die restlichen neun Monate nicht funktionieren. Aufgrund dessen können diese Abgasreinigungen, welche zur Reduzierung von Stickstoff-Emissionen beitragen sollen, nur bei oben angegebenen Temperaturen ihren vermeintlichen Zweck erfüllen. Beobachtet wurde, dass Tests bezüglich Emissionen bei Temperaturen von über 20 Grad Celsius stattgefunden haben, sodass die gesetzlichen Vorgaben auf dem Prüfstand eingehalten wurden.

Für Verbraucher könnte dies die Rechtslage erleichtern. Für die Automobilhersteller könnte es ernst zu nehmende Nachwirkungen haben. Betroffen hiervon sind  unter anderem:

  • Volkswagen
  • Mercedes-Benz
  • und BMW.

Auch viele weitere Hersteller wären durch das Urteil betroffen.

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