MFK und VW-Vergleichsangebot: Was sind die nächsten Schritte?
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Volkswagen und die Verbraucherschützer haben sich auf ein Vergleichsangebot im VW-Abgasskandal geeinigt. Damit ist das Verfahren um die Musterfeststellungsklage (MFK) beendet. Welche Schritte müssen die betroffenen VW-Kunden nun machen?
1. Ansprüche auf MFK-Angebot prüfen
Volkswagen und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) haben sich auf eine Entschädigungssumme von insgesamt 830 Millionen Euro geeinigt. Das Geld stellt VW bereit und soll auf die Teilnehmer an der MFK aufgeteilt werden. Von den gut 450.000 Verbrauchern, die sich in das Klageregister des Bundesamtes für Justiz eingetragen haben, sind Schätzungen zur Folge nur rund 260.000 Personen berechtigt, ein Vergleichsangebot von VW zu bekommen. Denn: Um in diesem Verfahren entschädigt zu werden, müssen die Dieselkunden einige Voraussetzungen erfüllen. So erhalten nur Privatpersonen aus dem Klageregister ein Angebot, wenn sie zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs in Deutschland gemeldet waren und noch kein Urteil gegen VW erstritten oder einen Vergleich mit dem Wolfsburger Autobauer ausgehandelt haben. Zudem muss das betreffende VW-Fahrzeug über einen manipulierten EA189-Motor verfügen und vor dem 31. Dezember 2015 gekauft worden sein.
2. VW-Angebot über Online-Plattform einholen
Erfüllt ein Verbraucher jedes dieser Kriterien, unterbreitet VW ihm ein Vergleichsangebot – alle anderen Geschädigten können eine Einzelklage gegen Volkswagen erheben. Um ein Angebot von VW zu bekommen, müssen sich die Verbraucher zwischen 20. März 2020 und 20. April 2020 auf einer Online-Plattform registrieren. Mitte März wird die Volkswagen AG dazu ein Schreiben mit einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) an jeden Kunden aus dem Klageregister schicken und die Plattform freischalten. Nach der Registrierung mit der PIN gibt der Geschädigte auf der Online-Plattform die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) und das Kaufdatum des betreffenden Fahrzeugs an. Daraus errechnet sich die Entschädigungssumme, die VW dem Kunden anbietet. Wer keine Möglichkeit hat, die Online-Plattform zu nutzen, kann sich das Vergleichsangebot auch über ein von VW eingerichtetes Call-Center mitteilen lassen.
3. Entschädigungssumme anwaltlich prüfen lassen
Die Entschädigungssumme des Vergleichsangebots im Rahmen der Musterfeststellungsklage errechnet sich dann aus einer Matrix, die VW selbst entwickelt hat. Wie transparent diese Matrix zur Berechnung wirklich ist, ist umstritten. Sie war einer der Hauptkonfliktpunkte in den monatelangen Vergleichsverhandlungen zwischen Volkswagen und dem vzbv. Verbraucher sollten mithilfe eines Anwalts prüfen, ob das vorgeschlagene VW-Angebot tatsächlich angemessen ist. Grundsätzlich sollen folgende Vorgaben bei der Berechnung der Entschädigungssumme für den einzelnen VW-Kunden gelten:
- Bis zu 14,9 Prozent des Kaufpreises können erstattet werden, eher weniger.
- Ausschlaggebend für die Höhe der Entschädigung sind Kaufdatum, Typ und Alter des Fahrzeugs.
- Kleinwagen werden höher entschädigt als Mittel- und Oberklassefahrzeuge.
- Gebrauchtwagenkäufer erhalten mehr als Neuwagenkäufer.
- Die Laufleistung des Fahrzeugs (Betriebsdauer, zum Beispiel gemessen am Kilometerstand) wird nicht berücksichtigt.
4. Beratungsmöglichkeiten nutzen
Alle betroffenen VW-Kunden sollten sich von einem erfahrenen Anwalt für Verbraucherrecht beraten lassen, bevor sie sich für oder gegen das Angebt entscheiden. Das empfiehlt auch der Verbraucherzentrale Bundesverband. Einmalige Beratungskosten in Höhe von bis zu 190 Euro netto oder 226 Euro brutto übernimmt dabei der Volkswagenkonzern für jeden Verbraucher aus dem Klageregister. Die Kosten werden dem Kunden aber nur erstattet, wenn er sich nach der Beratung für das Vergleichsangebot von VW entscheidet. Die Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN hingegen berät bundesweit alle VW-Kunden kostenfrei – egal, welche Entscheidung der Verbraucher bezüglich des Angebots trifft.
5. Entscheidung bis Ende April treffen
Die VW-Geschädigten aus dem Klageregister müssen zwischen 20. März 2020 und 20. April 2020 ihre Entscheidung über das Vergleichsangebot fällen. Dabei sollten sie bedenken: Wer das VW-Angebot annimmt, verzichtet automatisch auf alle weiteren Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG und ihren Tochterunternehmen Audi, Porsche, Seat und Škoda. Gegen diese Autobauer darf der Verbraucher dann nicht mehr klagen, wenn es um ein Fahrzeug mit einem manipulierten EA189-Motor geht.
VW-Kunden, die das unterbreitete Angebot nicht annehmen, können noch bis mindestens Ende Oktober 2020 eine Einzelklage gegen den Konzern einreichen. Vor Gericht wird dann ein individuelles Urteil gegen den Wolfsburger Autobauer erstritten. Bisher konnten mit Individualklagen weit höhere Entschädigungssummen erreicht werden als das Vergleichsangebot bringen wird. In vielen Fällen wurde der Kaufpreis nach Abzug einer geringen Nutzungsentschädigung erstattet. Ab dem 5. Mai 2020 verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) über den VW-Abgasskandal. Es soll entschieden werden, ob die Nutzungsentschädigung tatsächlich vom Kaufpreis abgezogen werden darf oder ob der Verbraucher den vollen Preis erstattet bekommen muss.
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