Microstock-Portal: AGB-Klausel kann Recht auf Urhebernennung einschränken

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Microstock-Portal: AGB-Klausel kann Recht auf Urhebernennung einschränken


Das Geschäftsmodel eines solchen Portals setzt regelmäßig voraus, dass Urheber auf ihr Benennungsrecht verzichten. Damit bleibt den Kunden der Aufwand erspart, für jede einzelne Foto-Nutzung den Urheber des Werkes zu benennen bzw. sich um einen Verzicht der Nennung zu bemühen. Die dadurch gewonnene Zeit-/Aufwandersparnis in Verbindung mit günstigen Lizenzen ist sehr attraktiv für die Nutzer. Ergebnis ist eine hohe Reichweite.


Diese hohe Reichweite kommt wiederum den Urhebern zu Gute. Selbst für professionelle Fotografen  ist dieses Geschäftsmodel lukrativ. Durch die eigenständige Vermarktung vermeiden auch sie finanziellen und zeitlichen Aufwand und erzielen aufgrund des "Massengeschäfts" angemessene Lizenzgebühren.


§ 13 UrhG - Urheberbezeichnung


Grundsätzich gilt zwar, dass der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk hat und er bestimmen kann, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist., § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Es sind jedoch abweichende Absprachen – wie vorliegend – zulässig!


Klage-Anlass: Foto-Nutzung ohne Urheberbenennung


Der Kläger ist Berufsfotograf und vermarktet seine Fotografien ausschließlich über   sogenannte Microstock-Portale und zählt weltweit mit seinen Skyline-Motiven von nationalen und internationalen Großstädten zu den erfolgreichsten Bildanbietern auf Microstock-Portalen. Bis März 2021 wurden seine Fotografien fast 900.000 Mal lizenziert.


Das beteiligte Microstock-Potal F. war zum damaligen Zeitpunkt einer der führenden Microstock-Agenturen in Europa, über die Millionen Bilder und Videos an Millionen Mitglieder lizenziert wurden. Zu den Mitgliedern zählte auch die Beklagte. Sie hatte eine Fotografie des Klägers heruntergeladen und auf ihrer Internetseite als Hintergrundbild verwendet. Den Urheber hatte sie dabei nicht erwähnt.


Klage läuft ins Leere - Kläger verzichtet mit Upload-Vertrag wirksam auf Urheberbezeichnung


Ungeachtet des geschlossenen Upload-Vertrages sah sich der Kläger in seinem Urheberrecht verletzt und forderte Unterlassung wie auch Schadenersatz.


Der zwischen Kläger und Microstock-Potal geschlossene vorformulierte Vertrag enthielt u. a. folgende Regelungen:


"3. Download und Unterlizenzen


F. ist laut den Bedingungen dieses Vertrages berechtigt, einem oder mehreren herunterladenden Mitgliedern eine nicht-exklusive, weltweite und zeitlich unbegrenzte Lizenz zur Nutzung, Wiedergabe und Ausstellung des Werks [...] zu gewähren. Ein nicht-exklusiv herunterladendes Mitglied ist zur Urheberbenennung berechtigt jedoch nicht verpflichtet. [...]


5. Eigentumsrechte und Beibehaltung von Rechten [...]


Soweit das anwendbare Recht dies zulässt, bestätigt das hochladende Mitglied hiermit, dass sowohl F. als auch jedes herunterladende Mitglied welches ein Werk über F. bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung haben, das Hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen. Das Hochladende Mitglied verzichtet hiermit auf jede Verpflichtung von F. und jedem herunterladenden Mitglied das Hochladende Mitglied als Quelle des Werks zu identifizieren. [...]


9. Gültigkeit und Beendigung des Vertrages und Entfernung eines Werks


Dieser Vertrag gilt zeitlich unbegrenzt, sofern er nicht gemäß diesem Abschnitt 9 beendet wird. Er kann sowohl von F. als auch von dem Hochladenden Mitglied jederzeit durch Entfernung des Werks von der Webseite F. beendet werden. [...]"



Bundesgerichtshof (BGH) sieht keine Benachteiligung des Klägers


Neben § 13 UrhG ist ebenfalls § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) genauer zu betrachten. 


Der Verzicht widerspreche zwar dem Leitbild des § 13 UrhG, stelle jedoch keine unangemessene Benachteiligung des Urhebers dar. Nach § 13 Satz 2 UrhG dürfe der Künstler selbst über das "Ob" und "Wie" seiner Namensnennung bestimmen. Daraus leitet der BGH die Möglichkeit ab, per AGB auf die Erwähnung zu verzichten.


Die Entscheidung seine Fotos über ein Microstock-Portal zu vermarkten, habe der Kläger willentlich und im eigenen Interesse getroffen. Er hatte es selbst in der Hand, welche seiner Werke er hochlädt und im Falle einer Unterlizenzierung auf eine Nennung verzichtet.


Darüberhinaus wäre der Kläger gemäß Ziffer 9 des Upload-Vertrages jeder Zeit in der Lage gewesen, den Vertrag allein durch Löschung seiner Werke zu beenden und diese sodann im Wege der Vergabe von individuellen Lizenzen zu vermarkten – anstatt über das "Massengeschäft" der Microstock-Agentur.


Mit dem geltend gemachten Unterlassungs- wie auch der Schadenersatzanspruch blieb der Kläger daher über alle Instanzen hinweg erfolglos.


Verfahrenshergang:

  • LG Kassel, Urteil vom 27.05.2021, 10 O 2109/20
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2022, 11 U 95/21
  • BGH, Urteil vom 15.06.2023, I ZR 179/22


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