BGH: Verzicht auf Urheberrechtsnennung in Microstock-AGB möglich

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Viele Fotografen nutzen mittlerweile sog. Mircostock-Portale um ihre Fotografien massenhaft zu vermarkten. Mircostock-Portale ermöglichen ihren eigenen Kunden die kostengünstige Nutzung von Fotografien. Fotografen profitieren von der hohen Reichweite der Portale. Um ein derartiges Portal als Fotograf nutzen zu können, müssen mit dem jeweiligen Portal entsprechende Verträge geschlossen werden, die in der Regel AGB-Recht unterliegen, da sie vorformuliert sind und für eine Vielzahl von Verträgen genutzt werden. Damit Kunden die Fotografien ohne Nennung des Fotografen nutzen können, enthalten Portal-AGB häufig Regelungen, die einen Verzicht des Fotografen auf Urheberrechtsnennung enthalten. 

In der Vergangenheit war jedoch fraglich, ob ein derartiger Verzicht überhaupt wirksam in AGB vereinbart werden kann. Grundsätzlich unterliegen AGB nämlich einer sog. AGB-Kontrolle. So sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich u.a. daraus ergeben, dass die Klausel nicht klar und verständlich ist (Intransparenz). Im Zweifel ist eine Klausel zudem unangemessen, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der mit der Klausel abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. 

Im vorliegenden Fall hatte ein Berufsfotograf seine Fotografien über das Portal Fotolia vertrieben. Der Upoad-Vertrag sah vor, dass ein nicht-exklusive herunterladendes Mitglied zur Urheberrechtsnennung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet sei. Der Fotograf vertrat die Auffassung, die Klausel verstoße gegen AGB-Recht und verklagte die Kundin des Portals, die eine Fotografie des Klägers ohne dessen Nennung nutzte, u.a. auf Unterlassung und Schadenersatz wegen fehlender Urheberrechtsnennung. Er vertrat die Auffassung, dass die Klausel unwirksam sei, da sie gegen wesentliche Grundgedanken des Urheberrechts verstoße. So sehe § 13 Satz 2 UrhG vor, dass der Urheber darüber bestimmen könne, ob sein Werk mit einer Urheberrechtsbezeichnung zu versehen sei. Der Bundesgerichtshof habe bereits mit Urteil vom 01. Dezember 1999, Az. I ZR 49/97 - Marlene Dietrich, entschieden, dass das Recht des Urhebers auf Namensnennung in seinem Kern unverzichtbar sei. 


Der Bundesgerichtshof hat diese Unverzichtbarkeit im Rahmen seines Urteil vom 15. Juni 2023, Az. I ZR 179/22, grundsatzlich zwar bejaht, ist aber dennoch -wie auch die Vorinstanz (OLG Frankfurt am Main) zu dem Ergebnis gekommen, dass das Recht auf Urhebernennung außerhalb des unverzichtbaren Kerns vertraglich eingeschränkt werden könne. Daraus, dass der Urheber nach § 13 Satz 2 UrhG bestimmen könne, ob das Werk mit einer Urheberrechtsbezeichnung versehen werde müsse oder nicht, ergebe sich, dass es ihm grundsätzlich freistehe, auf die Ausübung des Rechts zu verzichten. 

Der Bundesgerichtshof bestätigte insoweit die Ausführungen des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.09.2022, Az. 11 U 95/21), dass mit der AGB-Klausel zwar von dem wesentlichen Grundgedanken des § 13 UrhG abgewichen werde, die Klausel aber dennoch keine unangemessene Benachteiligung darstelle. Die Benachteiligung werde nämlich laut Wortlaut von § 307 Abs. 2 BGB ("im Zweifel") lediglich vermutet. Diese Vermutung sei jedoch widerleglich. Sie entfiele, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Grundgedanken gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt sei oder wenn die Gesamtwürdigung aller Umstände ergebe, dass die Klausel den Vertragspartner nicht unangemessen benachteilige. 

Im vorliegenden Fall war bereits das OLG Frankfurt am Main zu dem Ergebnis gekommen, dass eine unangemessene Benachteiligung des Fotografen nicht gegeben sei. Es habe dem Fotografen schließlich freigestanden den Upload-Vertrag abzuschließen und seine Fotografien über ein Portal gegen geringfügige Lizenzen zu vermarkten. Die Nutzung des Portals ermögliche zudem eine hohe Reichweite und sei damit auch ohne Urheberrechtsnennung sehr attraktiv. Es handle sich letztendlich um ein besonderes Massengeschäftsmodell, so dass die Lizenzbedingungen auch "massetauglich" gestaltet werden dürften. Im Übrigen habe es dem Fotografen auch freigestanden den Upload-Vertrag wieder zu beenden und so zu einer zukünftigen Anerkennung der Urheberschaft zu gelangen. 

Der Bundesgerichtshof bestätigte das klageabweisende Urteil des OLG Frankfurt am Main insoweit vollständig und wies die Revision des Klägers gegen das Urteil zurück. 

Er bestätigte auch den per Widerklage geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten aus § 97a Abs. 4 UrhG im Hinblick auf die Rechtsverteidigungskosten. 

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