Miete und Kredite wegen Corona stunden und später bezahlen

  • 2 Minuten Lesezeit

Das neue Gesetz zu Corona bringt finanzielle Milderung!

Die COVID-19-Pandemie bringt durch die Schließung von Betrieben Selbstständige und Arbeitnehmer in finanzielle Engpässe. Kündigungen, Kurzarbeit und Betriebsschließungen lassen die Betroffenen fragen:

Kann ich wegen Corona die Miete oder Kreditraten aussetzen?

Der Bundestag hat am 27.03.2020 diese Frage bejaht und das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie erlassen. Diese Regelungen gelten seit dem 01.04.2020 und sehen für Sie das Folgende vor:

  1. Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können auch Verzugszinsen entstehen. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden. Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.
  2. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht, faktisch also einen Zahlungsaufschub für existenzsichernde Verträge der Grundversorgung, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Das Leistungsverweigerungsrecht hat zur Folge, dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen. Für Kleinstgewerbetreibende gilt entsprechendes in Bezug auf andauernde Vertragsverhältnisse, die zur Eindeckung mit Leistungen dienen, die für die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs wesentlich sind. Das Leistungsverweigerungsrecht ist zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet.
  3. Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, gestundet. Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Verbraucher gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers gefährden würde.

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Ihr Dr. Sebastian Skradde

Partner der

HIMMELREITHER Rechtsanwaltskanzlei 



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