Mieter lassen Hunde frei laufen - fristlose Kündigung der Wohnung

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Verbraucher riskieren eine fristlose Kündigung, wenn sie sich nicht an die Hausordnung halten.

Der Fall vor dem Bundesgerichtshof

Die Mieter bewohnten eine Fünf-Zimmer-Wohnung in Berlin mit ihren beiden Hunden. Sie verstießen mehrmals gegen die Hausordnung. Denn sie ließen die Tiere auf den Gemeinschaftsflächen des Mietshauses ohne Leine laufen. Zu diesen Flächen gehörte auch ein Kinderspielplatz.

Die Hunde verunreinigten die Freiflächen zwar nicht und es gab auch keine Beschwerden durch andere Mieter. Aber die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis fristlos. Vor dieser Kündigung erfolgten zudem mehrere Abmahnungen durch die Vermieterin.


Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) gaben der Vermieterin recht. Sie führten aus, dass es irrelevant sei, ob sich die anderen Mieter gestört fühlen oder die Hunde die Gemeinschaftsflächen verunreinigen würden. Der Fokus liegt hierbei nämlich auf der Missachtung der Hausordnung. Diese rechtfertige eine fristlose Kündigung (BGH VIII ZR 328/19).


Rechtliche Anforderungen an fristlose Kündigung

Bei einer fristlosen Kündigung sind einige Formalitäten zu beachten. Wichtig ist, dass die Kündigung schriftlich erfolgt und den Kündigungsgrund nennt. Die Mieter erhalten dann in der Regel eine angemessene Räumungsfrist von ein bis zwei Wochen, nachdem ihnen die Kündigung zugegangen ist. Verlassen die Mieter die Wohnung nicht freiwillig, erfolgt eine Räumungsklage vor Gericht. Stimmt dieses der Räumungsklage zu, findet eine Zwangsräumung statt.


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Stichworte: Zivilrecht, Mietrecht, fristlose Kündigung, Räumungsfrist, Räumungsklage, Bundesgerichtshof, Mietvertrag

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