Mieter müssen bunt gestrichene Wände bei Auszug in hellen, neutralen Farben streichen

  • 3 Minuten Lesezeit

Ausgangslage:

Die Mieter hatten zweieinhalb Jahre in einer Doppelhaushälfte gewohnt. Bei der Übernahme befand sich das Objekt frisch gestrichen mit weißer Farbe. Die Mieter strichen dann einzelne Wände des Hauses in fröhlich bunten Farben und gaben es auch in diesem Zustand an den Vermieter bei Mietende zurück. Der Vermieter ließ die Bodenflächen mit einer Grundierung und anschließend alle Flächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Die hierfür entstandenen Kosten wollten er von den Mietern erstattet haben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat dem Vermieter Recht gegeben und die Mieter zum Schadensersatz verurteilt. Die Mieter schulden gemäß der §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz, wenn sie eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgeben. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Farbgestaltung von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung deshalb mehr oder weniger unmöglich ist. Der BGH: Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.

Bewertung:

Das Urteil ist zutreffend. Zwar hat der Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Mieter weiß streicht. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Anstrich allerdings in allgemein üblichen, also von der überwiegenden Mehrheit der Mieter akzeptierten Farben vorgenommen werden. Davon kann man grundsätzlich nur bei sehr hellen und im Übrigen auch wenigstens in den jeweiligen Zimmern einheitlichen Farbtönen ausgehen.

Fachanwaltstipp Vermieter:

Vermieter sollten aus dem Urteil keine falschen Schlüsse ziehen: Wie erst vor kurzem vom Bundesgerichtshof entschiedenen, sind Klauseln in Mietverträgen, die dem Mieter etwa die Ausführung von Schönheitsreparaturen in einer bestimmten Farbgebung vorgeben, unwirksam und führen auch zu einer Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel insgesamt.

Achtung - kurze Verjährung: Vermieter müssen Ihre Ansprüche gegen die Mieter umgehend geltend machen, da diese innerhalb eines halben Jahres nach Rückgabe der Wohnung durch den Mieter (Auszug) verjähren (§ 548 Abs. 1 BGB).

Fachanwaltstipp Mieter:

Mieter sollten darauf achten, dass unabhängig von der Frage, ob sie zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind oder nicht, der Vermieter im Falle einer Beschädigung der Mietsache immer Ersatz verlangen kann. Die übertrieben bunte Gestaltung der Wände ist eben kein normaler Mietgebrauch mehr. Dazu ist der Mieter im Mietverhältnis zwar berechtigt, bei Auszug muss er die geschaffene besondere Gestaltung allerdings beseitigen. Sonst droht wie im vorliegenden Fall eine Schadensersatzpflicht.

Wenn Sie zu Schönheitsreparaturen verpflichtet sind, sollten Sie allerdings immer vorab prüfen, ob die Verpflichtung wirklich besteht. Die weitaus überwiegende Zahl der Klauseln in den Mietverträgen ist unwirksam, weil entweder sogenannte starre Fristen verwandt wurden oder Ausführungsbestimmungen (weiß streichen, Raufasertapete oder Ähnliches) enthalten sind.

06.11.2013

BGH - Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12
AG Friedberg - Urteil vom 10. Februar 2012 - 2 C 176/12
LG Gießen - Urteil vom 7. November 2012 - 1 S 71/12

Was können wir für Sie tun?

Wir vertreten Mieter und Vermieter in allen rechtlichen Belangen. Haben Sie Fragen zu Ihrem Mietvertrag? Wollen Sie Schadensersatzansprüche geltend machen oder abwehren? Gern helfen wir Ihnen weiter.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin

Bredereck Willkomm Rechtsanwälte

Berlin-Charlottenburg: Kurfürstendamm 216, 10719 Berlin
Berlin-Mitte: Palais am Festungsgraben, 10117 Berlin
Berlin-Marzahn: Marzahner Promenade 28, 12679 Berlin

Potsdam: Friedrich-Ebert-Straße 33, 14469 Potsdam

Tel. (030) 4 000 4 999
E-Mail: fachanwalt@mietrechtler-in.de

Essen: Ruhrallee 185, 45136 Essen
Tel. (0201) 4532 00 40

Alles zum Mietrecht: www.mietrechtler-in.de

Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema