Mieterrechte gestärkt: BGH erlaubt Untervermietung von Einzimmerwohnungen

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Das Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich ein wegweisendes Urteil zur Untervermietung von Einzimmerwohnungen gefällt, das Mieter und Vermieter gleichermaßen betrifft. In dem Fall ging es um die Frage, ob ein Mieter das Recht hat, einen Teil seiner Einzimmerwohnung an Dritte zu vermieten. Das Urteil vom 13. September 2023 (VIII ZR 109/22) hat klare Konsequenzen für das Wohnraummietrecht und schafft Klarheit darüber, unter welchen Bedingungen solche Untervermietungen erlaubt sind.

Der Fall im Überblick:

Ein Mieter in Berlin hatte aufgrund eines beruflichen Auslandsaufenthalts die Vermieter um Erlaubnis gebeten, einen Teil seiner Einzimmerwohnung an eine benannte Person zu vermieten. Die Vermieter lehnten ab, woraufhin der Mieter vor Gericht zog. Er argumentierte, dass er lediglich einen Teil der Wohnung vermieten wolle, während er persönliche Gegenstände in der Wohnung behalten würde. Während seines Auslandsaufenthalts bewahrte er seine persönlichen Dinge in einem Schrank, einer Kommode und einem kleinen Bereich auf, der nur von ihm genutzt wurde. Zudem behielt er einen Wohnungsschlüssel.

Die Entscheidung des BGH:

Der BGH entschied zugunsten des Mieters und stellte fest, dass ihm gemäß § 553 Abs. 1 BGB das Recht auf die teilweise Untervermietung zusteht. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung, denn sie klärt, dass die Vorschrift des § 553 Abs. 1 BGB keine speziellen Anforderungen an die Wohnungsgröße oder die Art der Nutzung durch den Mieter stellt.

Daher kann ein Mieter grundsätzlich auch in einer Einzimmerwohnung das Recht auf Untervermietung geltend machen. Die Vorschrift lässt keine Einschränkung auf Mehrzimmerwohnungen zu. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesgeschichte und dem mieterschützenden Zweck der Vorschrift. Die Richter betonten, dass auch Mieter von Einzimmerwohnungen in bestimmten Fällen ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung haben können, insbesondere wenn sie vorübergehend abwesend sind und die Wohnung erhalten möchten.

Im vorliegenden Fall war entscheidend, dass der Mieter persönliche Gegenstände in Bereichen der Wohnung behielt, die nur von ihm genutzt wurden, und einen Wohnungsschlüssel behielt. Dies zeigte, dass er nicht den vollen Gewahrsam an der Wohnung aufgab. Zudem hatte er klar kommuniziert, dass die Untervermietung nur für die Dauer seines Auslandsaufenthalts gelten sollte.

Fazit:

Das BGH-Urteil schafft Klarheit für Mieter und Vermieter bezüglich der Untervermietung von Einzimmerwohnungen. Es betont, dass Mieter in solchen Wohnungen unter bestimmten Bedingungen ein Recht auf Untervermietung haben können, ohne den vollen Gewahrsam an der Wohnung aufzugeben. Dies ist ein wichtiger Schutz für Mieter, die vorübergehend abwesend sind, und stärkt ihre Rechte im Wohnraummietrecht.

Foto(s): WERNER Rechtsanwälte, Konstanz

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